Kita-Wechsel nach Umzug bei Integrationskindern

Kinderzeit ist für viele Familien auch Umzugszeit. Denn wenn weitere Famili­en­mit­glieder ins Haus kommen, wird die alte Wohnung meist zu eng. Damit ist dann oft auch ein Ortswechsel verbunden. Und da hängt dann manchmal ein ganzer Ratten­schwanz an weiteren Entschei­dungen dran: Beispiels­weise, ob die Kinder nach dem Umzug in der alten Kita betreut werden sollen – und ob dies überhaupt möglich ist. Denn zuständig für die Förderung von Kindern in Kitas und bei Tages­müttern nach § 24 SGB VIII sind zunächst einmal die örtlichen Träger, in der Regel die Gemeinden oder Landkreise, in denen die Kinder wohnen. Mit einem Umzug ist dann oft auch ein Wechsel der Zustän­digkeit verbunden.

Im Fall des Wegzugs aus Berlin in den Branden­burger Speck­gürtel gibt es dazu Regelungen in einem Staats­vertrag zwischen den beiden Ländern, über den wir hier schon einmal berichtet haben. Auf dieser Grundlage erkennt die Rechts­spre­chung zumindest einen Anspruch auf Weiter­be­treuung an.

Aber auch in anderen Bundes­ländern gibt es manchmal Möglich­keiten. In manchen Fällen ist ein Wechsel der Betreu­ungs­ein­richtung schlicht nicht zumutbar. Dies hat in einem Fall aus Nieder­sachsen das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Lüneburg per Eilbe­schluss entschieden. In dem Fall ging es genau genommen nicht um eine Förderung nach § 24 SGB VIII, sondern um eine  heilpäd­ago­gische Leistung nach § 79 SGB IX, mit der in dem zu entschei­denden Fall erheblich entwick­lungs­ver­zö­gerte Kinder gefördert werden. Ein Wechsel der Einrichtung hätte die bereits erreichten Ergeb­nisse der Förderung zunichte gemacht, die ohnehin durch den Corona-Lockdown erschwert worden waren. Denn die Kinder hatten ausge­prägte soziale Ängste, die eine Konti­nuität in der Betreuung erfor­derlich machen.

Zudem war die Gemeinde für die Vergabe der Integra­ti­ons­plätze ohnehin nicht zuständig. Denn die Förderung durch heilpäd­ago­gische Leistungen ist im Sozial­hil­fe­recht geregelt, so dass die Region Hannover als örtlicher Träger zuständig und weisungs­befugt ist (Olaf Dilling).

2020-08-31T10:46:12+02:0031. August 2020|Allgemein|

Kita-Recht: Kein Anspruch auf Betreuung in Randzeiten

Wer unseren Blog regel­mäßig liest, weiß es bereits: Kinder ab einem Jahr haben einen Kita-Anspruch. Und wenn beide Eltern vollbe­schäftigt sind, müssen sich die Betreu­ungs­zeiten unter Umständen sogar nach dem Bedarf richten. Diesen Grundsatz hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Münster in einem Eilbe­schluss, der bisher als Presse­mit­teilung vorliegt, nun aber wieder etwas relati­viert. Denn tatsächlich gibt es ja Eltern, die im Schicht­dienst arbeiten oder sehr spät noch tätig sind. Wäre es dann verhält­nis­mäßig, den ganzen Betrieb der Kinder­ta­ges­stätte daran auszurichten?

Im vorlie­genden Fall ging es um Kölner Eltern, die beide in der Medien­branche tätig sind. Sie sind daher auf einen Kitaplatz bis mindestens 18 Uhr angewiesen. Die Stadt Köln hatte sie dagegen auf eine Einrichtung mit einer Öffnungs­zeitbis 16:30 h verwiesen. Nach der im Eilver­fahren vorläufig durch­ge­führten Prüfung argumen­tiert das Gericht, dass der Anspruch des Kindes auf Förderung keine Öffnungs­zeiten der Kinder­ta­ges­ein­richtung beinhalte, die in jeder Hinsicht an indivi­duelle Bedürf­nisse angepasst seien. Dies gelte auch unter Berück­sich­tigung des Wahlrechts der Erzie­hungs­be­rech­tigten. Die Verpflichtung, Betreu­ungs­plätzen vorzu­halten, orien­tiere sich am Gesamtbedarf.

Für Kinder unter drei Jahren bestehe die Möglichkeit, sich (zusätzlich) eine staatlich ebenfalls geför­derte Tages­mutter zu nehmen. Die wird dann oft eher auf indivi­duelle Wünsche eingehen können, als eine Kinder­ta­ges­stätte (Olaf Dilling).

2020-02-28T10:32:02+01:0028. Februar 2020|Verwaltungsrecht|