Kita-Recht: Kein Anspruch auf Betreuung in Randzeiten

Wer unseren Blog regel­mäßig liest, weiß es bereits: Kinder ab einem Jahr haben einen Kita-Anspruch. Und wenn beide Eltern vollbe­schäftigt sind, müssen sich die Betreu­ungs­zeiten unter Umständen sogar nach dem Bedarf richten. Diesen Grundsatz hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Münster in einem Eilbe­schluss, der bisher als Presse­mit­teilung vorliegt, nun aber wieder etwas relati­viert. Denn tatsächlich gibt es ja Eltern, die im Schicht­dienst arbeiten oder sehr spät noch tätig sind. Wäre es dann verhält­nis­mäßig, den ganzen Betrieb der Kinder­ta­ges­stätte daran auszurichten?

Im vorlie­genden Fall ging es um Kölner Eltern, die beide in der Medien­branche tätig sind. Sie sind daher auf einen Kitaplatz bis mindestens 18 Uhr angewiesen. Die Stadt Köln hatte sie dagegen auf eine Einrichtung mit einer Öffnungs­zeitbis 16:30 h verwiesen. Nach der im Eilver­fahren vorläufig durch­ge­führten Prüfung argumen­tiert das Gericht, dass der Anspruch des Kindes auf Förderung keine Öffnungs­zeiten der Kinder­ta­ges­ein­richtung beinhalte, die in jeder Hinsicht an indivi­duelle Bedürf­nisse angepasst seien. Dies gelte auch unter Berück­sich­tigung des Wahlrechts der Erzie­hungs­be­rech­tigten. Die Verpflichtung, Betreu­ungs­plätzen vorzu­halten, orien­tiere sich am Gesamtbedarf.

Für Kinder unter drei Jahren bestehe die Möglichkeit, sich (zusätzlich) eine staatlich ebenfalls geför­derte Tages­mutter zu nehmen. Die wird dann oft eher auf indivi­duelle Wünsche eingehen können, als eine Kinder­ta­ges­stätte (Olaf Dilling).

2020-02-28T10:32:02+01:0028. Februar 2020|Verwaltungsrecht|

Kita-Recht: Anspruch auf Ganztagsbetreuung

Immer wieder hören wir, dass Kommunen der Auffassung sind, der Anspruch auf Förderung in der Kinder­ta­ges­pflege sei jeden­falls dann erfüllt, wenn das Kind vormittags betreut ist. Was folgt daraus für Eltern, die voll arbeiten?

Für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebens­jahres ihres Kindes, wenn also kein Anspruch auf Elternzeit mehr besteht, verweist das Gesetz in § 24 Abs. 3 S. 2 SGB VIII auf das bedarfs­ge­rechte Angebot für Ganztags­plätze in Tages­ein­rich­tungen (d.h. Kitas oder Kinder­gärten). Zwar wird aus dem Wortlaut der Norm nicht ganz klar, ob dem eine unmit­telbare Pflicht der Kommunen korre­spon­diert, auch im Ergebnis entspre­chend viele Plätze vorzu­halten. Denn es heißt, die Träger der öffent­lichen Jugend­hilfe „haben darauf hinzuwirken“.

Präziser heißt es aber bereits in Absatz 1, Satz 3 der Norm, dass der „Umfang der täglichen Förderung (…) sich nach dem indivi­du­ellen Bedarf“ richtet. Dies gilt demnach für Kinder unter einem Jahr (mit beson­derem Förder­bedarf), in entspre­chender Anwendung aber auch für Kinder über einem Jahr.

Dementspre­chend wurde bereits von der Recht­spre­chung klar gestellt, dass sich die Gemeinden nicht einfach auf mangelnde Kapazi­täten heraus­reden können. Jeden­falls hat das VG Aachen im Sommer 2018 entschieden, dass die Stadt ihre Kita-Betreu­ungs­zeiten auch an den Bedarf der Eltern anpassen muss. In dem entschie­denen Fall ging es um ein Kind, das ein Jahr alt war. Dabei muss sich die Stadt nicht nur, was die Dauer der Betreuung angeht, nach den Eltern richten, sondern auch nach den absoluten Zeiten: Sie musste in dem konkreten Fall nämlich eine Betreuung von 8 bis 17 h sicher­stellen – auch wenn die entspre­chende Kita bisher nur von 7:30 bis 16:30 h geöffnet war.

Die Entscheidung verdeut­licht, dass die Recht­spre­chung ein Recht der Eltern anerkennt, selbst zu entscheiden, wann sie wieder voll arbeiten wollen, also auch bei Kindern, bei denen grund­sätzlich noch ein Anspruch auf Elternzeit bestünde. Auch bei der Ausge­staltung der Arbeitszeit muss sich der Träger der öffent­licher Tages­ein­richtung sehr weitgehend an den Bedürf­nissen der Eltern orien­tieren (Olaf Dilling).  

2020-06-09T14:41:01+02:004. Februar 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|