Im aktuellen Dauerstreit über die Zulässigkeit von aufgespaltenen Grundversorgungstarifen für Neu- und Bestandskunden liegt nun die erste Gerichtsentscheidung vor. Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 25. Januar 2022 zum Aktenzeichen 92 O 1/22 Kart einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die es dem örtlichen Grundversorger untersagen sollte, aufgespaltene Grundversorgungstarife anzubieten abgewiesen.
Antragsteller war hier keine Verbraucherschutzzentrale sondern ein anderes Energieversorgungsunternehmen, dass einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen wollte.
Die Antragstellerin beanstandete, dass der Grundversorger seit Dezember 2021 in seinen Grundversorgungstarifen nach Neukunden und Bestandskunde unterscheide. Dies wie kartell- und wettbewerbswidrig, so dass ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Nr. 3 GWB vorliege. Der Grundversorger verteidigte sich unter verweis auf den enormen Zuwachs an Grundversorgungskunden nach der kurzfristigen Vertragskündigung anderer Versorger, dieser sei so nicht planbar gewesen und die hierfür benötigten Energiemengen seien kurzfristig nur zu sehr hohen Preisen am Markt zu beschaffen gewesen. Kurzfristige Preisanpassungen seien im Bereich der Grundversorgung nicht möglich. Zudem würde die Antragstellerin selbst auch verschiedene Preise für Bestands- und Neukunden aufrufen. Zudem sei die Antragstellerin als Wettbewerber durch die Preisgestaltung der Grundversorgung überhaupt nicht berührt.
Das Landgericht Berlin geht in seiner Entscheidung davon aus, dass der betroffene Grundversorger schon keine marktbeherrschende Stellung inne hat. Auch wenn es Entscheidungen gäbe, die den Grundversorger im Bereich der Grundversorgung als marktbeherrschend ansehen würden, gelte dies jedenfalls nicht im Verhältnis zu anderen Marktteilnehmern und Wettbewerbern. Die Antragstellerin sei auch nicht durch einen erkennbaren Kartellrechtverstoß betroffen.
Auch in der Sache befand das Landgericht, dass eine Unzulässigkeit der Preisspaltung in der Grundversorgung nicht erkennbar sei. Es sei durch die obergerichtliche Rechtsprechung festgestellt, dass ein Grundversorger auch mehrere Tarife der Grundversorgung anbieten könne
Unser Fazit
Der Schwerpunkt der Entscheidung liegt bei der Frage, ob ein Energieversorger der selbst nicht Grundversorger ist, überhaupt legitimiert sein kann als wettbewerber gegen vermeintlich unzulässige Preisgestaltungen vorzugehen. Dies wurde vom Landgericht Berlin in der vorliegenden Situation klar verneint.
Die Entscheidung ist somit nicht direkt übertragbar auf Fälle in denen betroffene Kunden sich rechtswidrig benachteiligt sehen. Allerdings hat das Landgericht im Rahmen der weiteren Entscheidungsgründe auch zu erkennen gegeben, dass es die beanstandete Tarifgestaltung grundsätzlich für zulässig hält.
Es ist damit zu rechnen, dass weitere Entscheidungen anderer Gerichte folgen. Wir bleiben am Thema.
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