IFG und GeschGehG: Zu BVerwG 20 F 3.19

Das Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist nicht grenzenlos. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse etwa sind ausgenommen. Doch wann liegt ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vor? Und in welchem Verhältnis stehen die Ausnahmeregelung im IFG und das 2019 neu erlassene Geschäftsgeheimnisgesetz? Hierzu hat nun am 5. März 2020 erstmals das BVerwG entschieden (20 F 3.19).

Anlass für die Entscheidung war eine Sperrerklärung. Solche Erklärungen geben Aufsichtsbehörden ab, wenn die nachgeordnete Behörde im Rahmen eines Verewaltungsprozesses nicht die gesamte Akte übersendet, die dann im Rahmen der Akteneinsicht auch die Gegenseite bekommt, sondern Teile schwärzt oder entnimmt, vgl. § 99 VwGO. In dem hier zugrunde liegenden Verfahren ging es um Dokumente, aus denen sich wohl Rückschlüsse auf den Bau von Geschwindigkeitsmessgeräten ziehen lassen, die den Nachbar betreffen. Dass die Sperrung nicht nur den Inhalt der geheim gehaltenen Dokumente, sondern auch deren Bezeichnung und Beschaffenheit betraf, hielt das VG für fehlerhaft und legte die Frage dem OVG vor. Das OVG erklärte die Sperrerklärung für teilweise rechtswidrig, hiergegen ging das Untenehmen, um dessen Geheimnis es ging, ebenso wie die verklagte Behörde im Beschwerdewege vor.

Das BVerwG hält die Sperrerklärung für rechtmäßig, weil es davon ausgeht, dass einerseits die Dokumente selbst, andererseits deren Dateibezeichnungen, -größen und -typen Wettbewerber des Unternehmens, das diese Informationen bei der verklagten Behörde eingereicht hatte, zum Nachbau befähigen würden. Dabei bezieht sich der Senat auch auf das neue GeschGehG. Damit klärt das BVerwG nunmehr die Frage, ob die Geheimnisdefinition des § 2 Nr. 1 GeschGehG auch innerhalb der Reichweite des IFG gilt, inklusive des umstrittenen Tatbestandsmerkmals des “berechtigten Interesses” am Geheimnis, also einer über die Richtlinie 2016/943 hinausgehenden qualitativen Merkmals. Relevant zudem: Im § 2 Nr. 1 b) GeschGehG setzen Geheimnisse angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen voraus. Pointiert gesagt: Ein Geheimnis ist nur dann ein Geheimnis, wenn man es aktiv und nachweisbar geheim gehalten hat. Unternehmen sollten diese Geheimhaltung also dokumentieren, Antragsteller im Informationsfreiheitsrecht sollten, so der Sachverhalt dies nahelegt, vortragen, dass das Unternehmen, das sich auf Geheimnisse beruft, nichts dergleichen getan hat (Miriam Vollmer).

 

 

2020-08-28T18:17:48+02:0028. August 2020|Verwaltungsrecht|

Informationsfreiheit: Auskunft über vertrauliche Ministergespräche

“Ja, Sackra! Jetzt darf ein Minister noch nicht einmal vertrauliche Gespräche führen”, wird manch einer jetzt vielleicht denken. Und tatsächlich hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg einen entsprechende Beschluss gefällt. Demnach hat ein ZDF-Journalist gegen das Bundesverkehrsministerium (BMVI) einen presserechtlichen Auskunftsanspruch über Gespräche des Ministers. Die Sache dreht sich um ein Treffen des Bundesverkehrsministers Andreas Scheuer mit Daimler-Chef Dieter Zetsche Ende Mai 2018.

Hintergrund war die drohende Verhängung von Ordnungsgeldern in Milliardenhöhe wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen. Der Journalist hatte im BMVI einen mehrseitigen Katalog mit Fragen vorgelegt. Diese Fragen beziehen sich zum einen auf die Inhalte des “vertraulichen” Gesprächs mit Zetsche selbst, zum anderen auf die Prüfungen im BMVI und im Kraftfahrbundesamt. Insbesondere interessiert den Journalisten, ob sich als Ergebnis der Prüfung ergeben hätte, dass die Verhängung der Ordnungsgelder rechtlich alternativlos sei: Hat es, im Jargon der Verwaltung formuliert, nämlich eine “Ermessensreduzierung auf Null” gegeben? In der Tat ist dies eine Frage von erheblicher politischer Brisanz. Denn letztendlich wurden nie Ordnungsgelder verhängt.

Nun hat sich die Regierung auf den Schutz ihres “Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung” berufen. Gemeint ist ein Bereich, in dem die Freiheit und Offenheit der Willensbildung geschützt wird. So dass ein Beamter (oder in diesem Fall eben ein Minister) auch mal etwas sagen darf, was nachher nicht öffentlich auf die Goldwaage gelegt werden sollte. Allerdings hat das OVG dieses Argument verworfen. Denn die Bundesregierung habe dies nicht nachvollziehbar anhand konkreter Umstände des Einzelfalls begründet. Ohnehin ging es letztlich eher um einen Fall, in dem die Willensbildung bereits abgeschlossen gewesen sei.

Umgekehrt musste der Antragsteller, also der Journalist, begründen, warum er bereits im Eilverfahren und nicht erst im Hauptsacheverfahren Auskunft erhalten wolle. Denn grundsätzlich soll die Entscheidung der Klage in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Und Informationen die einmal in der Öffentlichkeit sind, lassen sich nicht mehr verschweigen. Dass das OVG Berlin-Brandenburg dennoch zugunsten des Antragsstellers entschieden hat, ist wegweisend für die Effektivität der Durchsetzung von Informationsansprüchen. Begründet hat das OVG die ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache damit, dass bei weiterem Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache der Neuigkeitswert der Informationen nicht mehr gegeben sei. Das finden wir einen sehr plausiblen Grund: Auskunftsansprüche würden in den meisten Fällen in der Tat leer laufen, wenn gewartet werden müsste, bis die Informationen nicht mehr aktuell sind (Olaf Dilling).

2020-02-20T10:26:01+01:0020. Februar 2020|Industrie, Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|