Von der Unzuläng­lichkeit mensch­lichen Planens, heute: Der Verkehr

Mit Planern und Planungs­büros arbeiten wir gern zusammen und haben einen großen Respekt vor ihrer Tätigkeit. Anders als sagen wir die korrekte Buchhaltung bringt das Planen aber auch regel­mäßig Risiken mit sich. Man muss deswegen jetzt nicht gleich metaphy­sisch werden und etwa sagen, dass jedem Plan die Möglichkeit seines Schei­terns bereits einge­schrieben sei. Es reicht vielmehr die Dreigro­schen-Weisheit von Bert Brecht, der den Bettler­könig Peachum holprig singen lässt: „Du mach nur einen Plan / komm sei ein großes Licht / und mach dann noch ’nen and’ren Plan / geh’n tun sie beide nicht“.

Wenn Pläne im Verkehrs­ver­wal­tungs­recht rechtlich nicht gehen, dann können Verkehrs­planer da häufig wenig dafür. Denn das liegt dann meist an der deutschen Straßen­ver­kehrs­ordnung. Die ist in ihrem Kern geradezu planfeindlich und soll das planvolle Vermeiden von Gefahren verhindern. Nach diversen Reformen, die den Schil­derwald lichten sollten, sollen nämlich planvolle, voraus­schauende Regelungen möglichst vermieden werden. Gefahren sollen vielmehr nur dann durch Anord­nungen verhindert, wenn sie sich bereits mehrfach und statis­tisch signi­fikant reali­siert haben oder mit überdurch­schnittlich hoher Wahrschein­lichkeit kurz bevor stehen. Insofern wäre es Planern (oder Kommunen) durchaus anzuraten, sich recht­zeitig Rechtsrat einzu­holen. Denn ansonsten können Planungs­be­mü­hungen von Jahren am Ende an der Aufsichts­be­hörde scheitern – oder an Verkehrs­teil­nehmern, die gegen eine Regelung vor das Verwal­tungs­ge­richt ziehen. Das führt zu Frustra­tionen beim Personal und zu unschönen Löchern im Gemein­de­haushalt, obwohl doch, so der Plan, die Kosten für den Rechtsrat einge­spart werden sollten.

Radweg durch Parkanlage mit Zebrastreifen und Straßenbahn im Hintergrund

Dann gibt es noch die Pläne, die fachlich und rechtlich einwandfrei sind – aber dennoch in Akten­schränken oder im Reisswolf verschwinden. Auch hier wieder Frustra­tionen über Frustra­tionen. Aktuell ist dies der Fall in Berlin, wo eigentlich ein stern­för­miges System von Radschnell­wegen die Magis­tralen der Stadt vom Kfz-Verkehr entlasten sollte. Nun hat die CDU-geführte Regierung beschlossen, dass dies angesichts der Haushaltslage zu teuer würde. Ökono­misch ist das ein ähnlich sinnvoller Beschluss, wie bei eine Siedlung mit Wohnblocks für den sozialen Wohnungsbau, die bereits zur Hälfte steht wieder abzureißen, weil das Aufsetzen der Dächer zu teuer ist. Denn mal ehrlich, was ist der Bau eines Radwegs gegen die jahre­lange Planung eines Radwegs? Genau, die Spitze des Eisbergs. Sehr sichtbar für die Bürger dieser Stadt, aber im Vergleich zur Planung von den Kosten her zu vernachlässigen.

Insofern ein Apell an alle Politiker und alle Wähler, bitte unter­schätzt die Arbeit der Planenden nicht (und die Kosten die damit einher­gehen) und geht nicht leicht­fertig mit Plänen um, die mit Sorgfalt erstellt wurden. (Olaf Dilling)

2024-08-06T18:03:42+02:006. August 2024|Kommentar, Verkehr|

Vorschlag zum Bundesmobilitätsgesetz

Das Verkehrs­recht ist zersplittert, nicht umfassend auf alle Verkehrs­mittel ausge­richtet und schlecht in Schuss, das ist nicht viel anders als mit Teilen der Verkehrs­in­fra­struktur selbst. Dass dies so ist und dass zwischen beiden Tatsachen wohl sogar ein Zusam­menhang besteht, das ist längst kein Geheimnis mehr. Insofern gibt es Überle­gungen, das Verkehrs­recht grund­legend zu refor­mieren. Wir hatten bereits mal über die Idee geschrieben, mit einem Mobili­täts­gesetz die überge­ord­neten Zielset­zungen stärker im Verkehrs­recht zu verankern und kohärente Planungs­pro­zesse zu etablieren.

Dazu hat der Verkehrsclub Deutschland (VCD) nun einen Geset­zes­vor­schlag veröf­fent­licht. Darin werden viele der bishe­rigen Defizite des Verkehrs­rechts adres­siert, so werden in §§ 4 – 12 des Entwurfs Leitziele definiert, darunter neben Mobilität auch außer­ver­kehr­liche Ziele wie Klima- und Umwelt­schutz, Gesund­heits­schutz oder lebens­werte Städte und Regionen.

Weiterhin werden in dem Entwurf Planungs­in­stru­mente und ‑verfahren vorge­schlagen. Dadurch kann die möglichst umfas­sende Verwirk­li­chung der genannten Ziele zwischen den Verwal­tungs­ebenen abgestimmt werden. Das Kernstück soll dabei ein Bundes­mo­bi­li­tätsplan sein, der von einem neu zu schaf­fenden Bundesamt für Mobilität unter Feder­führung des Bundes­mi­nis­te­riums für Verkehr erarbeitet werden soll. Im Gegensatz zum Bundes­ver­kehrs­we­geplan soll sich der Bundes­mo­bi­li­tätsplan durch einen integrierten, umfas­senden und zielge­rich­teten Ansatz auszeichnen. Erfasst werden sollen sowohl unter­schied­liche Verkehrs­träger und ‑wege als auch die verschie­denen Steue­rungs­ebenen des Bundes- und der Länder, der Kreise und Gemeinden. Auch was die Finan­zierung angeht, will der Vorschlag des Mobili­täts­ge­setzes neue Wege beschreiten. Ein Verkehrs­in­fra­struk­tur­fonds soll Mittel für den Bau von Infra­struktur bereit­stellen, der durch fahrleis­tungs­be­zogene Nutzungs­ent­gelte motor­ge­trie­bener Fahrzeuge finan­ziert werden. Insgesamt ein Vorschlag, der einen wichtigen Beitrag zur Ratio­na­lität des Verkehrs­rechts und seiner Überein­stimmung mit anderen aktuellen Politik­zielen beitragen würde (Olaf Dilling).

2022-02-15T20:38:58+01:0015. Februar 2022|Verkehr|