Die Kommission stellt vor: DVO für Klimaneutralitätspläne

Nachdem die neue Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) in Kraft getreten ist, ist es nun Aufgabe der Europäischen Kommission, die Details des rechtlichen Rahmens für die Zukunft des Emissionshandels bis 2030 zu erarbeiten. Für die emissionshandelspflichtigen Anlagen besonders interessant: Die in Art. 10a und b EHRL genannten Durchführungsverordnungen für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen. Die erste der Verordnungen steht nun zur Konsultation: Die Öffentlichkeit kann sich bis zum 1. September äußern.

Der Entwurf enthält die Anforderungen an die Klimaneutralitätspläne, die für zwei Kategorien von Anlagen vorgesehen sind: Zum einen müssen Anlagen, die mehr als 80% der vergleichbaren Anlagen pro Produkteinheit emittieren, diese Pläne vorlegen. Sonst wird die Zuteilung um 20% gekürzt, Art. 10a Abs. 1 UAbs. 5. Und Art. 10b Abs 4 EHRL sieht vor, dass auch die Betreiber von Fernwärmeerzeugern solche Pläne vorlegen müssen, wenn Fernwärme in einem Mitgliedstaat besonders relevant ist, und der Mitgliedstaat eine extra Zuteilung vornehmen will.

Die Pläne müssen den gesamten Zeitraum bis 2050 umfassen, aber auch Zwischenziele für 2025 und sodann für jeden Fünfjahreszeitraum bis 2050 ausweisen, an denen die Anlagen gemessen werden. Der Anhang zum Entwurf weist aus, dass entweder relativ oder absolut kleinteilig darzulegen sein soll, wie die Emissionen reduziert werden sollen. Die Maßnahmen, die das Unternehmen plant, sind detailliert darzulegen, die Investitionen in EUR auszudrücken und zu beschreiben. Schon durchgeführte Maßnahmen können auch berücksichtigt werden.

Auch bei den durchzuführenden Maßnahmen will die Kommission Tiefe. Die Gesamtauswirkungen sollen betrachtet werden, der Technologieumstieg ist zu beleuchten, vor allem der Brennstoffwechsel von fossilen Brennstoffen auf Strom, Erneuerbare, Effizienzgewinne, aber auch CCS/CCU, gehören in die Darstellung. Angesichts dieses Umfangs ist die Frist zum 1. Mai 2024 schon eher als sehr ehrgeizig zu betrachten.

Doch die Klimaneutralitätspläne sind nicht nur aufwändig. Sie gehen in die Emissionsberichte ein und werden überprüft (Miriam Vollmer).

 

2023-08-11T19:08:15+02:0011. August 2023|Emissionshandel|

Neufassung der Emissionshandelsrichtlinie: Was wird aus dem ETS I?

Das Europäische Parlament hat heute, am 18. April 2023, der am 8. Februar 2023 abgestimmten Änderung der Emisionshandelsrichtlinie (EHRL) zugestimmt (hier die verabschiedete Fassung). Nur noch die formelle Bestätigung durch den Rat steht aus. Damit steht nun (so gut wie) fest, dass Anlagenbetreiber sich künftig noch etwas wärmer anziehen müssen als bisher. Die Regeln sind auch strenger, als im ursprünglichen Entwurf vorgesehen (hierzu hier). Markanteste Änderung ist ganz sicher, dass es künftig nun auch europaweit ein zweites Emissionshandelssystem für Treib- und Brennstoffe geben soll (hierzu in den nächsten Tagen mehr), aber auch für die “alten Hasen” des Emissionshandels, also Kraftwerke und Industrieanlagen, ändert sich Einiges:

Zunächst: Es gibt künftig deutlich weniger Zertifikate. Bis 2030 sinken die Emissionen der erfassten Anlagen um 62% gegenüber dem ersten Jahr des Emissionshandels 2005. Das bedeutet nicht nur eine Erhöhung des linearen Faktors, also der jährlichen Verringerung der neu ausgegebenen Emissionsberechtigungen, von 2,2% auf 4,3% p.a. von 2024 bis 2027 und um 4,4% p. a. ab 2028. Sondern auch eine kräftige Abschmelzung der Umlaufzertifikate: 2024 werden 90 Mio. Berechtigungen gelöscht. 2026 verschwinden weitere 27 Mio. Das bedeutet: Zertifikate werden sich von heute etwa 90 EUR voraussichtlich schnell verteuern, es sei denn, durch flankierende Maßnahmen – wie einen früheren Kohleausstieg, ordnungsrechtliche Verbote etc. – wird die Nachfrage deutlich gesenkt. 2040 würden bei Fortschreibung der linearen Kürzung keine Emissionsberechtigungen mehr ausgegeben werden, dann ist es nur noch möglich, den vorhandenen Bestand aufzubrauchen.

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Der Minderungsdruck auf die Anlagenbetreiber wird aber nicht nur durch die steigenden Preise erhöht. Parallel zur Absenkung der Gesamtmenge an Zertifikaten sinken auch die kostenlosen Zuteilungen bis 2034 selbst für die energieintensive Industrie auf null. Parallel zu diesem Rückgang soll der CBAM, also ein Aufschlag auf Importe in die EU, die diese wie in Europa erzeugte Waren verteuern, aufwachsen.

Für die Zuteilungen ab 2026 wird das Benchmark-System fortgeschrieben, es wird also weiter entlang des Bedarfs best verfügbarer Technik eine Zuteilung berechnet und dann weiter gekürzt. Künftig wird die Zuteilung um 20% gekürzt, wenn Vorschläge aus verpflichtenden Energieaudits nicht umgesetzt werden. Die 20% schlechtesten Anlagen müssen zusätzlich Dekarbonisierungspläne erarbeiten und auch diese umsetzen.

Anlagenbetreiber müssen also künftig mit deutlich höheren, wachsenden Ausgaben rechnen. Und: Das Ende der fossilen Verbrennung wird absehbar. Doch was passiert mit dem vielen Geld, das über die Versteigerungen von Berechtigungen eingenommen wird? Ein erheblicher Teil kommt dem Innovationsfonds zugute, fließt also in die Energiewende zurück. Ein weiterer Teil kommt dem Modernisierungsfonds zugute, aus dem Mittel für die Modernisierung ärmerer Mitgliedstaaten fließen sollen. Der Rest verbleibt bei den Mitgliedstaaten, die dieses Geld für Klimaschutz ausgeben müssen (Miriam Vollmer).

 

2023-04-19T10:11:41+02:0019. April 2023|Emissionshandel|

Die Reform des Emissionshandels: Der Entwurf des Liese-Berichts vom 24.01.2022

Weitere Schritte auf dem Weg zu einer Überarbeitung der Emissionshandelsrichtlinie: Inzwischen gibt es einen ersten Entwurf des Berichterstatters Peter Liese vom 24.01.2022  für eine Position des Parlaments zu dem Kommissionsvorschlag vom 14.07.2021.

Traditionell geht das Parlament oft weiter in seinen Forderungen als die Kommission und erst recht als der Rat. In dieses Muster passen durchaus Forderungen wie die Ausweitung des Emissionshandels auf die Verbrennung von Siedlungsabfällen und die Einrichtung eines Meeresfonds zur Erhöhung der Energieeffizienz im Seeverkehr. Eine ganze Reihe von Änderungsvorschlägen des Berichterstatters sind aber darauf gerichtet, die Belastungen durch den Emissionshandel abzumildern, ohne gleichzeitig die Effekte des Emissionshandels zu verringern, oder Anreize für Klimaschutztechnologien zu setzen wie der Vorschlag, für abgeschiedenes und dauerhaft gebundenes oder im Untergrund gelagertes CO2 Zertifikate zuzuteilen.

Doch auch im Kernbereich des Emissionshandels, der Zuteilung und Abgabe von Berechtigungen für stationäre Anlagen, will Liese den Kommissionsvorschlag teilweise erheblich modifizieren. So schlägt er ein Bonus-/Malussystem vor, bei dem besonders emissionsarm produzierende Unternehmen eine Sonderzuteilung erhalten. Und auch bei einem Herzstück des Richtlinienvorschlags der Kommission, dem Grenzsteuerausgleich (CBAM), rudert Liese zurück: Für den Fall, dass der CBAM doch ganz oder teilweise scheitern sollte, soll ein Sicherheitsnetz gespannt werden. Der Kommissionsvorschlag sieht vor, dass die Zuteilungen für die erfassten Sektoren sinken sollen, wenn der CBAM eingeführt wird. Der Liese-Bericht sieht nun eine Reserve vor, in die die gekürzten Berechtigungen eingelagert werden. Jährlich soll die Kommission die Effekte des CBAM begutachten und dann, wenn er nicht so gut wirkt, wie vorgesehen, die zurückgehaltenen Berechtigungen nachträglich zuteilen. Andernfalls werden sie versteigert.

Europaparlament, Straßburg, Plenarsaal

Wie bereits bekannt geworden war, schlägt der Entwurf vor, den ETS II für einen Übergangszeitraum optional auszugestalten: Mitgliedstaaten können bis 2027 ihre Minderungspfade auf anderem Wege verfolgen. Diejenigen, die diesen Weg nicht gehen, starten dafür ein Jahr früher. Der Entwurf sieht vor allem inhaltliche Hürden, aber auch finanzielle Anreize vor, früher mitzumachen.

Ob diese Linie sich durchsetzt, ist noch offen. Umweltverbände sind – nicht überraschend – keine Fans der Modifikationen (hier zum Beispiel die Kritik des WWF). Auch einige Abgeordnete des EP haben sich bereits ablehnend positioniert. Es bleibt also weiter abzuwarten. Die gestrige Debatte im Ausschuss hat jedenfalls deutlich gemacht, dass angesichts gestiegener Zertifikatpreise die Sensibilität für die daraus resultierenden Belastungen steigt (Miriam Vollmer).

2022-02-11T17:53:54+01:0011. Februar 2022|Emissionshandel, Umwelt|