Kita-Wechsel nach Umzug bei Integrationskindern

Kinderzeit ist für viele Familien auch Umzugszeit. Denn wenn weitere Familienmitglieder ins Haus kommen, wird die alte Wohnung meist zu eng. Damit ist dann oft auch ein Ortswechsel verbunden. Und da hängt dann manchmal ein ganzer Rattenschwanz an weiteren Entscheidungen dran: Beispielsweise, ob die Kinder nach dem Umzug in der alten Kita betreut werden sollen – und ob dies überhaupt möglich ist. Denn zuständig für die Förderung von Kindern in Kitas und bei Tagesmüttern nach § 24 SGB VIII sind zunächst einmal die örtlichen Träger, in der Regel die Gemeinden oder Landkreise, in denen die Kinder wohnen. Mit einem Umzug ist dann oft auch ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden.

Im Fall des Wegzugs aus Berlin in den Brandenburger Speckgürtel gibt es dazu Regelungen in einem Staatsvertrag zwischen den beiden Ländern, über den wir hier schon einmal berichtet haben. Auf dieser Grundlage erkennt die Rechtssprechung zumindest einen Anspruch auf Weiterbetreuung an.

Aber auch in anderen Bundesländern gibt es manchmal Möglichkeiten. In manchen Fällen ist ein Wechsel der Betreuungseinrichtung schlicht nicht zumutbar. Dies hat in einem Fall aus Niedersachsen das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg per Eilbeschluss entschieden. In dem Fall ging es genau genommen nicht um eine Förderung nach § 24 SGB VIII, sondern um eine  heilpädagogische Leistung nach § 79 SGB IX, mit der in dem zu entscheidenden Fall erheblich entwicklungsverzögerte Kinder gefördert werden. Ein Wechsel der Einrichtung hätte die bereits erreichten Ergebnisse der Förderung zunichte gemacht, die ohnehin durch den Corona-Lockdown erschwert worden waren. Denn die Kinder hatten ausgeprägte soziale Ängste, die eine Kontinuität in der Betreuung erforderlich machen.

Zudem war die Gemeinde für die Vergabe der Integrationsplätze ohnehin nicht zuständig. Denn die Förderung durch heilpädagogische Leistungen ist im Sozialhilferecht geregelt, so dass die Region Hannover als örtlicher Träger zuständig und weisungsbefugt ist (Olaf Dilling).

2020-08-31T10:46:12+02:0031. August 2020|Allgemein|

Kita-Recht: Kein Anspruch auf Betreuung in Randzeiten

Wer unseren Blog regelmäßig liest, weiß es bereits: Kinder ab einem Jahr haben einen Kita-Anspruch. Und wenn beide Eltern vollbeschäftigt sind, müssen sich die Betreuungszeiten unter Umständen sogar nach dem Bedarf richten. Diesen Grundsatz hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster in einem Eilbeschluss, der bisher als Pressemitteilung vorliegt, nun aber wieder etwas relativiert. Denn tatsächlich gibt es ja Eltern, die im Schichtdienst arbeiten oder sehr spät noch tätig sind. Wäre es dann verhältnismäßig, den ganzen Betrieb der Kindertagesstätte daran auszurichten?

Im vorliegenden Fall ging es um Kölner Eltern, die beide in der Medienbranche tätig sind. Sie sind daher auf einen Kitaplatz bis mindestens 18 Uhr angewiesen. Die Stadt Köln hatte sie dagegen auf eine Einrichtung mit einer Öffnungszeitbis 16:30 h verwiesen. Nach der im Eilverfahren vorläufig durchgeführten Prüfung argumentiert das Gericht, dass der Anspruch des Kindes auf Förderung keine Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung beinhalte, die in jeder Hinsicht an individuelle Bedürfnisse angepasst seien. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Wahlrechts der Erziehungsberechtigten. Die Verpflichtung, Betreuungsplätzen vorzuhalten, orientiere sich am Gesamtbedarf.

Für Kinder unter drei Jahren bestehe die Möglichkeit, sich (zusätzlich) eine staatlich ebenfalls geförderte Tagesmutter zu nehmen. Die wird dann oft eher auf individuelle Wünsche eingehen können, als eine Kindertagesstätte (Olaf Dilling).

2020-02-28T10:32:02+01:0028. Februar 2020|Verwaltungsrecht|