Infor­ma­ti­ons­freiheit: Auskunft über vertrau­liche Ministergespräche

Ja, Sackra! Jetzt darf ein Minister noch nicht einmal vertrau­liche Gespräche führen“, wird manch einer jetzt vielleicht denken. Und tatsächlich hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg einen entspre­chende Beschluss gefällt. Demnach hat ein ZDF-Journalist gegen das Bundes­ver­kehrs­mi­nis­terium (BMVI) einen presse­recht­lichen Auskunfts­an­spruch über Gespräche des Ministers. Die Sache dreht sich um ein Treffen des Bundes­ver­kehrs­mi­nisters Andreas Scheuer mit Daimler-Chef Dieter Zetsche Ende Mai 2018.

Hinter­grund war die drohende Verhängung von Ordnungs­geldern in Milli­ar­denhöhe wegen der Verwendung unzuläs­siger Abschalt­ein­rich­tungen. Der Journalist hatte im BMVI einen mehrsei­tigen Katalog mit Fragen vorgelegt. Diese Fragen beziehen sich zum einen auf die Inhalte des „vertrau­lichen“ Gesprächs mit Zetsche selbst, zum anderen auf die Prüfungen im BMVI und im Kraft­fahr­bun­desamt. Insbe­sondere inter­es­siert den Journa­listen, ob sich als Ergebnis der Prüfung ergeben hätte, dass die Verhängung der Ordnungs­gelder rechtlich alter­na­tivlos sei: Hat es, im Jargon der Verwaltung formu­liert, nämlich eine „Ermes­sens­re­du­zierung auf Null“ gegeben? In der Tat ist dies eine Frage von erheb­licher politi­scher Brisanz. Denn letzt­endlich wurden nie Ordnungs­gelder verhängt.

Nun hat sich die Regierung auf den Schutz ihres „Kernbe­reichs exeku­tiver Eigen­ver­ant­wortung“ berufen. Gemeint ist ein Bereich, in dem die Freiheit und Offenheit der Willens­bildung geschützt wird. So dass ein Beamter (oder in diesem Fall eben ein Minister) auch mal etwas sagen darf, was nachher nicht öffentlich auf die Goldwaage gelegt werden sollte. Aller­dings hat das OVG dieses Argument verworfen. Denn die Bundes­re­gierung habe dies nicht nachvoll­ziehbar anhand konkreter Umstände des Einzel­falls begründet. Ohnehin ging es letztlich eher um einen Fall, in dem die Willens­bildung bereits abgeschlossen gewesen sei.

Umgekehrt musste der Antrag­steller, also der Journalist, begründen, warum er bereits im Eilver­fahren und nicht erst im Haupt­sa­che­ver­fahren Auskunft erhalten wolle. Denn grund­sätzlich soll die Entscheidung der Klage in der Haupt­sache nicht vorweg­ge­nommen werden. Und Infor­ma­tionen die einmal in der Öffent­lichkeit sind, lassen sich nicht mehr verschweigen. Dass das OVG Berlin-Brandenburg dennoch zugunsten des Antrags­stellers entschieden hat, ist wegweisend für die Effek­ti­vität der Durch­setzung von Infor­ma­ti­ons­an­sprüchen. Begründet hat das OVG die ausnahms­weise Vorweg­nahme der Haupt­sache damit, dass bei weiterem Zuwarten bis zur Entscheidung in der Haupt­sache der Neuig­keitswert der Infor­ma­tionen nicht mehr gegeben sei. Das finden wir einen sehr plausiblen Grund: Auskunfts­an­sprüche würden in den meisten Fällen in der Tat leer laufen, wenn gewartet werden müsste, bis die Infor­ma­tionen nicht mehr aktuell sind (Olaf Dilling).