Wirtschaftsverkehr im Berliner Mobilitätsgesetz

Berlin hat vor nunmehr gut vier Jahren das Mobilitätsgesetz auf den Weg gebracht, durch das Mobilität gesamthafter in den Blick genommen werden soll, als das bisher oft im Verkehrsrecht der Fall war. Natürlich kann ein Bundesland mit einem solchen Gesetz nicht die StVO aushebeln, denn das Straßenverkehrsrecht fällt gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Und da der Bund davon Gebrauch gemacht hat, hat er den Hut auf.

Frau in holländischer Geschäftsstraße auf Lastenfahrrad

Allerdings geht im Verkehrsrecht nicht nur die Regelung des Verkehrs (und das ist Sache des Straßenverkehrsrecht des Bundes), sondern auch um die Gewährleistung der Infrastruktur, der Straßen. Das dafür relevante Straßenrecht ist im Wesentlichen Ländersache. Hier gibt es auch einige Spielräume für die Gestaltung der Verkehrspolitik und das Mobilitätsgesetz hat sich insofern schon für die Förderung des Umweltverbundes, also des ÖPNV, des Fuß- und Radverkehrs segensreich ausgewirkt, sei es durch Priorisierung des Ausbaus vom ÖPNV-Streckennetz, von Rad- und Fußwegen als auch durch Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit.

Nun ist es in einem Industrieland schwierig, die Wirtschaft ausschließlich durch ÖPNV und nichtmotorisierten Verkehr am Laufen zu halten. Daher sollte als weitere Teil des Mobilitätsgesetzes der zum Wirtschaftsverkehr kommen, der auch schon seit mehr als einem Jahr als Referentenentwurf vorliegt. Leider lässt die Verabschiedung dieses wichtigen Teils auf sich warten. Das ist misslich, da hier große Potentiale liegen für eine nachhaltigere Verkehrspolitik. Dazu zählen unter anderem:

#Förderung emissionsarmer Fahrzeuge

#Erhaltung und Reaktivierung von Schienen- und Wasserstraßen

#Vorrang für Liefer- und Ladezonen gegenüber Pkw-Parkplätzen

#Einrichtung lokaler Umschlagplätze.

Mit der pandemiebedingten Zunahme des Versandhandels und dem immer größeren Parkdruck wird es immer schwieriger den Liefer- und Ladeverkehr flüssig abzuwickeln. Hier könnte das Mobilitätsgesetz Abhilfe schaffen (Olaf Dilling).

 

2022-10-24T19:02:34+02:0024. Oktober 2022|Verkehr|

Vorschlag zum Bundesmobilitätsgesetz

Das Verkehrsrecht ist zersplittert, nicht umfassend auf alle Verkehrsmittel ausgerichtet und schlecht in Schuss, das ist nicht viel anders als mit Teilen der Verkehrsinfrastruktur selbst. Dass dies so ist und dass zwischen beiden Tatsachen wohl sogar ein Zusammenhang besteht, das ist längst kein Geheimnis mehr. Insofern gibt es Überlegungen, das Verkehrsrecht grundlegend zu reformieren. Wir hatten bereits mal über die Idee geschrieben, mit einem Mobilitätsgesetz die übergeordneten Zielsetzungen stärker im Verkehrsrecht zu verankern und kohärente Planungsprozesse zu etablieren.

Dazu hat der Verkehrsclub Deutschland (VCD) nun einen Gesetzesvorschlag veröffentlicht. Darin werden viele der bisherigen Defizite des Verkehrsrechts adressiert, so werden in §§ 4 – 12 des Entwurfs Leitziele definiert, darunter neben Mobilität auch außerverkehrliche Ziele wie Klima- und Umweltschutz, Gesundheitsschutz oder lebenswerte Städte und Regionen.

Weiterhin werden in dem Entwurf Planungsinstrumente und -verfahren vorgeschlagen. Dadurch kann die möglichst umfassende Verwirklichung der genannten Ziele zwischen den Verwaltungsebenen abgestimmt werden. Das Kernstück soll dabei ein Bundesmobilitätsplan sein, der von einem neu zu schaffenden Bundesamt für Mobilität unter Federführung des Bundesministeriums für Verkehr erarbeitet werden soll. Im Gegensatz zum Bundesverkehrswegeplan soll sich der Bundesmobilitätsplan durch einen integrierten, umfassenden und zielgerichteten Ansatz auszeichnen. Erfasst werden sollen sowohl unterschiedliche Verkehrsträger und -wege als auch die verschiedenen Steuerungsebenen des Bundes- und der Länder, der Kreise und Gemeinden. Auch was die Finanzierung angeht, will der Vorschlag des Mobilitätsgesetzes neue Wege beschreiten. Ein Verkehrsinfrastrukturfonds soll Mittel für den Bau von Infrastruktur bereitstellen, der durch fahrleistungsbezogene Nutzungsentgelte motorgetriebener Fahrzeuge finanziert werden. Insgesamt ein Vorschlag, der einen wichtigen Beitrag zur Rationalität des Verkehrsrechts und seiner Übereinstimmung mit anderen aktuellen Politikzielen beitragen würde (Olaf Dilling).

2022-02-15T20:38:58+01:0015. Februar 2022|Verkehr|

Mobilitätsgesetz: Blaupause für die Verkehrswende

Mit guten Vorsätzen ist es so eine Sache: Kaum jemand hält sie wirklich bis zum letzten Tag des Jahres konsequent durch. Trotzdem bieten sie eine Gelegenheit, um mit schlechten Angewohnheiten zu brechen oder sich gute anzugewöhnen. Wer keine Ziele hat im Leben, hat zwar den Vorteil, nicht dahinter zurückzufallen – wird aber vermutlich auch nicht viel erreichen.

Ziele haben nicht nur Einzelpersonen. Auch die Gesellschaft als Ganze kennt solche “Vorsätze”, sei es Klimaschutz, Haushaltsdisziplin, Gleichberechtigung oder  Versorgungssicherheit im Energierecht. Solche Zwecke oder Ziele in unterschiedlichen Branchen, Sektoren oder Rechtsgebieten zu definieren und Verfahren und Instrumente zu ihrer Durchsetzung entwickeln, ist Aufgabe der Gesetzgebung.

Im Energierecht finden sich Zwecke und Ziele gleich am Anfang in § 1 EnWG. Dort heißt es: “Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.”

Anders ist es im Sektor Verkehr. Dort sucht man bisher vergeblich nach solchen übergreifenden Zielbestimmungen. Ohnehin ist das Verkehrsrecht eine sehr zersplitterte und in viele Einzelkompetenzen aufgespaltene Materie: In das Straßenrecht der Länder und das Fernstraßenrecht des Bundes, das Straßenverkehrsrecht mit StVO und dem Straßenverkehrsgesetz, das Allgemeine Eisenbahngesetz, das Personenbeförderungsgesetz, das Bundeswasserstraßengesetz usw. Zudem ist die Verkehrsplanung stark durch das Raumordnungsgesetz überformt.

Was fehlt ist jedoch ein Gesetz, das – ähnlich wie das EnWG im Energiebereich – über die Verkehrsarten und Zuständigkeitsebenen hinweg eine Integrationsleistung erbringt. Nur dann kann es nicht nur im Energiesektor, sondern auch im Bereich Verkehr zu einer Transformation, der vielbeschworenen Verkehrswende, kommen: Eine Wende hin zu mehr gleichberechtigter Teilhabe der Verkehrsteilnehmer und Gleichbehandlung der Verkehrsarten. Eine Wende hin zu nachhaltigerem, sichererem, klimafreundlicherem und weniger flächenverbrauchendem Verkehr.

Deshalb fordern inzwischen einige Stimmen, etwa der Verkehrsclub Deutschland (VCD) oder das Deutsche Institut für Urbanistik ein Bundesmobilitätsgesetz. Darin könnten nicht nur “Vorsätze” der Verkehrspolitik, neben Klimaschutz, Luftreinhaltung und Lärmschutz, etwa Barrierefreiheit, “Vision Zero” oder effizientere und gerechtere Flächennutzung verankert werden. Es könnte auch für eine integrierte Verkehrsplanung sorgen, mit der die genannten Ziele über Kommunen, Länder und den Bund hinweg verwirklicht würden. Denn wie gesagt: ohne Ziele und übergreifende Pläne lebt es sich zwar momentan viel unbeschwerter, läuft auf lange Sicht aber doch zu leicht in eine Sackgasse (Olaf Dilling).

 

 

2021-01-12T23:11:47+01:0012. Januar 2021|Umwelt, Verkehr|