Die EEG-Umlage soll möglichst schnell Geschichte werden, darüber besteht offenbar Einigkeit (wir berichteten). Sorge besteht offenbar bei der Frage, ob die Energieversorger diese Entlastung auch an die Verbraucher weitergeben werden. Angeblich prüft man im Ministerium von Wirtschaftsminister Habeck entsprechende rechtliche Verpflichtungen.
Die Frage ist, ob entsprechende regulatorische Vorgaben des Gesetzgebers überhaupt erforderlich wären.
Ist der Strompreis des Kunden variabel, weil sein Liefervertrag eine Preisanpassungsklausel enthält, ist dies ohnehin nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann rechtlich zulässig wenn diese Preisklausel auch eine Verpflichtung zur Weitergabe von gesunkenen Preisbestandteilen, wie etwa der EEG-Umlage enthält. Die Nichtweitergabe der weggefallenen EEG würde hier also schon einen Rechtsverstoß darstellen.
Es ist auch nicht zu erwarten, dass der Wegfall der Umlage dem Kunden vom Versorger verschwiegen werden kann denn gem. § 40 Abs. 3 Nr. 3 EnWG müssen die Preisbestandteile einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen in der Abrechnung gesondert ausgewiesen werden.
Hat der Kunde dagegen einen Festpreisvertrag abgeschlossen, bei dem sich die Preisfixierung auch auf die EEG-Umlage bezieht (also ein Vertrag bei dem nicht nur eine eingeschränkte Preisgarantie vom Versorger zugesichert wurde), müsste der Wegfall der EEG Umlage dagegen nicht weitergegeben werden. Hier hat der Kunde allerdings den Verzicht auf Preissenkungen bewusst gegen den Vorteil der Absicherung gegen Preiserhöhungen eingetauscht.
Bei der Gestaltung der EEG-Umlage hatte der Gesetzgeber seinerzeit auch bewusst ein anderes Konstrukt gewählt als beispielsweise bei der Umsatzsteuer, die erst „am Ende“ auf den Gesamtnettopreis addiert wird und deren Wegfall oder Senkung sich daher immer auf den Endpreis des Kunden auswirkt. Es gibt genau genommen schon keine gesetzliche Vorschrift, die Energieversorger gezwungen hätte die EEG Umlage überhaupt an den Kunden weiterzuberechnen.
Ich habe genau diesen Fall: Stromtarif mit eingeschränkter Preisgarantie, jedoch wurde die Absenkung der EEG-Umlage in der Endabrechnung nicht an mich weitergeleitet. Der kWh-Preis blieb über den ganzen Vertragszeitraum von 03/2021 – 02/2022 gleich.
Auf Nachfrage hieß es:
„Sie erkundigen sich nach der Entwicklung der Preise im Hinblick auf die EEG-Umlage für 2022.
Wir berücksichtigen die Entwicklung aller Kostenbestandteile innerhalb der Kalkulation für Ihren Strompreis, darunter selbstverständlich auch die gesunkene EEG-Umlage für 2022.
Aufgrund gegenläufiger Kostenentwicklung anderer Preisbestandteile, insbesondere den Kosten für die Beschaffung von Strompreisen, ergibt sich in der Gesamtbetrachtung derzeit leider kein Spielraum für eine Senkung der Preise auf Grundlage der Veränderung der EEG-Umlage, zum 01.01.2022.
Hierzu bitten wir auch angesichts der derzeitigen Preisentwicklung auf den Rohstoffmärkten für Ihr Verständnis.“
Nein, dafür habe ich kein Verständnis. Was kann ich tun?
Hallo Andreas, die Bondesregierung hat das „Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“ derart durch den Bundestag und Bundesrat auf den Weg bringen lassen, als dass die tatsächliche Weitergabe des Wegfalls der EEG-Umlage ab 1. Juli 2022 auch tatsächlich verpflichtend ist. Ich weiß zwar nicht, wie Ihre Preisanpassungsklausel in den Ergänzenden Bedingungen bzw. Allgemeinen Vertragsbedingungen im Einzelnen aussieht, aber hier müsste die Klausel sowohl der AGB-Kontrolle (§§ 307ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches), als auch den Vorgaben des Änderungsgesetzes, als auch den weiteren rechtlichen Bedingungen zwingend standhalten.
Hallo Herr Gutwinski,
ich habe das gleiche Problem wie von Ihnen geschildert. Die Absenkung vom 01.01.22 bis 30.06. 22 wurde nicht an micht weitergegeben. Die Absenkung vom 01.07.22 bis zum Ende des Vertrages am 31.07. wurde weitergegeben.
Was haben Sie weiter unternommen ?