EEG: BGH zur Anlagenzusammenfassung vom 14.07.2020

Wann gehören benachbarte Anlagen zusammen? Diese Frage spielt in vielfacher Hinsicht eine große Rolle, unter anderem bei Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Mit einer solchen Konstellation hat sich der BGH am 14. Juli 2020 beschäftigt (XIII ZR 12/19).

In dem Verfahren ging es um eine Windkraftanlage (WEA). Der Netzbetreiber vertrat die Ansicht, dass diese WEA mit einer 600 m entfernten anderen WEA desselben Betreibers eine gemeinsame Anlage im Sinne des EEG darstellt. Der Betreiber sah dies anders. Da die Frage, wie viele Anlagen es vor Ort gibt, Auswirkungen auf die Zahlung der Marktprämie hatte, ging die Sache vor Gericht.

Anders als die Vorinstanz, das OLG Braunschweig, sah der BGH die beiden WEA gemessen an § 24 Absatz 1 Nr. 1 EEG als nur eine Anlage an. Der BGH unterstrich, dass es für die Zusammenfassung nicht reicht, dass die beiden Anlagen formell auf demselben Grundstück stehen. Die vom Gesetz geforderte “unmittelbare räumlice Nähe” bemesse sich nach einem autonomen Prüfungsmaßstab.

Der BGH setzt sich recht ausführlich mit dem Sinn und Zweck der Regelung auseinander. Diese soll Umgehungen durch gezielte Zerlegung von Standorten vermeiden. Das bedeute aber nicht, dass dann, wenn nachweislich kein Missbrauch ursächlich für die konkrete Anlagenkonstellation sei, keine Zusammenfassung stattfinde. Statt dessen will der Senat den Begriff der Nähe funktional verstanden wissen. Mit anderen Worten: Es soll nicht auf die Distanz in Metern ankommen, sondern darauf, ob die Anlagen zusammengehören. Das sei der Fall, wenn sie gemeinsame Infrastrukturen nutzen, insbesondere einen gemeinsamen Netzanschlusspunkt. In den meisten Fällen bedeutet das: Alle Anlagen eines Betreibers am selben Netzanschlusspunkt gehören danach zusammen (Miriam Vollmer).

2020-11-26T21:19:41+01:0026. November 2020|Erneuerbare Energien|

COVID19 und die besAR

Inzwischen hat sich unter Unternehmen, die Anspruch auf die Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63, 64 EEG 2017 haben, herumgesprochen, dass der Gesetzgeber sie in Zeiten der COVID19-Pandemie nicht vergessen hat. Gemäß § 103 Abs. 8 EEG 2017 können sie im laufenden Jahr die Wirtschaftsprüferbescheinigung und das Zertifikat gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1c und Nr 2 EEG 2017 nachreichen. Die Dokumente müssen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erst am 30.11.2020 vorliegen. Dies gilt aber nicht für den Antrag selbst! Dieser muss wie immer bis zum 30.06.2020 bei der Behörde sein, ansonsten ist es nicht mehr möglich, für das Jahr 2021 die Erleichterung in Anspruch zu nehmen.

Doch Corona wirkt sich nicht nur auf das Jahr 2020 aus. § 64 EEG 2017 knüpft den Anspruch auf die Begrenzung der EEG-Umlage an die im letzten abgeschlossenen Kalenderjahr bezogene Strommenge. Mindestens 1 GWh muss das Unternehmen bezogen haben. Hier kann sich also ein radikaler Rückgang der Produktion wegen der weltweit eingebrochenen Nachfrage auswirken, wenn auf einmal der Schwellenwert unterschritten wird. Aber auch auf die Stromkostenintensität kann der unerwartete Rückgang sich auswirken. Da hilft es dann auch nicht mehr viel, dass die EEG-Umlage im nächsten Jahr auf 6,5 Cent/kWh begrenzt werden soll.

Die Hoffnungen vieler Unternehmen liegen damit auf dem Gesetzgeber. Parallel denken manche darüber nach, ob eine letztlich durch hoheitliche Maßnahmen ausgelöste Verfehlung der Anspruchsvoraussetzungen wirklich keinen Niederschlag bei der Anspruchsbemessung findet. Unternehmen, die selbst behördlich geschlossen wurden, könnten über die Entschädigungsansprüche des Infektionsschutzgesetzes nachdenken. Andere lassen prüfen, ob das Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen nicht anderweitig Möglichkeiten bietet, um pandemiebedingt nicht den Begrenzungsanspruch zu verlieren (Miriam Vollmer).

2020-06-17T17:02:11+02:0017. Juni 2020|Industrie, Strom|

Verfassungsrecht und Solardeckel: Der BSW in Karlsruhe

Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) hat einen Antrag auf verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz initiiert, den das Unternehmen Next Energy erhoben hat. Er richtet sich gegen den Solardeckel, also die Regelung in § 49 Abs. 5 EEG 2017, die vorsieht, dass bei insgesamt 52 GW Leistung von PV-Anlagen die Vergütung für neue Solaranlagen mit bis zu 750 kW auf null sinkt. Der weitere Ausbau wäre damit finanziell so unattraktiv, dass es absehbar keinen Zubau über wenige Eigenversorgungsmodelle hinaus geben würde.

Doch wo ist der rechtliche Ansatzpunkt, um die Bundesrepublik dazu zu zwingen, eine Regelung nun vor deren “Scharfschaltung” aufzuheben? Die Bundesregierung hat mehrfach, insbesondere im  September 2019, beteuert, sie plane, diese für die Solarwirtschaft desaströse Regelung abzuschaffen. Der Gesetzgeber ist aber erst einmal frei darin, ob er Ankündigungen auch umsetzt. Schließlich ist er der Souverän und keineswegs daran gebunden, was die Regierung, also die Exekutive, plant. In diesem Fall allerdings sieht die Sache möglicherweise anders aus. Denn § 49 Abs, 6 EEG 2017 enthält eine Regelung, die vom “Normalfall” gesetzlicher Regelungen abweicht, wenn es heisst:

“Die Bundesregierung legt rechtzeitig vor Erreichung des in Absatz 5 bestimmten Ziels einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vor.”

Der hier erwähnte Zeitpunkt, in dem der 52 GW-Deckel fast erreicht ist, liegt aktuell vor. Die Bundesregierung hat auch genau das getan, was § 49 Abs. 6 EEG 2017 vorsieht, sie hat nämlich einen Vorschlag vorgelegt: Schon seit September letzten Jahres steht die Ankündigung, die Regelung zu streichen. Doch geht der Regelungsgehalt der erwähnten Norm möglicherweise über die Anordnung einer folgenlosen Ankündigung hinaus? Immerhin geht es hier um die wirtschaftliche Existenz einer ganzen Branche, und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist über Art. 14 Abs, 1 GG ebenso geschützt wie die Berufsfreiheit, die beide in Zusammenhang mit der gesetzlichen Beschränkung der Förderung diskutiert werden könnten.

Allerdings: Ist die Zusicherung einer Lösung im Gesetz und das wirtschaftliche Interesse am Fortbestand einer Förderung wirklich genug, um einen verfassungsrechtlichen Verstoß festzustellen? Das Interesse am Fortbestand eines Förderinstruments ist immerhin kein Teil des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums. Insofern ist es ausgesprochen fraglich, ob Verband und Unternehmen sich von dem Eilantrag nach Karlsruhe wirklich eine Entscheidung versprechen, die den Gesetzgeber kurzfristig zur Änderung des EEG zwingt. Viel spricht dafür, dass es hier eher um die Publizitätswirkung geht. Denn abseits der juristischen Frage, ob es die Next Energy hier wirklich ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht geltend machen kann, in das die Bundesrepublik Deutschland rechtfertigungslos eingreift, indem sie den 52-GW-Deckel nicht aufhebt, bleibt es ein politischer Skandal, dass eine Regelung, die jeder aufheben will, weil sie Wirtschaft wie Klimazielen schadet, immer noch im Gesetz steht (Miriam Vollmer).

2020-06-09T21:54:23+02:009. Juni 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|