Welten vergehen, Verträge bestehen: Zu OLG Koblenz, U 328/18 Kart
Eine spannende Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz am 24.10.2019 (U 328/18 Kart). Hier ging es um die Rückgabe von Kundenlieferverträgen. Diese hatte ein Stadtwerk gemeinsam mit seinen Versorgungsanlagen 1994 für 20 Jahre an ein Verbundunternehmen verpachtet. Vertraglich wurde vereinbart, dass nach dessen Auslaufen nicht nur die Anlagen selbst, sondern auch die Verträge wieder auf die Klägerin zurück übertragen werden.
Bekanntlich änderte sich zwischen 1994 und 2014 die energiewirtschaftliche Welt komplett. Die Pächterin existiert heute in dieser Form nicht mehr: Die §§ 7,7a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichten sie, Netz und Vertrieb zu trennen. Anders als beim Abschluss des Vertrages war die Beklagte am Ende der Vertragslaufzeit deswegen nur noch Betreiberin des Netzes, aber nicht mehr Versorgerin der 1994 übergegangenen Kunden. Die Beklagte berief sich nach Beendigung des Vertrages deswegen darauf, die Erfüllung der Rückgabeverpflichtung sei ihr einfach nicht möglich. Die Leistungspflicht daher (wohl gemäß 275 Abs. 1 BGB) entfallen: Weil es die Verpflichtung nicht mehr gegeben habe, sei auch kein Schadensersatz geschuldet, weil eine Pflichtverletzung eine Pflicht voraussetzt.
Schon das Landgericht sah das anders und sprach der Klägerin eine Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu. Dies hat das Oberlandesgericht nun bestätigt. Es argumentierte ausweislich der bereits vorliegenden Pressemitteilung, dass die Verpflichtung zur Rückübertragung keineswegs erloschen sei. Die Pächterin könne sich nicht auf die Entflechtung zurückziehen und darauf verweisen, Versorger sei jetzt jemand anders. Sie hätte im Zuge der Entflechtung, beispielsweise vertraglich, sicherstellen müssen, dass die Rückgabe wie vereinbart stattfinden kann. Dass sie dies unterlassen hat, stelle eine Pflichtverletzung dar und begründe einen Schadensersatz Anspruch.
Manche mögen’s heiß (oder auch nicht): Anhörung zum GEG
Würden Sie noch darauf wetten, dass der Gesetzgeber in der laufenden Legislaturperiode die Energieffizienzrichtlinie umsetzt? Ist ja nicht so, dass keine Eile geboten wäre, immerhin ist die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2010/31/EU für den Gesetzgeber seit 2012 abgelaufen, und ins wenigen Tagen läuft die Umsetzungsfrist der Nachfolgerichtlinie 2018/844/EU ab.
Immerhin hat nun am 4. März 2020 eine Sachverständigenanhörung im Ausschuss des Bundestages für Wirtschaft und Energie stattgefunden, der nach der ersten Lesung nun für die Beratung zuständig ist, bis das Gesetz hoffentlich in 2./3. Lesung vor der Sommerpause verabschiedet werden kann. Immerhin ist es nicht zustimmungspflichtig
Auffallend ist, dass seit der Anhörung im federführenden Wirtschaftsministerium im Juni 2019 keiner der Kritikpunkte wirklich abgeräumt wurde. Schon damals wurde bemängelt, dass das Anspruchsniveau nicht ausreichen dürfte, die Klimaziele der Bundesrepublik zu erreichen, und auch nicht, um von der Europäischen Kommission als „Niedrigstenergiestandard“ akzeptiert zu werden. Denn nach wie vor will die Bundesregierung den heute schon vor der Umsetzung der Richtlinie geltenden Standard nicht verschärfen. Dies wird nun immer noch gerügt, zum einen aus klimaschutzpolitischen Erwägungen heraus. Zum anderen, weil das Damoklesschwert einer durch die Kommission angestoßenen Verschärfung die Planungssicherheit der Immobilienwirtschaft, aber auch der Städte und Gemeinden, deutlich beeinträchtigt.
Neben diesem grundsätzlichen – und auch europarechtlich ernst zu nehmenden – Punkt kam in der Anhörung zur Sprache, dass der Entwurf keine ausreichende Grundlage für die Nutzung von Biogas enthalte. Der Quartiersansatz – also nicht nur auf das einzelne Gebäude zu schauen – wurde als Fortschritt gewürdigt. Eine größere Rolle wünschen sich besonders die Stadtwerke für Wärmenetze, konkret für Netze, die erneuerbare Wärme leiten.
Abseits der Details bleibt jedoch als größeres Bild: Die Bundesregierung wird den Entwurf nicht mehr grundlegend ändern. Möglicherweise wird – dies hat sich bereits in der Plenardebatte der ersten Lesung gezeigt – noch einmal bei der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand nachgearbeitet, auch weitere Änderungen im Detail sind möglich. Aber ob die lange Geschichte des GEG nun noch in den nächsten Monaten in ein neues Gesetz mündet, das das wirklich den Rahmen der nächsten Jahre bietet, steht weiter in den Sternen.
Altes Wasserrecht, neue Turbine
Alte Wassermühlen sind nicht nur kulturhistorisch als Denkmale, sondern auch als Quellen erneuerbarer Energie interessant. Oft geht die Geschichte einzelner Mühlen bis ins Mittelalter zurück. Verbunden damit sind oft alte Rechte zur Gewässerbenutzung, so dass sich die Frage stellt, ob sich traditionelle Mühlenstandorte nicht auch für die Wasserkraft eignen. Tatsächlich sind gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Nutzungen auf der Grundlage alter Rechte ohne erneute Erlaubnis oder Bewilligung möglich.
Dass dies jedoch trotzdem häufig Schwierigkeiten bereitet, zeigt eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom Dezember letzten Jahres. Darin geht es um einen Standort, an dem sich bereits seit dem 15. Jahrhundert Wassermühlen befanden. Im Wasserbuch war für den Standort zuletzt 1969 ein altes Recht eingetragen worden.
Dazu kurz als Erläuterung: Im Wasserbuch werden gemäß 87 WHG ähnlich wie im Grundbuch orts- bzw. gewässerbezogen Rechte eingetragen. Es hat allerdings anders als das Grundbuch nach § 87 Abs. 3 WHG keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Funktion.
Das 1969 eingetragene Recht bezog sich zum Betrieb einer Mahlmühle auf ein sogenanntes unterschlächtiges Zuppinger Rad. Es handelte sich dabei um einen bestimmten Typ großer hölzerner Mühlenräder, der von einem Schweizer Ingenieur Mitte des 19. Jahrhunderts erfunden worden war. 1992 wurde in die Mühle dann aber statt des hölzernen Laufrades eine Francis-Turbine zum Zweck der Stromerzeugung eingebaut.
Daher widerrief das zuständige Landratsamt 2016 die im Jahr 1969 eingetragene altrechtliche Zulassung vollständig und ohne Entschädigung. Begründet wurde dies mit § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 WHG. Demnach können alte Rechte und Befugnisse ohne Entschädigung widerrufen werden, wenn sie:
# länger als drei Jahre nicht ausgeübt wurden oder
# die Benutzung mit der im Recht vorgesehenen Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte die Klage gegen diese Entscheidung des Amtes bereits abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung in seinem Beschluss nicht zu, geht aber dennoch ausführlich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein. Er gab dem Kläger nur insoweit recht, als trotz des Einbaus der Turbine und der gewerblichen Stromerzeugung keine Unterbrechung des Mühlbetriebes vorläge. Die alten Rechte seien auch mit geänderter Zweckbestimmung weiter im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG ausgeübt worden. Auch Änderung der Zweckbestimmung begründet jedoch den Widerruf der alten Rechte. Den Kläger dürfte diese Variante in der Begründung wenig getröstet haben, da sich im Ergebnis nichts ändert.
Für uns wäre die Entscheidung der Fallvariante interessant, in der das Zuppinger Mühlrad zum Zweck der gewerblichen Stromerzeugung betrieben wird. Wäre dies noch vom ursprünglichen Zweck des Mühlbetriebes gedeckt gewesen? Sollte die Rechtsprechung dies verneinen, würden alte Mühlenrechte, die sich nur selten auf Stromerzeugung beziehen werden, in der Regel leerlaufen. Es sei denn, die Zweckbestimmung war im Wasserbuch offen genug eingetragen (Olaf Dilling).
Fernwärme: Zur Entscheidung des LG Hamburg (312 O 577/15)
Kann ein Fernwärmeversorger Preisgleitklauseln per Veröffentlichung ändern? Die Branche war lange davon überzeugt. Dann entschied letztes Jahr das OLG Frankfurt mit Urteilen vom 21.3.2019, Az. 6 U 191/17 und 6 U 190/17 (hierzu hier), dies sei nicht möglich. Der Kunde müsste stets zustimmen. Änderungen des Fernwärmeliefervertrags per Veröffentlichung nach § 4 Abs. 2 AVBFernwärme seien nicht einseitig möglich. Die Branche war geschockt. Derzeit läuft ein Revisionsverfahren vorm BGH.
Eine weitere Entscheidung schlägt nun nicht nur in dieselbe Kerbe, sondern geht in ihren Konsequenzen noch deutlich weiter: Mit Urteil vom 29.11.2019 (312 O 577/15) verurteilte das LG Hamburg die Hansewerk Natur GmbH auf Betreiben der Verbraucherzentrale Hamburg in teilweise vergleichbarer Sache:
Das LG Hamburg schließt sich dabei zunächst der Ansicht des OLG Frankfurt an, dass eine Änderung von Fernwärmelieferverträgen per Veröffentlichung nicht möglich sei. Da die Hansewerk dies aber in einem Anschreiben an ihre Kunden suggeriert habe, ohne deutlich zu machen, dass es sich um eine jedenfalls nicht einhellige Rechtsansicht handelt, bejahte die Kammer eine wettbewerbswidrige Irreführung. Nach Ansicht des LG Hamburg ist die Hansewerk nicht nur verpflichtet, dies für die Zukunft zu unterlassen. Die mit dem bemängelten Schreiben mitgeteilte Änderung der Preisklauseln und Preise sei konsequenterweise unwirksam. Ein späteres, wohl zur Risikominimierung versandtes Schreiben, in dem der Versorger den Kunden mitteilte, es gebe über die Wirksamkeit einseitiger Klauseländerungen unterschiedliche Ansichten und deswegen bitte er vorsichtshalber um die Zustimmung der Kunden, war dem Gericht nicht deutlich genug. Die Kunden wären nicht eindeutig darüber aufgeklärt worden, dass ohne ihr Einverständnis keine Klauseländerung stattfinden würde.
Die Unwirksamkeit der Klauseländerung und der damit verbundenen Preisanpassungen ist für einen Versorger unangenehm genug. Kunden könnten möglicherweise überobligatorisch gezahlte Gelder zurückfordern. Doch im konkreten Fall forderte und erhielt die Klägerseite noch mehr: Um die vom Gericht vermisste Klarheit auf Kundenseite herbeizuführen, wurde der Versorger verurteilt, alle betroffenen Kunden mit einem „Berichtungsschreiben“ anzuschreiben, dessen Wortlaut im Urteilstenor vorgegeben wird. Hier soll es unter anderem heißen:
„Wir stellen richtig:
Zu der von uns beabsichtigten. einseitigen Änderung der Preisgleitklauseln in Ihrem Wärmelieferungsvertrag waren wir nicht berechtigt. Die einseitig abgeänderten Preisgleitklauseln sind daher unwirksam. An ihrer Stelle gelten die Preisgleitklauseln, die zur Zeit unseres oben erwähnten Schreibens Vertragsbestandteil waren, unverändert fort.“
Außerdem sind der Verbraucherzentrale die betroffenen Kunden in einer Tabelle mitzuteilen.
Für den Versorger ist die Entscheidung natürlich ein Desaster ersten Ranges, und auch für die Branche insgesamt nicht beruhigend. Derzeit läuft zwar noch ein Berufungsverfahren beim OLG Hamburg (3 U 192/19). Doch die Versorger müssen sich insgesamt auf verschärfte Rahmenbedingungen im Fernwärmesegment einstellen. Das bedeutet: Verträge müssen regelmäßiger als bisher überprüft und Änderungen mit unmissverständlichen Schreiben an die Kunden begleitet und einvernehmlich vorgenommen werden (Miriam Vollmer).
SO2: Vergleiche für Luftreinhaltepläne
Vor dem Oberverwaltungsgericht Münster haben sich letzte Woche sieben Städte mit der Deutschen Umwelthilfe (DUH) verglichen. Damit ist ein intensives und aufwendiges Verfahren mit allein zwei Erörterungsterminen im letzten Monat zum Abschluss gekommen. Statt Fahrverboten setzen die Vergleiche in den Städten Bielefeld, Bochum, Düren, Gelsenkirchen, Hagen, Oberhausen und Paderborn auf Gesamtkonzepte mit mittel‑, lang- und kurzfristigen Maßnahmen. Dadurch sollen die Schadstoffwerte kontinuierlich verringert werden.
Zu den Maßnahmen zählen u.a.:
#die Verringerung von Fahrspuren,
#die Umleitung des Verkehrs durch Ortsumgehungen, um kritische Bereiche zu entlasten,
#Tempo 30 mit fester Installation von Radaranlagen zur Überwachung,
#LKW- und Schwerverkehrverbote,
#Parkraumbewirtschaftung.#Förderung des Fahrradverkehrs und des Öffentlichen Verkehrs, u.a. durch Anschaffung neuer Busse, die der Euro VI-Norm entsprechen.
Es ist sicher sinnvoll, dass sich bei der Luftreinhaltung die Diskussion von der engen Fixierung auf Fahrverbote löst und die Verkehrsplanung in den Städten ingesamt in den Blick nimmt (Olaf Dilling).
Schriftform, Fax und Treu und Glauben: Zum Beschluss BGH EnVR 108/18
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gehört vermutlich zu den Regelungen, die am häufigsten geändert werden. Die daraus resultierenden Übergangsfristen sind legendär kompliziert. Doch nicht nur die Regeln selbst, auch die Details ihrer Anwendung machen manchmal Probleme. Mit einem dieser Probleme hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 12.11.2019 befasst (EnVR 108/18).
Was war passiert? Ein Betreiber einer Windkraftanlage (WKA) an Land hat eine Erklärung nach § 22 Abs. 2 S. 1 EEG 2017 abgegeben. Das ist die Regelung, nach der WKA nur noch auf einen Zuschlag im Rahmen einer Ausschreibung der Bundesnetzagentur Gelder in Form von Marktprämie, Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag für ihren Strom bekommen. Es gibt aber eine Ausnahme: Nach § 22 Abs. 2 S. 2 EEG 2017 gilt das nicht für Anlagen, die bis zum 01.01.2017 genehmigt und bis zum 01.01.2019 in Betrieb genommen wurden. Hiervon gibt es aber wiederum eine Rückausnahme: Wer sich bei den Ausschreibungen mehr Ertrag verspricht, konnte auf den Anspruch auf eine Vergütung per Marktprämie, Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag verzichten. Dieser Verzicht war gegenüber der BNetzA schriftlich zu erklären.
Der Kläger im vom BGH entschiedenen Verfahren gab eine solche Verzichtserklärung ab. Die BNetzA stellte hierfür ein Formular zur Verfügung, das er nutzte. Auf dem Formular stand: „Die Verzichtserklärung ist entweder an folgende Adresse zu senden oder an folgende Nummer zu faxen.“. Der spätere Kläger schickte ein Fax.
Leider erfüllten sich seine Hoffnungen nicht. Er kam in den Ausschreibungen nicht zum Zug. Er hätte seinen Verzicht deswegen gern rückgängig gemacht, leider war das nicht einfach so möglich. Er schaute deswegen noch einmal tief in die Rechtsgrundlagen und stellte fest: Die Verzichtserklärung war schriftlich abzugeben. Und es heisst in § 126 Abs. 1 BGB:
„Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.“
Ein Fax ist aber nicht eigenhändig unterschrieben, es handelt sich um eine „Fernkopie“. Der Kläger behauptete anknüpfend daran deswegen, es fehle an einer wirksamen Verzichtserklärung und verlangte den Ausstieg aus dem Ausschreibungsverfahren.
Der BGH – wie schon vor Vorinstanz – durchkreuzte den Plan. Zwar sei § 126 Abs. 1 BGB auch für solche Erklärungen im öffentlichen Recht grundsätzlich heranzuziehen, weil es eine generelle Verweisung in § 62 S. 2 VwVfG gibt, und § 22 Abs. 2 S. 2 EEG wie bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag unmittelbare Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen WKA-Betreiber und Netzbetreiber hat. An sich wäre die Verzichtserklärung also tatsächlich formunwirksam! Doch im konkreten Fall durfte der WKA-Betreiber sich nicht darauf berufen. Dies stützte der BGH auf den Grundsatz von Treu und Glauben.
Treu und Glauben – für Schuldverhältnisse normiert in § 242 BGB – gehört zu den schillerndsten Regelungen der Rechtsordnung. Es handelt sich um eine Art Ergebniskorrektur für „unfaire“ Ergebnisse, die der Nutznießer von Regelungen einfach nicht verdient hat. Die meisten der Grundsätze, die Gerichte aus diesem Grundsatz ableiten, sind sehr, sehr alt. Auch hier griff der BGH zu einem Grundsatz, der seit der Römerzeit bekannt ist und angewandt wird: Das Verbot des „Venire contra factum proprium“, das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Derjenige, der für einen Formmangel verantwortlich ist, kann sich redlicherweise nicht darauf berufen, wenn er den Vorteil – hier die Teilnahme an der Ausschreibung – schon eingeheimst hat, auch wenn er nicht zum Zug gekommen ist.
Was leiten wir für die Praxis daraus ab? Aus eigenen Fehlern kann man keinen Honig saugen, das gilt auch im EEG. Und: Wenn es um schriftliche Verzichtserklärungen gegenüber der BNetzA geht, sind diese nicht nur per Fax, sondern auch auf dem Postweg abzusetzen, denn der BGH hat klar ausgesprochen, dass zwar der erfolglose Bieter sich nicht auf die Unwirksamkeit berufen kann, aber die BNetzA hätte es durchaus gekonnt. Insofern gilt wie bei uns Anwälten, dass einer Erklärung per Fax ein Brief zu folgen hat, wenn man eine Schriftform zu erfüllen hat (Miriam Vollmer).