Wie geht man mit den rapide gestie­genen Preisen für Strom und Gas nur um? Diese Frage stellen sich Unter­nehmen, Verbraucher, die Politik und nicht zuletzt die Versorger. Denn es ist klar: Die gestie­genen Preise für Energie müssen aufge­bracht werden, fragt sich nur, von wem.

Viele Grund­ver­sorger haben für diese Frage eine Antwort gefunden: Jeden­falls nicht von denje­nigen, die ihnen seit teilweise vielen Jahrzehnten als Kunden der Grund­ver­sorgung treu waren (hierzu schon hier). Dabei geht es nicht um „Bestrafung“ für den früheren Versor­ger­wechsel, wie manche fabulieren. Tatsächlich gibt es einen handfesten Grund: Für die Kunden, die sie schon hatten, haben die Grund­ver­sorger recht­zeitig Gas- und Strom gekauft, als die Preise noch niedrig waren. Mit den Kunden, die nun unver­sehens bei ihnen in der Ersatz­ver­sorgung landen, weil der Versorger ihrer Wahl ihnen gekündigt hat oder insolvent ist, haben sie nicht gerechnet und deswegen natürlich auch nicht für sie einge­kauft. Nun haben Grund­ver­sorger eine Versor­gungs­pflicht. Sie müssen deswegen auch für die neuen Kunden kaufen und standen deswegen vor der Wahl, ob sie für alle Kunden die Preise erhöhen, auch für die langjäh­rigen, oder nur für die, die zu spät kamen, um noch für sie vorzu­sorgen. Einige Werke, die sich für Letzteres entschieden haben, wurden abgemahnt und von den Verbrau­cher­zen­tralen und Wettbe­werbern auf Unter­lassung verklagt.

Das LG Berlin hat in einer ersten Entscheidung bereits entschieden, dass es die diffe­ren­zierten Preise für recht­mäßig ansieht (hier bereits erläutert). Nun hat sich auch das LG Köln dieser Ansicht angeschlossen (31 O 14/22): Weder sieht es im Wortlaut des § 36 EnWG einen Anhalts­punkt für die Zuläs­sigkeit nur EINES Grund­ver­sor­gungs­tarifs, weil aus dem Gebot der Gleich­prei­sigkeit nicht resul­tiert, dass es nur einen Tarif geben dürfte. Noch leitet es das Gebot, dass es nur einen Preis zu geben hat, aus Art. 27 Abs. 1 der Elektri­zi­täts­bin­nen­markt-RL 2019/944 her, wo es heißt:

Die Mitglied­staaten gewähr­leisten, dass alle Haushalts­kunden und, soweit die Mitglied­staaten es für angezeigt halten, Klein­un­ter­nehmen in ihrem Hoheits­gebiet über eine Grund­ver­sorgung verfügen, d.h. das Recht auf Versorgung mit Elektri­zität einer bestimmten Qualität zu wettbe­werbs­fä­higen, leicht und eindeutig vergleich­baren, trans­pa­renten und diskri­mi­nie­rungs­freien Preisen haben“

Unter­schied­liche Preise stellen aber nach Ansicht des LG Köln keine Diskri­mi­nierung dar. Dies erscheint uns nachvoll­ziehbar: Hier wird ja nicht grundlos, sondern trans­parent und klar aufgrund einer nachweis­baren Markt­ent­wicklung entlang eines Stichtags diffe­ren­ziert. Zudem betrachtet das LG Köln auch die Position des Versorgers: Er kann die Grund­ver­sorgung ja nicht verweigern. Zudem könnte der Ersatz­ver­sorgte ja jederzeit mit kurzer Frist den Versorger wechseln.

Kranhäuser, Architektur, Kölner Dom, Köln, Modern

Es bleibt abzuwarten, wie die Recht­spre­chung sich weite positio­niert. Das Grund­problem liegt letztlich außerhalb der Reich­weite der deutschen Justiz: Die Abhän­gigkeit vom Ausland ist ein Problem, ein früherer und schnel­lerer Umbau der Energie­wirt­schaft hätte die Entwicklung abgemildert oder ganz vermieden (Miriam Vollmer).