BGH: Kita gegen Spedition

Eigentlich hatten wir letztes Jahr immer mal wieder auch beim Bundesgerichtshof noch spannenden Entscheidungen geguckt. Aber eine schöne hatten wir dabei übersehen: Eine Kita in der Stuttgarter Umwelt- und Lkw-Durchfahrtsverbotszone zur Verhinderung von Feinstaubbelastung hatte gegen eine Spedition geklagt. Das Lkw-Durchfahrtsverbot ist durch das Vorschriftzeichen 253 zu § 41 Abs. 1 StVO mit dem Zusatzzeichen nach § 39 Abs. 3 StVO “Lieferverkehr frei” (Nr. 1026-35 Verkehrszeichenkatalog) angeordnet. Letztlich auf der Rechtsgrundlage des § 40 BImSchG, nach dem Verkehrsbeschränkungen zugunsten der Luftreinhaltung möglich sind.

LKW-Durchfahrtsverbot VZ 253 mit Zusatzzeichen Lieferverkehr frei

Dies war im Rahmen des Luftreinhalteplans zur Reduzierung von Feinstaub und Stickstoffoxiden, also unter anderem zum Schutz der Gesundheit der Anwohner, angeordnet worden. Da trotz des Verbots immer wieder Lastkraftwagen der Spedition mit einem höheren Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen durch die Straße mit der Kita gefahren waren, erhob die als eingetragener Verein verfasste Kita zusammen mit einem Anwohner Klage vor einem Amtsgericht. Sie forderten die Unterlassung dieser Fahren, soweit sie nicht zum Transport von Gegenständen in die hinter dem Verbotsschild liegende Lkw-Durchfahrtsverbotszone oder zum Transport von Gegenständen aus dieser Zone dient.

Die Gerichte hatten in der ersten und der Berufungsinstanz den Unterlassungsanspruch, der sich nach § 1004 Abs. 1 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB jeweils abgewehrt. Denn der Schadensersatz für unerlaubte Handungen nach § 823 Abs. 1 BGB erfordert eine konkrete Rechtsgutsverletzung. Also ist ein Nachweis erforderlich, dass durch die Rechtsverletzung jemand stirbt, erkrankt oder sein Eigentum beeinträchtigt wird.  Dies sei durch die Fahrten der Spedition nicht erfolgt. Eine bloße abstrakte Gefährdung sein nicht ausreichend.

Die Alternative wäre § 823 Abs. 2 BGB gewesen: Dafür müsste aber eine Vorschrift verletzt worden sein, die gerade auch zum Schutz der Kläger dient.

Mit der Missachtung des durch § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Verkehrszeichen 253 angeordneten Lkw-Durchfahrtsverbots kein Kläger ausgerichtetes Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt. Das erstaunt, denn die Durchfahrtsverbote sollen ja gerade auch dem Schutz der Bevölkerung vor Luftverunreinigung dienen. Ermächtigungsnorm ist demnach § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG.

Um die Haftung nicht ausufern zu lassen, sei ein gesetzliches Gebot oder Verbot als Schutzgesetz nur geeignet, soweit das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt sind. Das sei im Fall der Luftreinhaltepläne bzw § 40 BImSchG nicht der Fall.

Ohne uns jetzt in die Tiefen und Untiefen der Rechtsprechung zu Schutzgesetzen locken zu lassen, man mag das finden wie mal will. Die Kita hat es offensichtlich nicht überzeugt, sie wär sonst nicht vor den BGH gezogen. Den Zivilgerichten könnte die Entscheidung bis 2035 einiges an Arbeit ersparen. (Olaf Dilling)

2023-04-12T22:18:50+02:0012. April 2023|Immissionsschutzrecht, Rechtsprechung, Verkehr|

Abfallrecht: Straffrei containern, aber wie?

Für Nicht-Juristen oder Jurastudierende im ersten Semster war es seit jeher schwer zu begreifen: Dass es verboten soll, sich weggeworfene Sachen anzueignen, wenn man eine sinnvolle Verwendung dafür hat. Denn das war am Sperrmülltag noch vor wenigen Jahrzehnten eine allgemein geübte Praxis.

Paprika und Gemüse mit leichten Schönheitsfehlern

Geschulte Juristen sehen das häufig anders. Aus ihrer Sicht kann es ja eine bewusste Entscheidung sein, eigene Dinge auch für alle Anderen aus dem Verkehr zu ziehen, seien es alte Liebesbriefe oder, wie in einem klassischen Rechtsfall, Kunstwerke, die den Ansprüchen des Schöpfer nicht genügen. Umgekehrt können auch die Entsorgungsträger ein ökonomisches Interesse haben, dass aus den Abfällen nicht nur die verwertbaren “Kirschen” herausgepickt werden, so dass der Entsorger auf dem kaum oder gar nicht verwertbare Rest zum Beseitigen sitzen bleibt.

Trotzdem gibt es auch Fälle, bei denen selbst hartgesottene Juristen oder Verfechter eines formalen Eigentumsrechts ein Störgefühl haben: Nämlich dann, wenn der Wert einer Sache für die Entsorger sehr gering, für potentielle andere Nutzer jedoch hoch ist. Typischerweise ist das bei unverkäuflichem, aber noch genießbarem Essen der Fall, die entweder kompostiert und energetisch verwertet werden können oder eben Hungernden zur Verfügung gestellt.

Offenbar parteiübergreifend besteht hier ein Konsens, dass niemand dafür bestraft werden sollte, der aus Abfällen von Supermärkten solche Lebensmittel “rettet”. Umstritten ist aktuell allerdings der Weg dorthin: Grob zusammengefasst werden eine zivilrechtliche, eine strafrechtliche und eine strafprozessuale Lösung diskutiert:

#zivilrechtlich könnten – nach einem Vorschlag der Bundestagsfraktion der Linken zum Abfall gegebene Lebensmittel in einem neu zu fassenden § 959 BGB als herrenlose Sachen eingestuft werden,

#strafrechtlich ließe sich auch eine Ergänzung in § 248a StGB vornehmen, nach der bei zum Abfall gegebenen Lebensmitteln von einer Strafverfolgung abzusehen ist,

#schließlich ließe sich auch im Strafprozess regelmäßig auf die Verfolgung verzichten. Nach einem aktuellen Vorschlag der CDU könnten dafür die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) zur Klarstellung ergänzt werden.

Der dritte Vorschlag entspricht weitgehend der aktuellen Rechtspraxis, da ohnehin ein Großteil der entsprechenden Verfahren eingestellt werden. Für die CDU und die FDP scheint er die attraktivste Variante zu sein, weil dadurch am wenigsten in das Eigentumsrecht eingegriffen wird. Ob er für Nichtjuristen für die erwünschte Rechtsklarheit sorgt, zumal es sich um eine primär verwaltungsintern wirksame Vorschrift handelt, ist eine andere Frage. (Olaf Dilling)

 

2023-01-09T19:06:03+01:009. Januar 2023|Abfallrecht, Kommentar|

Nachbarrecht: Die Wildkirsche als Grenzbaum

Bei “Grenzbaum” denken viele Menschen vermutlich an rot-weiß-gestreifte Schlagbäume an Grenzübergängen. Tatsächlich regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) den Grenzbaum im Abschnitt über Nachbarrecht in § 923 BGB. Auch wenn diese Norm über auf Grundstücksgrenzen wachsende Bäume liebenswert antiquiert wirkt: Immerhin gab es dazu vor wenigen Jahren eine bemerkenswerte Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München. Darin wurden zum Einen die nicht unkomplizierten Eigentumsrechte am Grenzbaum präzisiert. Zum Anderen wurde das Verhältnis von privaten und öffentlichen Recht geklärt. Denn Bäume sind, auch wenn sie auf privatem Grund stehen, in vielen Gemeinden durch Baumschutzsatzungen geschützt.

Doch zum Fall: Der Grenzbaum, um den es ging, war eine offenbar sehr stattliche Wildkirsche. Beim Bau eines Gartenhauses waren vom Beklagten auf seinem Grundstück Wurzeln des Baumes gekappt worden. Auch dies ist im BGB geregelt und an sich gemäß § 910 Abs. 2 BGB zulässig. Nur spricht die Norm von Wurzeln, “die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind”, was bei einem Grenzbaum gewisse Auslegungsprobleme mit sich bringt. Jedenfalls drohte, vermutlich wegen der gekappten Wurzeln, der Baum nach einem Sturm im folgenden Frühjahr zu kippen und musste kurze Zeit später gefällt werden.

Nun handelt es sich beim Holz der Wildkirsche (prunus avium) um das wertvollste Holz Europas. Der Kläger veranschlagte den Wert des Baumes daher mit 18.000 Euro und wollte die Hälfte davon, sowie die Fäll- und Beseitigungskosten vom Beklagten erstreiten. Allerdings hatte er sowohl erstinstanzlich wie auch vor dem OLG damit wenig Erfolg. Denn das Gericht war der Auffassung, dass der Beklagte die Wurzeln des Baumes schon aufgrund seines (Mit-)Eigentumsrechts an dem Baum abschneiden durfte.

Außerdem sei ein Schadensersatz auch nicht wegen eines möglichen Verstoßes gegen die örtliche Baumschutzsatzung zu leisten. Denn der Baum hätte zwar unzweifelhaft einen Stammumfang von über 80 cm, weshalb er demnach unter Schutz gestanden hätte. Allerdings sei die Baumschutzsatzung nicht zum Schutz des Nachbarn gedacht, sondern diene dem öffentlichen Interesse. Sie solle vielmehr die “innerörtliche Durchgrünung sicherzustellen, das Ortsbild zu beleben, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts” erhalten und “schädliche Umwelteinwirkungen” mindern. Mit anderen Worten sind Bäume in den Gemeinden durch die Baumschutzsatzungen zwar nach öffentlichem Recht geschützt. Ein Verstoß wirkt sich jedoch nicht auf die Rechtsverhältnisse der Nachbarn untereinander aus (Olaf Dilling).

2020-02-27T16:08:35+01:0027. Februar 2020|Naturschutz, Verwaltungsrecht|