Nachbar­recht: Die Wildkirsche als Grenzbaum

Bei „Grenzbaum“ denken viele Menschen vermutlich an rot-weiß-gestreifte Schlag­bäume an Grenz­über­gängen. Tatsächlich regelt das Bürger­liche Gesetzbuch (BGB) den Grenzbaum im Abschnitt über Nachbar­recht in § 923 BGB. Auch wenn diese Norm über auf Grund­stücks­grenzen wachsende Bäume liebenswert antiquiert wirkt: Immerhin gab es dazu vor wenigen Jahren eine bemer­kens­werte Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts (OLG) München. Darin wurden zum Einen die nicht unkom­pli­zierten Eigen­tums­rechte am Grenzbaum präzi­siert. Zum Anderen wurde das Verhältnis von privaten und öffent­lichen Recht geklärt. Denn Bäume sind, auch wenn sie auf privatem Grund stehen, in vielen Gemeinden durch Baumschutz­sat­zungen geschützt.

Doch zum Fall: Der Grenzbaum, um den es ging, war eine offenbar sehr statt­liche Wildkirsche. Beim Bau eines Garten­hauses waren vom Beklagten auf seinem Grund­stück Wurzeln des Baumes gekappt worden. Auch dies ist im BGB geregelt und an sich gemäß § 910 Abs. 2 BGB zulässig. Nur spricht die Norm von Wurzeln, „die von einem Nachbar­grund­stück einge­drungen sind“, was bei einem Grenzbaum gewisse Ausle­gungs­pro­bleme mit sich bringt. Jeden­falls drohte, vermutlich wegen der gekappten Wurzeln, der Baum nach einem Sturm im folgenden Frühjahr zu kippen und musste kurze Zeit später gefällt werden.

Nun handelt es sich beim Holz der Wildkirsche (prunus avium) um das wertvollste Holz Europas. Der Kläger veran­schlagte den Wert des Baumes daher mit 18.000 Euro und wollte die Hälfte davon, sowie die Fäll- und Besei­ti­gungs­kosten vom Beklagten erstreiten. Aller­dings hatte er sowohl erstin­stanzlich wie auch vor dem OLG damit wenig Erfolg. Denn das Gericht war der Auffassung, dass der Beklagte die Wurzeln des Baumes schon aufgrund seines (Mit-)Eigentumsrechts an dem Baum abschneiden durfte.

Außerdem sei ein Schadens­ersatz auch nicht wegen eines möglichen Verstoßes gegen die örtliche Baumschutz­satzung zu leisten. Denn der Baum hätte zwar unzwei­felhaft einen Stamm­umfang von über 80 cm, weshalb er demnach unter Schutz gestanden hätte. Aller­dings sei die Baumschutz­satzung nicht zum Schutz des Nachbarn gedacht, sondern diene dem öffent­lichen Interesse. Sie solle vielmehr die „inner­ört­liche Durch­grünung sicher­zu­stellen, das Ortsbild zu beleben, die Leistungs­fä­higkeit des Natur­haus­halts“ erhalten und „schäd­liche Umwelt­ein­wir­kungen“ mindern. Mit anderen Worten sind Bäume in den Gemeinden durch die Baumschutz­sat­zungen zwar nach öffent­lichem Recht geschützt. Ein Verstoß wirkt sich jedoch nicht auf die Rechts­ver­hält­nisse der Nachbarn unter­ein­ander aus (Olaf Dilling).