Sitzblockaden – nervig, aber wirklich illegal?
Derzeit entzweit ein Thema nicht nur die Regierungskoalition, sondern auch die grün besetzten Ressorts: Der Umgang mit Sitzblockaden von Klimaschützern. Die grüne Umweltministerin Steffi Lemke nebst dem Präsidenten des Umweltbundesamts Dirk Messner haben Sympathien für den Protest geäußert. Der Bundesminister für Justiz, Marco Buschmann hält dagegen. Aber auch der Parteifreund von Lemke und Landwirtschaftsminister Özdemir meldet Bedenken an.
Für Buschmann (FDP) ist es eine klare Sache. Auf Twitter teilte er mit: „Ziviler Ungehorsam ist im deutschen Recht weder Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgrund“ und „Unangemeldete Demos auf Autobahnen sind und bleiben rechtswidrig. Protest ist ok, aber nur im Rahmen von Recht und Verfassung.“ So verständlich die Frustration über diese Protestform ist, durch diese pauschalen Äußerungen wird die Sache zur verfassungsrechtlichen Grundsatzfrage. Und inzwischen melden sich auch Stimmen zu Wort, wie vor ein paar Tagen Professor Dr. jur. Tim Wihl, die zu Recht darauf hinweisen, dass der Fall rechtlich so einfach nicht ist.
Denn das Bundesverfassungsgericht räumt – spätestens seit seiner Entscheidung zu den Großdemonstrationen gegen Brokdorf – den Bürgern ein Recht auf öffentlichen Protest ein, der nicht nur kommunikativ wirkt, sondern für Meinungen auch mit physischen Präsenz einstehen kann. Was Sitzblockaden angeht, gibt es eine wechselvolle Rechtsprechung mit einem komplexen Zusammenspiel von Strafrecht und Verfassungsrecht.
Zwar wird die Sitzblockade, durch die ein Stau mehrerer Fahrzeuge entsteht, strafrechtlich vom Bundesgerichtshof im Ergebnis als tatbestandsmäßige Nötigung angesehen. Dies wird vom Bundesverfassungsgericht auch durchaus bestätigt. Allerdings ist es mit der Tatbestandsmäßigkeit allein im Strafrecht nicht getan. Hinzukommen muss für die Strafbarkeit noch die Rechtswidrigkeit und die Schuld für eine Tat. Bei der Rechtswidrigkeit gibt es ein Problem: Nur verwerfliche Nötigungen werden als rechtswidrig angesehen. Und das Bundesverfassungsgericht sieht auch Sitzblockaden in der Regel als verfassungsrechtlich geschützte Versammlungen an. Sie können also durchaus gerechtfertigt sein.
Wie so oft im Verfassungsrecht kommt es auf eine Abwägung der betroffenen Grundrechte im Einzelfall an: Eine Rolle spielen dabei Aspekte wie die Intensität und Dauer der Behinderungen oder der Sachbezug zwischen Anliegen der Demonstrierenden und Protestform. Da es bei den Blockaden dieses Jahr meist um Protest gegen die Strafbarkeit des sogenannten „Containerns“ als der Rettung von Lebensmitteln aus dem Abfall von Supermärkten ging, spricht einiges dafür hier den Sachbezug abzulehnen. Auch das Festkleben auf der Fahrbahn könnte einen Anhaltspunkt für die Abwägung zuungunsten der Demonstrierenden geben.
Letztlich sollten Demonstranten aus eigenem Interesse darauf achten, das Wohlwollen der Bevölkerungsmehrheit nicht aufs Spiel zu setzen. Insofern hatte Cem Özdemir wohl recht, dass solche Protestformen „dem gemeinsamen Ziel schaden“ können. Bleibt abzuwarten, ob er als neuer Landwirtschaftsminister die von Bauern bereits angekündigten, den Verkehrsfluss mindestens ebenso behindernden Sternfahrten gegen Umweltschutzbestimmungen mit der gleichen Vehemenz kritisiert, wie die Proteste der Klimaschützer (Olaf Dilling).
Wie weiter mit dem BEHG – Ariadne Papier vom 16.02.22
Seit 2021 existiert der CO2-Preis für Gebäude und Verkehr nach dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) auf bisher rein nationaler Ebene. Im Rahmen des Fit for 55-Pakets vom 14. Juli 2021 hat die Europäische Kommission ihren Plan vorgestellt, den Emissionshandel als ETS II für Brenn- und Treibstoffe künftig auf ganz Europa auszudehnen. Doch noch ist unklar, ob und wann dies der Fall sein wird (hierzu hier). Einige Mitgliedstaaten sehen die Pläne ausgesprochen skeptisch. Im Rahmen des Ariadne-Projekts von 25 Institutionen rund um die Energiewende liegt nun ein aktuelles Papier mit Vorschlägen auf den Tisch, die sowohl die Möglichkeit abdecken, dass der EU-ETS II auf EU-Ebene kommt, aber auch die, dass die Pläne scheitern. In beiden Fällen schlagen die Autoren Folgendes vor:
# Bisher sieht das BEHG erst für 2026 eine Versteigerung der Zertifikate mit Höchstpreisen vor. 2027 soll dann frei versteigert werden. Die Festpreisphase aber ist nicht nur rechtlich umstritten, sie kann auch dazu führen, dass in Deutschland gar nicht so viel eingespart wird, wie eigentlich vorgesehen. Deswegen wird nun vorgeschlagen, schon 2023 innerhalb eines Preiskorridors zu versteigern, den eine Preiskommission festlegen soll.
# Ein weiterer Punkt erscheint logisch: Die Autoren schlagen vor, die im BEHG vorgesehenen Emissionsmengen an das nach Erlass des BEHG geänderte Klimaschutzgesetz (KSG) und das von der KOM vorgeschlagene deutsche Einsparziel auf EU-Ebene von 50% anzupassen.
# Ehrgeizige Ziele sollen nicht zu sozialen Härten führen. Deswegen wird vorgeschlagen, schon zu 2023 die Voraussetzungen des geplantes Klimageldes zu schaffen, also einer Rückerstattung pro Kopf, die einkomensschwache Haushalte besonders entlastet.
# Als vierte Maßnahme wird ein CO2-Mindestpreis spätestens 2025 vorgeschlagen. Dieser soll verhindern, dass der EU ETS II zwar kommt, aber auf so niedrigem Niveau, dass für Deutschland die Preise erst einmal sinken statt zu steigen.

Insgesamt bietet das Papier damit auf den ersten Blick wenig ganz Überraschendes. Dass mehr gespart werden muss, liegt auf der Hand. Ebenso, dass damit höhere Preise verbunden sein müssen, damit der Anreizmechanismus fuktioniert. Eine wichtige Botschaft strahlt das Papier aber in jedem Falle aus: Auch wenn keine EU-Lösung kommen sollte, lässt Deutschland nicht locker (Miriam Vollmer).
Vorschlag zum Bundesmobilitätsgesetz
Das Verkehrsrecht ist zersplittert, nicht umfassend auf alle Verkehrsmittel ausgerichtet und schlecht in Schuss, das ist nicht viel anders als mit Teilen der Verkehrsinfrastruktur selbst. Dass dies so ist und dass zwischen beiden Tatsachen wohl sogar ein Zusammenhang besteht, das ist längst kein Geheimnis mehr. Insofern gibt es Überlegungen, das Verkehrsrecht grundlegend zu reformieren. Wir hatten bereits mal über die Idee geschrieben, mit einem Mobilitätsgesetz die übergeordneten Zielsetzungen stärker im Verkehrsrecht zu verankern und kohärente Planungsprozesse zu etablieren.
Dazu hat der Verkehrsclub Deutschland (VCD) nun einen Gesetzesvorschlag veröffentlicht. Darin werden viele der bisherigen Defizite des Verkehrsrechts adressiert, so werden in §§ 4 – 12 des Entwurfs Leitziele definiert, darunter neben Mobilität auch außerverkehrliche Ziele wie Klima- und Umweltschutz, Gesundheitsschutz oder lebenswerte Städte und Regionen.
Weiterhin werden in dem Entwurf Planungsinstrumente und ‑verfahren vorgeschlagen. Dadurch kann die möglichst umfassende Verwirklichung der genannten Ziele zwischen den Verwaltungsebenen abgestimmt werden. Das Kernstück soll dabei ein Bundesmobilitätsplan sein, der von einem neu zu schaffenden Bundesamt für Mobilität unter Federführung des Bundesministeriums für Verkehr erarbeitet werden soll. Im Gegensatz zum Bundesverkehrswegeplan soll sich der Bundesmobilitätsplan durch einen integrierten, umfassenden und zielgerichteten Ansatz auszeichnen. Erfasst werden sollen sowohl unterschiedliche Verkehrsträger und ‑wege als auch die verschiedenen Steuerungsebenen des Bundes- und der Länder, der Kreise und Gemeinden. Auch was die Finanzierung angeht, will der Vorschlag des Mobilitätsgesetzes neue Wege beschreiten. Ein Verkehrsinfrastrukturfonds soll Mittel für den Bau von Infrastruktur bereitstellen, der durch fahrleistungsbezogene Nutzungsentgelte motorgetriebener Fahrzeuge finanziert werden. Insgesamt ein Vorschlag, der einen wichtigen Beitrag zur Rationalität des Verkehrsrechts und seiner Übereinstimmung mit anderen aktuellen Politikzielen beitragen würde (Olaf Dilling).
2:0 für Preisdifferenzierung in der Grundversorgung
Wie geht man mit den rapide gestiegenen Preisen für Strom und Gas nur um? Diese Frage stellen sich Unternehmen, Verbraucher, die Politik und nicht zuletzt die Versorger. Denn es ist klar: Die gestiegenen Preise für Energie müssen aufgebracht werden, fragt sich nur, von wem.
Viele Grundversorger haben für diese Frage eine Antwort gefunden: Jedenfalls nicht von denjenigen, die ihnen seit teilweise vielen Jahrzehnten als Kunden der Grundversorgung treu waren (hierzu schon hier). Dabei geht es nicht um „Bestrafung“ für den früheren Versorgerwechsel, wie manche fabulieren. Tatsächlich gibt es einen handfesten Grund: Für die Kunden, die sie schon hatten, haben die Grundversorger rechtzeitig Gas- und Strom gekauft, als die Preise noch niedrig waren. Mit den Kunden, die nun unversehens bei ihnen in der Ersatzversorgung landen, weil der Versorger ihrer Wahl ihnen gekündigt hat oder insolvent ist, haben sie nicht gerechnet und deswegen natürlich auch nicht für sie eingekauft. Nun haben Grundversorger eine Versorgungspflicht. Sie müssen deswegen auch für die neuen Kunden kaufen und standen deswegen vor der Wahl, ob sie für alle Kunden die Preise erhöhen, auch für die langjährigen, oder nur für die, die zu spät kamen, um noch für sie vorzusorgen. Einige Werke, die sich für Letzteres entschieden haben, wurden abgemahnt und von den Verbraucherzentralen und Wettbewerbern auf Unterlassung verklagt.
Das LG Berlin hat in einer ersten Entscheidung bereits entschieden, dass es die differenzierten Preise für rechtmäßig ansieht (hier bereits erläutert). Nun hat sich auch das LG Köln dieser Ansicht angeschlossen (31 O 14/22): Weder sieht es im Wortlaut des § 36 EnWG einen Anhaltspunkt für die Zulässigkeit nur EINES Grundversorgungstarifs, weil aus dem Gebot der Gleichpreisigkeit nicht resultiert, dass es nur einen Tarif geben dürfte. Noch leitet es das Gebot, dass es nur einen Preis zu geben hat, aus Art. 27 Abs. 1 der Elektrizitätsbinnenmarkt-RL 2019/944 her, wo es heißt:
„Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Haushaltskunden und, soweit die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, Kleinunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet über eine Grundversorgung verfügen, d.h. das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu wettbewerbsfähigen, leicht und eindeutig vergleichbaren, transparenten und diskriminierungsfreien Preisen haben“
Unterschiedliche Preise stellen aber nach Ansicht des LG Köln keine Diskriminierung dar. Dies erscheint uns nachvollziehbar: Hier wird ja nicht grundlos, sondern transparent und klar aufgrund einer nachweisbaren Marktentwicklung entlang eines Stichtags differenziert. Zudem betrachtet das LG Köln auch die Position des Versorgers: Er kann die Grundversorgung ja nicht verweigern. Zudem könnte der Ersatzversorgte ja jederzeit mit kurzer Frist den Versorger wechseln.

Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung sich weite positioniert. Das Grundproblem liegt letztlich außerhalb der Reichweite der deutschen Justiz: Die Abhängigkeit vom Ausland ist ein Problem, ein früherer und schnellerer Umbau der Energiewirtschaft hätte die Entwicklung abgemildert oder ganz vermieden (Miriam Vollmer).
Die Reform des Emissionshandels: Der Entwurf des Liese-Berichts vom 24.01.2022
Weitere Schritte auf dem Weg zu einer Überarbeitung der Emissionshandelsrichtlinie: Inzwischen gibt es einen ersten Entwurf des Berichterstatters Peter Liese vom 24.01.2022 für eine Position des Parlaments zu dem Kommissionsvorschlag vom 14.07.2021.
Traditionell geht das Parlament oft weiter in seinen Forderungen als die Kommission und erst recht als der Rat. In dieses Muster passen durchaus Forderungen wie die Ausweitung des Emissionshandels auf die Verbrennung von Siedlungsabfällen und die Einrichtung eines Meeresfonds zur Erhöhung der Energieeffizienz im Seeverkehr. Eine ganze Reihe von Änderungsvorschlägen des Berichterstatters sind aber darauf gerichtet, die Belastungen durch den Emissionshandel abzumildern, ohne gleichzeitig die Effekte des Emissionshandels zu verringern, oder Anreize für Klimaschutztechnologien zu setzen wie der Vorschlag, für abgeschiedenes und dauerhaft gebundenes oder im Untergrund gelagertes CO2 Zertifikate zuzuteilen.
Doch auch im Kernbereich des Emissionshandels, der Zuteilung und Abgabe von Berechtigungen für stationäre Anlagen, will Liese den Kommissionsvorschlag teilweise erheblich modifizieren. So schlägt er ein Bonus-/Malussystem vor, bei dem besonders emissionsarm produzierende Unternehmen eine Sonderzuteilung erhalten. Und auch bei einem Herzstück des Richtlinienvorschlags der Kommission, dem Grenzsteuerausgleich (CBAM), rudert Liese zurück: Für den Fall, dass der CBAM doch ganz oder teilweise scheitern sollte, soll ein Sicherheitsnetz gespannt werden. Der Kommissionsvorschlag sieht vor, dass die Zuteilungen für die erfassten Sektoren sinken sollen, wenn der CBAM eingeführt wird. Der Liese-Bericht sieht nun eine Reserve vor, in die die gekürzten Berechtigungen eingelagert werden. Jährlich soll die Kommission die Effekte des CBAM begutachten und dann, wenn er nicht so gut wirkt, wie vorgesehen, die zurückgehaltenen Berechtigungen nachträglich zuteilen. Andernfalls werden sie versteigert.

Wie bereits bekannt geworden war, schlägt der Entwurf vor, den ETS II für einen Übergangszeitraum optional auszugestalten: Mitgliedstaaten können bis 2027 ihre Minderungspfade auf anderem Wege verfolgen. Diejenigen, die diesen Weg nicht gehen, starten dafür ein Jahr früher. Der Entwurf sieht vor allem inhaltliche Hürden, aber auch finanzielle Anreize vor, früher mitzumachen.
Ob diese Linie sich durchsetzt, ist noch offen. Umweltverbände sind – nicht überraschend – keine Fans der Modifikationen (hier zum Beispiel die Kritik des WWF). Auch einige Abgeordnete des EP haben sich bereits ablehnend positioniert. Es bleibt also weiter abzuwarten. Die gestrige Debatte im Ausschuss hat jedenfalls deutlich gemacht, dass angesichts gestiegener Zertifikatpreise die Sensibilität für die daraus resultierenden Belastungen steigt (Miriam Vollmer).
Wegfall der EEG Umlage und Preissenkungspflicht der Versorger
Die EEG-Umlage soll möglichst schnell Geschichte werden, darüber besteht offenbar Einigkeit (wir berichteten). Sorge besteht offenbar bei der Frage, ob die Energieversorger diese Entlastung auch an die Verbraucher weitergeben werden. Angeblich prüft man im Ministerium von Wirtschaftsminister Habeck entsprechende rechtliche Verpflichtungen.
Die Frage ist, ob entsprechende regulatorische Vorgaben des Gesetzgebers überhaupt erforderlich wären.
Ist der Strompreis des Kunden variabel, weil sein Liefervertrag eine Preisanpassungsklausel enthält, ist dies ohnehin nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann rechtlich zulässig wenn diese Preisklausel auch eine Verpflichtung zur Weitergabe von gesunkenen Preisbestandteilen, wie etwa der EEG-Umlage enthält. Die Nichtweitergabe der weggefallenen EEG würde hier also schon einen Rechtsverstoß darstellen.

Es ist auch nicht zu erwarten, dass der Wegfall der Umlage dem Kunden vom Versorger verschwiegen werden kann denn gem. § 40 Abs. 3 Nr. 3 EnWG müssen die Preisbestandteile einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen in der Abrechnung gesondert ausgewiesen werden.
Hat der Kunde dagegen einen Festpreisvertrag abgeschlossen, bei dem sich die Preisfixierung auch auf die EEG-Umlage bezieht (also ein Vertrag bei dem nicht nur eine eingeschränkte Preisgarantie vom Versorger zugesichert wurde), müsste der Wegfall der EEG Umlage dagegen nicht weitergegeben werden. Hier hat der Kunde allerdings den Verzicht auf Preissenkungen bewusst gegen den Vorteil der Absicherung gegen Preiserhöhungen eingetauscht.
Bei der Gestaltung der EEG-Umlage hatte der Gesetzgeber seinerzeit auch bewusst ein anderes Konstrukt gewählt als beispielsweise bei der Umsatzsteuer, die erst „am Ende“ auf den Gesamtnettopreis addiert wird und deren Wegfall oder Senkung sich daher immer auf den Endpreis des Kunden auswirkt. Es gibt genau genommen schon keine gesetzliche Vorschrift, die Energieversorger gezwungen hätte die EEG Umlage überhaupt an den Kunden weiterzuberechnen.