EEG: BGH zur Anlagen­zu­sam­men­fassung vom 14.07.2020

Wann gehören benach­barte Anlagen zusammen? Diese Frage spielt in vielfacher Hinsicht eine große Rolle, unter anderem bei Anlagen nach dem Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG). Mit einer solchen Konstel­lation hat sich der BGH am 14. Juli 2020 beschäftigt (XIII ZR 12/19).

In dem Verfahren ging es um eine Windkraft­anlage (WEA). Der Netzbe­treiber vertrat die Ansicht, dass diese WEA mit einer 600 m entfernten anderen WEA desselben Betreibers eine gemeinsame Anlage im Sinne des EEG darstellt. Der Betreiber sah dies anders. Da die Frage, wie viele Anlagen es vor Ort gibt, Auswir­kungen auf die Zahlung der Markt­prämie hatte, ging die Sache vor Gericht.

Anders als die Vorin­stanz, das OLG Braun­schweig, sah der BGH die beiden WEA gemessen an § 24 Absatz 1 Nr. 1 EEG als nur eine Anlage an. Der BGH unter­strich, dass es für die Zusam­men­fassung nicht reicht, dass die beiden Anlagen formell auf demselben Grund­stück stehen. Die vom Gesetz gefor­derte „unmit­telbare räumlice Nähe“ bemesse sich nach einem autonomen Prüfungsmaßstab.

Der BGH setzt sich recht ausführlich mit dem Sinn und Zweck der Regelung ausein­ander. Diese soll Umgehungen durch gezielte Zerlegung von Stand­orten vermeiden. Das bedeute aber nicht, dass dann, wenn nachweislich kein Missbrauch ursächlich für die konkrete Anlagen­kon­stel­lation sei, keine Zusam­men­fassung statt­finde. Statt dessen will der Senat den Begriff der Nähe funktional verstanden wissen. Mit anderen Worten: Es soll nicht auf die Distanz in Metern ankommen, sondern darauf, ob die Anlagen zusam­men­ge­hören. Das sei der Fall, wenn sie gemeinsame Infra­struk­turen nutzen, insbe­sondere einen gemein­samen Netzan­schluss­punkt. In den meisten Fällen bedeutet das: Alle Anlagen eines Betreibers am selben Netzan­schluss­punkt gehören danach zusammen (Miriam Vollmer).

2020-11-26T21:19:41+01:0026. November 2020|Erneuerbare Energien|

COVID19 und die besAR

Inzwi­schen hat sich unter Unter­nehmen, die Anspruch auf die Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63, 64 EEG 2017 haben, herum­ge­sprochen, dass der Gesetz­geber sie in Zeiten der COVID19-Pandemie nicht vergessen hat. Gemäß § 103 Abs. 8 EEG 2017 können sie im laufenden Jahr die Wirtschafts­prü­fer­be­schei­nigung und das Zerti­fikat gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1c und Nr 2 EEG 2017 nachreichen. Die Dokumente müssen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr­kon­trolle (BAFA) erst am 30.11.2020 vorliegen. Dies gilt aber nicht für den Antrag selbst! Dieser muss wie immer bis zum 30.06.2020 bei der Behörde sein, ansonsten ist es nicht mehr möglich, für das Jahr 2021 die Erleich­terung in Anspruch zu nehmen.

Doch Corona wirkt sich nicht nur auf das Jahr 2020 aus. § 64 EEG 2017 knüpft den Anspruch auf die Begrenzung der EEG-Umlage an die im letzten abgeschlos­senen Kalen­derjahr bezogene Strom­menge. Mindestens 1 GWh muss das Unter­nehmen bezogen haben. Hier kann sich also ein radikaler Rückgang der Produktion wegen der weltweit einge­bro­chenen Nachfrage auswirken, wenn auf einmal der Schwel­lenwert unter­schritten wird. Aber auch auf die Strom­kos­ten­in­ten­sität kann der unerwartete Rückgang sich auswirken. Da hilft es dann auch nicht mehr viel, dass die EEG-Umlage im nächsten Jahr auf 6,5 Cent/kWh begrenzt werden soll.

Die Hoffnungen vieler Unter­nehmen liegen damit auf dem Gesetz­geber. Parallel denken manche darüber nach, ob eine letztlich durch hoheit­liche Maßnahmen ausge­löste Verfehlung der Anspruchs­vor­aus­set­zungen wirklich keinen Nieder­schlag bei der Anspruchs­be­messung findet. Unter­nehmen, die selbst behördlich geschlossen wurden, könnten über die Entschä­di­gungs­an­sprüche des Infek­ti­ons­schutz­ge­setzes nachdenken. Andere lassen prüfen, ob das Recht der öffentlich-recht­lichen Ersatz­leis­tungen nicht ander­weitig Möglich­keiten bietet, um pande­mie­be­dingt nicht den Begren­zungs­an­spruch zu verlieren (Miriam Vollmer).

2020-06-17T17:02:11+02:0017. Juni 2020|Industrie, Strom|

Verfas­sungs­recht und Solar­deckel: Der BSW in Karlsruhe

Der Bundes­verband Solar­wirt­schaft (BSW) hat einen Antrag auf verfas­sungs­recht­lichen Eilrechts­schutz initiiert, den das Unter­nehmen Next Energy erhoben hat. Er richtet sich gegen den Solar­deckel, also die Regelung in § 49 Abs. 5 EEG 2017, die vorsieht, dass bei insgesamt 52 GW Leistung von PV-Anlagen die Vergütung für neue Solar­an­lagen mit bis zu 750 kW auf null sinkt. Der weitere Ausbau wäre damit finan­ziell so unattraktiv, dass es absehbar keinen Zubau über wenige Eigen­ver­sor­gungs­mo­delle hinaus geben würde.

Doch wo ist der recht­liche Ansatz­punkt, um die Bundes­re­publik dazu zu zwingen, eine Regelung nun vor deren „Scharf­schaltung“ aufzu­heben? Die Bundes­re­gierung hat mehrfach, insbe­sondere im  September 2019, beteuert, sie plane, diese für die Solar­wirt­schaft desas­tröse Regelung abzuschaffen. Der Gesetz­geber ist aber erst einmal frei darin, ob er Ankün­di­gungen auch umsetzt. Schließlich ist er der Souverän und keineswegs daran gebunden, was die Regierung, also die Exekutive, plant. In diesem Fall aller­dings sieht die Sache mögli­cher­weise anders aus. Denn § 49 Abs, 6 EEG 2017 enthält eine Regelung, die vom „Normalfall“ gesetz­licher Regelungen abweicht, wenn es heisst:

Die Bundes­re­gierung legt recht­zeitig vor Errei­chung des in Absatz 5 bestimmten Ziels einen Vorschlag für eine Neuge­staltung der bishe­rigen Regelung vor.“

Der hier erwähnte Zeitpunkt, in dem der 52 GW-Deckel fast erreicht ist, liegt aktuell vor. Die Bundes­re­gierung hat auch genau das getan, was § 49 Abs. 6 EEG 2017 vorsieht, sie hat nämlich einen Vorschlag vorgelegt: Schon seit September letzten Jahres steht die Ankün­digung, die Regelung zu streichen. Doch geht der Regelungs­gehalt der erwähnten Norm mögli­cher­weise über die Anordnung einer folgen­losen Ankün­digung hinaus? Immerhin geht es hier um die wirtschaft­liche Existenz einer ganzen Branche, und das Recht am einge­rich­teten und ausge­übten Gewer­be­be­trieb ist über Art. 14 Abs, 1 GG ebenso geschützt wie die Berufs­freiheit, die beide in Zusam­menhang mit der gesetz­lichen Beschränkung der Förderung disku­tiert werden könnten.

Aller­dings: Ist die Zusicherung einer Lösung im Gesetz und das wirtschaft­liche Interesse am Fortbe­stand einer Förderung wirklich genug, um einen verfas­sungs­recht­lichen Verstoß festzu­stellen? Das Interesse am Fortbe­stand eines Förder­instru­ments ist immerhin kein Teil des verfas­sungs­rechtlich geschützten Eigentums. Insofern ist es ausge­sprochen fraglich, ob Verband und Unter­nehmen sich von dem Eilantrag nach Karlsruhe wirklich eine Entscheidung versprechen, die den Gesetz­geber kurzfristig zur Änderung des EEG zwingt. Viel spricht dafür, dass es hier eher um die Publi­zi­täts­wirkung geht. Denn abseits der juris­ti­schen Frage, ob es die Next Energy hier wirklich ein verfas­sungs­rechtlich geschütztes Recht geltend machen kann, in das die Bundes­re­publik Deutschland recht­fer­ti­gungslos eingreift, indem sie den 52-GW-Deckel nicht aufhebt, bleibt es ein politi­scher Skandal, dass eine Regelung, die jeder aufheben will, weil sie Wirtschaft wie Klima­zielen schadet, immer noch im Gesetz steht (Miriam Vollmer).

2020-06-09T21:54:23+02:009. Juni 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|