Die Freiheit im Heizungskeller

Die Deutschen wüssten selbst am besten, welche Heizung zu ihnen passt – so begründet die Bundesregierung ihr Abrücken von den §§ 71ff. Gebäudeenergiegesetz (GEG), das ab Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung 2026/2028 mit wenigen Ausnahmen die Installation neuer Gas- oder Ölheizungen untersagt. Politiker der Koalition verweisen in diesem Zusammenhang auf die ökonomischen Vorteile der Gasheizung, die in der Anschaffung meist günstiger ist als andere Heizsysteme. Doch über den reinen Anschaffungspreis hinaus stellt sich die Frage: Wissen die Deutschen wirklich, was mit der Installation einer Öl- oder Gasheizung absehbar auf sie zukommt?

Der ETS 2 wurde zwar gerade auf das Jahr 2028 verschoben. Das bedeutet jedoch nicht, dass bis dahin kostenfrei emitiert werden kann. Bereits seit 2021 existiert das nationale Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Aktuell kosten Zertifikate bis zu 65 Euro. Ob diese Obergrenze im kommenden Jahr bestehen bleibt, ist unklar. Im ETS 2, also ab 2028, ist eine solche Deckelung nicht mehr vorgesehen, sondern nur noch begrenzte Eingriffsmöglichkeiten in die Preisbildung.

Die Prognosen über die künftige Preisentwicklung gehen weit auseinander. Bloomberg prognostizierte im September 2025 für die Jahre bis 2030 einen durchschnittlichen Preis von 100 Euro pro Zertifikat. Das Beratungsunternehmen Purpose Green errechnete auf dieser Basis für ein großes Berliner Mehrfamilienhaus mit typischerweise schlechter Energiebilanz jährliche CO₂-Kosten von rund 22.000 Euro. Für eine Familie in einer Vierzimmerwohnung entspräche das etwa 50 Euro CO₂-Kosten pro Monat. Die weitere Entwicklung der Preise ist schwer vorhersehbar, da sie davon abhängt, wie schnell die Emissionen in den Sektoren Gebäude und Verkehr sinken. Klar ist jedoch: Je mehr Haushalte weiterhin fossil heizen, desto höher dürfte der CO₂-Preis steigen.

Auch die aktuelle Bundesregierung will den Emissionen aus Gas- und Ölheizungen nicht tatenlos zusehen. In neu eingebauten Heizungen sollen ab 2029 mindestens 10 Prozent Biomethan oder Bioöl eingesetzt werden. Schon heute existieren Tarife mit Beimischungen grüner Gase und Öle, diese sind allerdings deutlich teurer als reines Erdgas. Von rund 25 Prozent Mehrkosten ist auszugehen. Zwar wäre theoretisch denkbar, dass mit steigender Nachfrage auch das Angebot wächst. Doch das in der EU begrenzte Flächenangebot sowie die parallel steigende novellierte Treibhausgasminderungsquote im Verkehrssektor (wir berichteten) sprechen eher dafür, dass diese auch in der Industrie stark nachgefragten Brennstoffe knapp und entsprechend teuer bleiben.

Zehn Prozent erscheinen zudem zunächst moderat. Die Bundesregierung spricht jedoch selbst von einer „Treppe“, deren erste Stufe diese 10 Prozent darstellen. Das Konzeptpapier nennt zwar keine weiteren Zahlen. Doch wenn sich die Bundesregierung weiterhin zu den Zielen des Bundesklimaschutzgesetzes bekennt, das Klimaneutralität bis 2045 vorsieht, erscheint langfristig natürlich auch nur eine Quote von fast oder ganz 100 Prozent konsequent, von dem absolut keiner weiß, wo er herkommt. Zwar würde ein sinkender fossiler Anteil den CO₂-Preis mindern, dennoch ist mit erheblichen Zusatzkosten zu rechnen.

Ein weiterer Faktor ist zu berücksichtigen: Bereits heute werden mehr Wärmepumpen installiert als Gasheizungen, obwohl der Einbau von Gasheizungen etwa im vergangenen Jahr noch unproblematisch möglich war. Die bis 2029 vorgesehenen Förderungen dürften diesen Trend verstärken. Über die Lebensdauer betrachtet ist die Wärmepumpe aufgrund geringerer Betriebskosten selbst auf Basis heutiger Gaspreise häufig wirtschaftlicher.

Das hat Folgen für die Gasnetze. Mit jedem Umstieg verliert das Netz Anschlüsse. Gasnetzbetreiber schreiben ihre Netze bereits verkürzt ab (wir berichteten). Die derzeit laufende Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes sieht vor, dass Netzbetreiber Stilllegungspläne erarbeiten und Netze außer Betrieb nehmen können, sofern keine Umstellung etwa auf Wasserstoff erfolgt. Der Gesetzgeber geht also nicht davon aus, dass die heutige Struktur dauerhaft bestehen bleibt. In einem Netz mit immer weniger Anschlussnehmern steigen zwangsläufig die Netzentgelte, da sich die Fixkosten auf immer weniger Kilowattstunden verteilen. Auch diese Preiskomponente dürfte also steigen.

Das Fraunhofer-Institut für Fertigungstechnik und Angewandte Materialforschung berechnete im Dezember 2025, dass sich die Netzkosten für eine dreiköpfige Familie von derzeit etwa 300–400 Euro auf 3.300–4.300 Euro pro Jahr verzehnfachen könnten. Wird ein Netz schließlich vollständig stillgelegt, ist ohnehin der Einbau eines neuen Heizsystems erforderlich.

Ob diese möglichen Kostenfolgen der propagierten „Freiheit“ allen bewusst sind? Und ob denjenigen, die darauf setzen, dass spätere Bundesregierungen eine Kostenfalle für Gaskunden verhindern würden, klar ist, dass die europäische Gebäuderichtlinie die Subventionierung fossiler Heizungen untersagt? Manche mögen hoffen, dass der im Rahmen von „Fit for 55“ geschaffene Rechtsrahmen im Ernstfall wieder geändert würde. Doch selbst wenn die EU ihr Regelwerk anpassen sollte, bleibt das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat im Klimabeschluss klargestellt, dass das Ziel der Klimaneutralität dem Schutz der Freiheit künftiger Generationen dient. Die Fortsetzung der Klimaschutzbemühungen ist damit verfassungsrechtlich mehrfach abgesichert und nicht mit einfachen Mehrheiten aufzuheben (wir berichteten)

Entsprechend muss man warnen: Wer die Gasheizung als sichere, günstige Alternative zur energetischen Sanierung ansieht, sollte die nächsten Jahre und Jahrzehnte im Blick behalten. Sich darauf zu verlassen, dass Gesetze aufgehoben werden, ist alles andere als eine sichere Bank. Nur dann, wenn man auch dann seine Gasheizung noch liebt, wenn die Regeln greifen, wie sie heute vorgesehen sind, ist sie eine – zumindest persönlich – weiter gute Wahl (Miriam Vollmer).

2026-03-01T14:24:31+01:0028. Februar 2026|Energiepolitik, Gas, Gesetzgebung|

Verfassungsgericht stoppt neues GEG – Warum eigentlich?

Das Ringen um das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) scheint kein Ende zu finden. Nun hat sich auch noch das Bundesverfassungsgericht eingeschaltet und mit Beschluss Beschluss vom 5. Juli 2023 zum Aktenzeichen 2 BvE 4/23 die vom Gesetzgeber geplante Verabschiedung des GEG erst einmal gestoppt.


Ist das geplante Gesetz also verfassungswidrig? Nein – zumindest ergibt sich das nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes, denn die dortige vorläufige Untersagung stützt sich lediglich auf die aus Sicht des Gerichts möglicherweise übereilte formale Verfahrensweise, die den antragstellenden Bundestagsabgeordneten in seinen Rechten am Gesetzgebungsverfahren ausreichend mitzuwirken, verletzte.

Das Bundesverfassungsgericht stützt sich in seiner vorläufigen Entscheidung darauf, dass es in der Kürze der verbleibenden Zeit bis zur angegriffenen  Verabschiedung des GEG nicht abschließend feststellen könne, ob das sehr verdichtete und kurzfristige Gesetzgebungsverfahren noch zulässig sei oder den beteiligten Abgeordneten in seinen Rechten verletzt. Da es diese Möglichkeit jedoch ernsthaft in Betracht ziehen musste gab das Gericht im Rahmen einer Abwägung den Interessen des Abgeordneten den Vorzug vor dem Recht des Parlamentes seine Abläufe grundsätzlich frei zu regeln.

Der Erlass der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichtes hat zur Folge, dass der Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes in der laufenden Sitzungswoche nicht in zweiter und dritter Lesung beraten und beschlossen werden kann. Das Gesetz kann damit nicht mehr vor der Sommerpause verabschiedet werden. Die in der Branche bestehende Rechtsunsicherheit über die künftige Rechtslage bleibt damit leider noch eine Weile bestehen.

(Christian Dümke)

2023-07-07T18:26:59+02:007. Juli 2023|Energiepolitik, Rechtsprechung|

Die neue Heizung: Was steht denn nun im GEG-E?

Viel Aufregung gibt es gerade um Thema Heizung. Will Robert Habeck wirklich alle Deutschen zwingen, nächstes Jahr eine Wärmepumpe einzubauen? Wir haben uns den Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes vom 07.03.2023 (GEG-E) einmal angesehen.

Mehr als nur Wärmepumpen

Die Neuregelungen, die Heizungen betreffen, stehen in den §§ 71ff. GEG-E. Anders als vielfach diskutiert, ist hier nicht nur die Rede von Wärmepumpen. Der Entwurf ist sozusagen technologieoffen. Diese sollen zu mindestens 65% aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Neben der Wärmepumpe nennt der Entwurf Fernwärme und Stromdirektheizungen als Alternativen auch im Neubau. Für Bestandsgebäude kommen neben diesen Möglichkeiten auch noch Wärme aus Solarthermie, Biomasse oder grünem Wasserstoff oder Wärmepumpen-Hybridheizungen, also eine Kombination aus Wärmepumpe und einer Verbrennungseinrichtung, die auch fossil betrieben werden kann, in Frage. Für alle Heizungen gelten zusätzliche qualitative Kriterien.

Was bei der Verengung der öffentlichen Diskussion auf Wärmepumpen oft unter den Tisch fällt: Fernwärme kommt künftig eine zentrale Rolle zu, die dem einzelnen Euigentümer die Planung und Vorfinanzierung abnimmt. Oft bietet ein Fernwärmenetz auch Zugang zu Wärmequellen, die einem einzelnen Eigentümer nicht offenstehen wie etwa über Kaltwassernetze, Großwärmepumpen oder Tiefenbohrungen.

Neubau und Bestand nach 30 Jahren

Die meisten Eigentümer können aufatmen. Die 65% EE gelten nicht Knall auf Fall ab dem 01.01.2024 für jeden, der zu Hause nicht frieren will. Sondern erst einmal für den Neubau und für neue Heizungen in Bestandsgebäuden. Wer also gerade eine Gastherme gekauft hat, kann diese auch weiternutzen.

Für Bestandsanlagen führt § 72 GEG-E teilweise langjährige Übergangsfristen auf. Heizkessel müssen erst ausgetauscht werden, wenn sie 30 Jahre laufen. Für Niedertemperatur- und Brennwertkessel und eine Reihe sehr kleiner oder sehr großer Anlagen gibt es Übergangsfristen, in denen diese 30 Jahres-Frist nicht gilt. Erst 2044 ist dann ratzekahl Schluss mit jeglicher fossiler Verbrennung.

Ja, es gibt Ausnahmen

In der Öffentlichkeit ist sie omnipräsent: Die einsame Witwe im großen Haus, das sie und ihr verstorbener Mann sich über viele Jahre vom Munde abgespart haben, aber nun reicht die kleine Witwenpension nicht aus für die neue Heizung. Diese Fälle soll § 72 Abs. 3 GEG-E erfassen. Wenn ein Eigentümer in einem Gebäude mit maximal zwei Wohnungen mindestens seit dem 01.02.2002 wohnt, so steht eine Umrüstung nicht vor 2030 an, teilweise erst ab 2033. Und findet ein Eigentümerwechsel statt, etwa weil die alte Dame stirbt und den Kindern das Haus hinterlässt, so haben sie noch zwei Jahre Zeit, auch wenn die 30 Jahre an sich schon abgelaufen sind. Ausnahmen gibt es auch für Heizungshavarien und den Übergang bis zum Anschluss an ein Wärmenetz.

Was ist mit Mietern?

Dre Entwurf hängt den Mieterschutz verhältnismäßig hoch. § 71m GEG-E ordnet an, dass die Heizkosten durch gasförmige Brennstoffe, mit einem biogenen Anteil oder Wasserstoff nur bis zur Höhe des Erdgas-Grundversorgngstarifs vom Mieter getragen werden sollen. Kostet zB Wasserstoff mehr, so bleibt der Vermieter auf diesen Kosten sitzen. Ist der Mieter selbst Kunde, kann er vom Vermieter einen Mehrkostenersatz fordern. Kostet ein Biobrennstoff mehr als Erdgas, so ist das das Problem des Vermieters.  Mieterhöhungen wegen Wämepumpen soll es auch nur geben, wenn die Jahresarbeitszahl der Wär,epumpe 2,5 oder höher beträgt, es sei denn das Gebäude ist jünger als 1996 oder nachgewiesenermaßen effizient. Ist das nicht der Fall, so sind nur 50% ansatzfähig.

Ist das nicht ganz schön diktatorisch?

Das GEG-E macht viele ordnungsrechtliche Vorgaben. Ordnungsrecht ist unpopulär, denn wer lässt sich schon gern etwas sagen? In diesem Fall spricht aber doch Einiges für Ordnungsrecht, vor allem der Schutz der Mieter und Eigentümer vor kurzsichtigen Entscheidungen. Denn nach § 3 Abs. 2 Klimaschutzgesetz (KSG) soll Deutschland ab 2045 netto null emittieren. Das BEHG ist darauf ausgelegt, so dass die Preise für CO2 nach 2027 an sich sehr schnell steil steigen müssten. Der EU-Rahmen, die Lastenteilungsverordnung, zielt auf die europaweite Nullinie 2050 ab und setzt ehrgeizige Zwischenziele. Aus alledem ergibt sich: Der CO2-Preis wird sich vervielfachen.

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Wer also mit Blick auf die aktuellen Gaspreise eine neue Heizung ordert, hätte in zehn Jahren hohe, oft untragbare Wohnkosten. Heizungen amortisieren sich aber erst nach 30, manchmal 35 Jahren. Lock-In Effekt nennen Wirtschaftswissenschaftler diese Falle, um deren Vemeidung es bei den vielen ordnungsrechtlichen Vorgaben des GEG geht. Klar ist aber auch: Unverzichtbar ist Ordnungsrecht hier nicht. Die FDP etwa setzt auf die Eigenverantwortung von Eigentümern, den CO2-Preis zu antizipieren und will allein über den CO2-Preis steuern.

Wie geht es weiter?

Wie das GEG am Ende des aktuellen politischen Ampelstreits aussieht, ist derzeit schwer absehbar. Dass die Umrüstungspflicht ganz fällt, ist aber wenig wahrscheinlich, denn die 65% Erneuerbare stehen schon im Koalitionsvertrag, anders als ein ETS only, der die Klimaziele nur per Preis ansteuern will. Als wahrscheinlich gilt aber mehr Unterstützung für die Umrüstung. Eine Verschiebung der 65%-Pflicht um ein Jahr wäre ebenfalls denkbar, aber da weder die netto null 2045 noch der damit verbundene Preisanstieg im BEHG zur Disposition stehen, ist es sehr fraglich, ob eine solche Regelung den Betroffenen auf die lange Sicht wirklich hilft. Nachher ist der Betrieb der Gasheizung zwar ein Jahr länger erlaubt als geplant, aber so unwirtschaftlich, dass dann doch umgerüstet wird. Betroffene hätten dann doppelte Kosten (Miriam Vollmer).

2023-03-24T21:50:57+01:0024. März 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|