Die EEG-Umlage soll möglichst schnell Geschichte werden, darüber besteht offenbar Einigkeit (wir berich­teten). Sorge besteht offenbar bei der Frage, ob die Energie­ver­sorger diese Entlastung auch an die Verbraucher weiter­geben werden. Angeblich prüft man im Minis­terium von Wirtschafts­mi­nister Habeck entspre­chende recht­liche Verpflichtungen.

Die Frage ist, ob entspre­chende regula­to­rische Vorgaben des Gesetz­gebers überhaupt erfor­derlich wären.

Ist der Strom­preis des Kunden variabel, weil sein Liefer­vertrag eine Preis­an­pas­sungs­klausel enthält, ist dies ohnehin nach ständiger höchst­rich­ter­licher Recht­spre­chung nur dann rechtlich zulässig wenn diese Preis­klausel auch eine Verpflichtung zur Weitergabe von gesun­kenen Preis­be­stand­teilen, wie etwa der EEG-Umlage enthält. Die Nicht­wei­tergabe der wegge­fal­lenen EEG würde hier also schon einen Rechts­verstoß darstellen.

Es ist auch nicht zu erwarten, dass der Wegfall der Umlage dem Kunden vom Versorger verschwiegen werden kann denn gem. § 40 Abs. 3 Nr. 3 EnWG müssen die Preis­be­stand­teile einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen in der Abrechnung gesondert ausge­wiesen werden.

Hat der Kunde dagegen einen Festpreis­vertrag abgeschlossen, bei dem sich die Preis­fi­xierung auch auf die EEG-Umlage bezieht (also ein Vertrag bei dem nicht nur eine einge­schränkte Preis­ga­rantie vom Versorger zugesi­chert wurde), müsste der Wegfall der EEG Umlage dagegen nicht weiter­ge­geben werden. Hier hat der Kunde aller­dings den Verzicht auf Preis­sen­kungen bewusst gegen den Vorteil der Absicherung gegen Preis­er­hö­hungen eingetauscht.

Bei der Gestaltung der EEG-Umlage hatte der Gesetz­geber seinerzeit auch bewusst ein anderes Konstrukt gewählt als beispiels­weise bei der Umsatz­steuer, die erst „am Ende“ auf den Gesamt­net­to­preis addiert wird und deren Wegfall oder Senkung sich daher immer auf den Endpreis des Kunden auswirkt. Es gibt genau genommen schon keine gesetz­liche Vorschrift, die Energie­ver­sorger gezwungen hätte die EEG Umlage überhaupt an den Kunden weiterzuberechnen.

(Christian Dümke)