Zu kurz gehaltene Tagesmütter

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hatte in einer Entscheidung vom heutigen Tage erneut über die Vergütung von “Tagespflegepersonen”, wie Tagesmütter in der Amtssprache heißen, zu befinden. Bereits 2016 hatte das OVG entschieden, dass Tagesmütter im Landkreis Märkisch-Oderland vom Landkreis als öffentlichen Träger zu wenig Vergütung bekommen. Dabei ging es damals um die angemessenen Kosten für den Sachaufwand. Nach einer von dem Kreis 2014 neu beschlossenen Richtlinie war die zum Teil pauschal berechnete Erstattung reduziert worden. Das Gericht hatte entschieden, dass nach § 23 SGB VIII die tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten seien.

In der aktuellen Entscheidung, die bisher nur als Pressemitteilung vorliegt, ging es vor allem um den sogenannten Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung. Dabei handelt es sich um die eigentliche Vergütung durch den öffentlichen Träger. Tatsächlich hatte der Landkreis, schon im ersten Verfahren argumentiert, dass der Anteil des erstatteten Sachaufwandes zwar geringer sei, aber die Vergütung in Summe mehr als andernorts. Daher hatte er in Reaktion auf die erste Entscheidung die Kosten für den Sachaufwand zwar erhöht, aber zugleich die Beträge zur Anerkennung der Förderungsleistung entsprechend reduziert.

“Wie gewonnen, so zerronnen”, mögen die Tagesmütter gedacht haben. Und es lässt sich ihnen nicht verdenken, dass sie erneut vor Gericht gezogen sind. Das OVG konnte die Reduzierung nicht nachvollziehen. Der Landkreis habe nicht dargelegt und es sei auch nicht ersichtlich, dass die Bezahlung noch “leistungsgerecht” sei, was aber das Sozialgesetzbuch fordert. Im Vergleich zum tariflichen Bezahlung in Kindertagesstätten würden Tagesmütter erheblich weniger verdienen. Dies stünde im Widerspruch zur Zielsetzung des Bundesgesetzgebers, die Tagespflege zum gleichrangigen Förderungsangebot neben Kitas zu entwickeln. Letztlich betrifft die Ungleichbehandlung auch Eltern, die zur Förderung mangels freier Plätze in Kitas an Tagesmütter verwiesen werden.

Das OVG hatte jedoch noch ein gewichtigtes verfassungsrechtliches Argument: Der Landkreis hatte die Richtlinie nämlich auch rückwirkend geändert. Wegen der Reduzierung der Beträge zur Anerkennung der Förderungsleistung, war dies eine unzulässige echte Rückwirkung. Insgesamt kann die Entscheidung dazu beitragen, die Arbeit von Tagesmüttern weiter aufzuwerten (Olaf Dilling).

2020-06-22T20:06:34+02:0022. Juni 2020|Allgemein|

Mütter als Tagesmütter: Fördermodell in der Kindertagespflege

Bekanntlich haben nach § 24 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII alle Kinder in Deutschland spätestens ab dem ersten Lebensjahr einen Anspruch auf Förderung in einer Kita oder bei einer Tagesmutter. Aber: Gilt das auch für Kinder, deren Mutter selbst Tagesmutter ist? Kann die Mutter dann selbst auch von der staatlichen Förderung profitieren?

Die Frage ist deshalb nicht ganz trivial, weil der Anspruch auf Förderung an sich ja einerseits die Selbständigkeit und Gemeinschaftsfähigkeit der Kinder fördern soll, andererseits auch den Eltern eine Erwerbstätigkeit ermöglichen soll. Bei der Mutter, die (auch) in eigener Sache als Tagesmutter tätig wird, liegt der Fall aber so, dass das eigene Kind u.U. weiter an ihrem “Rockzipfel” hängt und die Mutter ihrem Beruf auch nachgehen kann, ohne eine staatliche Förderung zu erhalten. Andererseits ist es ja auch ein bisschen ungerecht für die Tagesmutter und Mutter in Personalunion, dass sie wirtschaftlich schlechter da stehen soll, wenn sie ihr Kind nicht weggibt, obwohl es bei ihr vielleicht genauso gut gefördert wird, wie woanders. Nur weil sie Familie und Beruf ohnehin günstig kombinieren kann.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat angesichts dieses Dilemmas vor ein paar Tagen in einem etwas komplizierteren Fall aus Bielefeld einen wahrhaft salomonischen Eilbeschluss gefällt. Es bleibt zwar dabei, die Betreuung des eigenen Kindes ist nicht förderfähig. Allerdings sei nicht ausgeschlossen, dass eine Gemeinschaft von Tagesmüttern ihre Kinder gegenseitig betreuen und dafür Förderung von der Gemeinde einstreichen können. Voraussetzung ist allerdings, dass das jeweilige Kind rechtlich und tatsächlich ausschließlich dieser anderen Tagespflegeperson zugewiesen ist.

Wenn wir uns an die Ziele des Anspruchs auf Förderung erinnern, passt das wieder ziemlich genau zusammen. Eine Mutter gibt ihr Kind der anderen, in den gleichen Räumlichkeiten tätigen Tagesmutter zur Pflege, dadurch wird das Kind selbständiger und die Mutter erhält die Möglichkeit, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen – durch Aufnahme eines anderen, fremden Kindes (Olaf Dilling).

2020-02-13T18:24:52+01:0013. Februar 2020|Allgemein|