Eine spannende Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz am 24.10.2019 (U 328/18 Kart). Hier ging es um die Rückgabe von Kundenlieferverträgen. Diese hatte ein Stadtwerk gemeinsam mit seinen Versorgungsanlagen 1994 für 20 Jahre an ein Verbundunternehmen verpachtet. Vertraglich wurde vereinbart, dass nach dessen Auslaufen nicht nur die Anlagen selbst, sondern auch die Verträge wieder auf die Klägerin zurück übertragen werden.
Bekanntlich änderte sich zwischen 1994 und 2014 die energiewirtschaftliche Welt komplett. Die Pächterin existiert heute in dieser Form nicht mehr: Die §§ 7,7a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichten sie, Netz und Vertrieb zu trennen. Anders als beim Abschluss des Vertrages war die Beklagte am Ende der Vertragslaufzeit deswegen nur noch Betreiberin des Netzes, aber nicht mehr Versorgerin der 1994 übergegangenen Kunden. Die Beklagte berief sich nach Beendigung des Vertrages deswegen darauf, die Erfüllung der Rückgabeverpflichtung sei ihr einfach nicht möglich. Die Leistungspflicht daher (wohl gemäß 275 Abs. 1 BGB) entfallen: Weil es die Verpflichtung nicht mehr gegeben habe, sei auch kein Schadensersatz geschuldet, weil eine Pflichtverletzung eine Pflicht voraussetzt.
Schon das Landgericht sah das anders und sprach der Klägerin eine Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu. Dies hat das Oberlandesgericht nun bestätigt. Es argumentierte ausweislich der bereits vorliegenden Pressemitteilung, dass die Verpflichtung zur Rückübertragung keineswegs erloschen sei. Die Pächterin könne sich nicht auf die Entflechtung zurückziehen und darauf verweisen, Versorger sei jetzt jemand anders. Sie hätte im Zuge der Entflechtung, beispielsweise vertraglich, sicherstellen müssen, dass die Rückgabe wie vereinbart stattfinden kann. Dass sie dies unterlassen hat, stelle eine Pflichtverletzung dar und begründe einen Schadensersatz Anspruch.
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