Die Reform des Emissionshandels: Der Entwurf des Liese-Berichts vom 24.01.2022

Weitere Schritte auf dem Weg zu einer Überarbeitung der Emissionshandelsrichtlinie: Inzwischen gibt es einen ersten Entwurf des Berichterstatters Peter Liese vom 24.01.2022  für eine Position des Parlaments zu dem Kommissionsvorschlag vom 14.07.2021.

Traditionell geht das Parlament oft weiter in seinen Forderungen als die Kommission und erst recht als der Rat. In dieses Muster passen durchaus Forderungen wie die Ausweitung des Emissionshandels auf die Verbrennung von Siedlungsabfällen und die Einrichtung eines Meeresfonds zur Erhöhung der Energieeffizienz im Seeverkehr. Eine ganze Reihe von Änderungsvorschlägen des Berichterstatters sind aber darauf gerichtet, die Belastungen durch den Emissionshandel abzumildern, ohne gleichzeitig die Effekte des Emissionshandels zu verringern, oder Anreize für Klimaschutztechnologien zu setzen wie der Vorschlag, für abgeschiedenes und dauerhaft gebundenes oder im Untergrund gelagertes CO2 Zertifikate zuzuteilen.

Doch auch im Kernbereich des Emissionshandels, der Zuteilung und Abgabe von Berechtigungen für stationäre Anlagen, will Liese den Kommissionsvorschlag teilweise erheblich modifizieren. So schlägt er ein Bonus-/Malussystem vor, bei dem besonders emissionsarm produzierende Unternehmen eine Sonderzuteilung erhalten. Und auch bei einem Herzstück des Richtlinienvorschlags der Kommission, dem Grenzsteuerausgleich (CBAM), rudert Liese zurück: Für den Fall, dass der CBAM doch ganz oder teilweise scheitern sollte, soll ein Sicherheitsnetz gespannt werden. Der Kommissionsvorschlag sieht vor, dass die Zuteilungen für die erfassten Sektoren sinken sollen, wenn der CBAM eingeführt wird. Der Liese-Bericht sieht nun eine Reserve vor, in die die gekürzten Berechtigungen eingelagert werden. Jährlich soll die Kommission die Effekte des CBAM begutachten und dann, wenn er nicht so gut wirkt, wie vorgesehen, die zurückgehaltenen Berechtigungen nachträglich zuteilen. Andernfalls werden sie versteigert.

Europaparlament, Straßburg, Plenarsaal

Wie bereits bekannt geworden war, schlägt der Entwurf vor, den ETS II für einen Übergangszeitraum optional auszugestalten: Mitgliedstaaten können bis 2027 ihre Minderungspfade auf anderem Wege verfolgen. Diejenigen, die diesen Weg nicht gehen, starten dafür ein Jahr früher. Der Entwurf sieht vor allem inhaltliche Hürden, aber auch finanzielle Anreize vor, früher mitzumachen.

Ob diese Linie sich durchsetzt, ist noch offen. Umweltverbände sind – nicht überraschend – keine Fans der Modifikationen (hier zum Beispiel die Kritik des WWF). Auch einige Abgeordnete des EP haben sich bereits ablehnend positioniert. Es bleibt also weiter abzuwarten. Die gestrige Debatte im Ausschuss hat jedenfalls deutlich gemacht, dass angesichts gestiegener Zertifikatpreise die Sensibilität für die daraus resultierenden Belastungen steigt (Miriam Vollmer).

2022-02-11T17:53:54+01:0011. Februar 2022|Emissionshandel, Umwelt|

EP verabschiedet das Clean Energy Package (CEP)

In Windschatten der viel diskutierten Neuregelung des Urheberrechts hat gestern auch der noch ausstehende Teil des Clean Energy Packages (CEP) das Europäische Parlament passiert. Dies betrifft zentrale Aspekte des europäischen Energierechts. Die neue Elektrizitäts-Binnenmarkt-Richtlinie und die Elektrizitäts-Binnenmarkt-Verordnung enthalten künftig einige neue Regelungen, die erheblichen Anpassungsbedarf für Unternehmen der Energiewirtschaft begründen.

Sprengstoff bietet schon die reformierte Stromverordnung. Hiernach dürfen nur noch Kraftwerke, die einen CO2-Emissionsstandard erfüllen, an Kapazitätsmechanismen teilnehmen. Bei einer Grenze von 550 g CO2 pro kWh Arbeit bzw. 350 kg CO2 pro installierter KW und Jahr sind Kohlekraftwerke künftig nicht mehr qualifiziert. Die Regelung gilt für neue Kraftwerke schon ab dem kommenden Jahr, aber auch für Bestandskraftwerke soll sie bereits ab 2025 greifen. Immerhin gibt es eine Ausnahme für schon bestehende Kapazitätsmechanismen. Außerdem enthält die Verordnung Regelungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel.

Die Stromrichtlinie soll die Verbraucher stärken. Dynamische Stromtarife, die entlang der Stromnachfrage im Tagesverlauf schwanken, sollen es Verbrauchern ermöglichen, zu bestimmten Zeiten Geld zu sparen. Ob dies Verbraucher dazu motivieren wird, künftig mitten in der Nacht die Waschmaschine anzuwerfen, darf aber getrost bezweifelt werden, auch wenn neue Geräte dies sicherlich ermöglichen. Zudem soll der Wechselprozess sich beschleunigen und 2026 nur noch 24 Stunden betragen.

Auch die außergerichtliche Streitbeilegung erfährt eine Aufwertung, sie wird künftig verpflichtend. Zudem wird der Datenschutz gestärkt: Verbraucher haben künftig damit alle Ansprüche – wie etwa Auskunft, Löschung und Weitergaberechte – im Hinblick auf die durch Smart Meter übertragenen Daten, die die DSGVO gewährt. Interessant ist auch, dass Vergleichsplattformen eine aktive Rolle beigemessen wird: Die Mitgliedstaaten sind künftig verpflichtet, unentgeltlich Zugang zu mindestens einem zertifizierten Vergleichsinstrument zu gewährleisten. Weitere Regulierungsvorgaben für Stromlieferverträge sollen ebenfalls den Verbraucher schützen und erlauben u. a. regulierte Preise zur Vermeidung von Energiearmut.

Formell muss noch der Rat zustimmen, dies ist nach den Kompromissen der letzten Monate aber wohl eine reine Formsache. Die für den Energievertrieb besonders wichtigen Vorgaben, wie im Endkundengeschäft künftig zu agieren ist, müssen dann noch vom nationalen Gesetzgeber in deutsches Recht umgesetzt werden. Die wesentlichen Messen sind aber gelesen. Einmal mehr gilt damit: Der Taktstock für die europäische Energiewirtschaft wird heute in Brüssel geschwungen.

2019-03-27T09:03:27+01:0027. März 2019|Energiepolitik, Strom, Vertrieb|