Manche Mühlen mahlen besonders langsam. Aber nun hat der Bundestag das Gebäude-Energiegesetz (GEG) verabschiedet (wir berichteten). Wenn nichts mehr dazwischenkommt, wird der Bundesrat am 3. Juli 2020 keinen Einspruch mehr erheben, so dass das Gesetz zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten kann. Das wird auch höchste Zeit, denn die zugrunde liegende Richtlinie RL 2010/31/EU verlangt, dass Neubauten ab 2021 im neuen Niedrigstenergiestandard errichtet werden. In aller Kürze:
# Der neue Standard ist der alte. Niedrigstenergiestandard ist der KfW-Standard 75, der schon heute gilt.
# Der Neubau von Öl- und Kohleheizungen und wird drastisch eingeschränkt und ist nur noch zulässig, wenn anteilig Erneuerbare Energien eingesetzt werden.
# Künftig enthält das Gesetz einen Quartiersansatz, also eine Loslösung vom Einzelgebäude als Referenz.
# Neuerungen gibt es bei der Anrechnung von Biomethan und Biogas auf den Primärenergiefaktor, differenziert nach der verwandten Technik.
# Auch Speicher und Abwasserwärme werden nun berücksichtigt.
# Gute Nachrichten für die Aufdach-PV: Gebäudenahe Stromerzeugung findet Niederschlag bei der Effizienzbemessung.
# Statt per Primärenergiefaktor kann über eine Innovationsklausel auch auf CO2-Emissionen abgestellt werden.
# Es gibt eine verpflichtende Beratungspflicht bei Kauf oder Renovierung von Eigenheimen.
# 2023 werden die Standards überprüft. Angesichts der aktuellen Gefechtslage ist es nicht unwahrscheinlich, dass es dann nicht beim KfW-Standard 75 bleibt, sondern sich die Befürworter des KfW-Standards 55 durchsetzen (Miriam Vollmer).
Sie möchten mehr wissen? Wir stellen am 15. Juli 2020 per Webinar das neue Gesetz vor.
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