Eine etwas verwir­rende Nachricht soll das Umwelt- und Verbrau­cher­schutz­mi­nis­terium verbreitet haben: Laut Spiegel Online hätten Kunden, deren Versorger ihnen den laufenden Strom­vertrag gekündigt hat, ein Recht darauf haben „den gleichen Preis für den Strom“ zu zahlen, „wie sie es mit ihrem ersten Liefe­ranten, dem Haupt­lie­fe­ranten, ausge­macht“ hätten. Kein Wunder, dass nun schon erste Kunden, die der Discounter ihrer Wahl nicht mehr beliefern will, beim einge­sprun­genen Ersatz­ver­sorger anrufen und den einst mit dem Discounter verein­barten Preis verlangen.

Doch muss nun wirklich der Grund­ver­sorger als Ersatz­ver­sorger nicht nur die Versorgung sicher­stellen, sondern den Vertrag zu den Kondi­tionen übernehmen, die der Discounter nicht mehr gewähr­leisten kann oder will? Wie soll das aussehen in Zeiten, in denen die Energie­preise sich verviel­facht haben? Des Rätsels Lösung ist einfach: Das hat das Minis­terium natürlich nie gemeint. Tatsächlich sieht es folgen­der­maßen aus:

Die Strom­lie­fer­ver­träge zwischen den Discountern und ihren Kunden sind Strom­lie­fer­ver­träge außerhalb der Grund- und Ersatz­ver­sorgung, also Sonder­kun­den­ver­träge. Ob und unter welchen Bedin­gungen sie gekündigt werden können, ergibt sich meistens aus diesen Verträgen selbst. Oft ist es so: Die Parteien haben sich für eine gewisse Zeit, oft ein oder zwei Jahre, fest gebunden. In dieser Zeit sind Kündi­gungen ausge­schlossen, oft gilt eine Preis­ga­rantie. In vielen Fällen hat der Versorger diesen garan­tierten Preis aber nicht besichert, sondern sich darauf verlassen, dass er die zugesi­cherten Mengen kurzfristig günstig besorgen kann. Da das derzeit nicht möglich ist, kommen viele Unter­nehmen in Schwie­rig­keiten. Da „schlechte Geschäfte“ aber kein Kündi­gungs­grund sind, sind viele der Kündi­gungen, die diese Unter­nehmen nun aussprechen, rechts­widrig und deswegen unwirksam.

Steckdose, Rot, Weiß, Elektrizität, Achtung, Gerät

Dem geprellten Kunden hilft das nicht. Wenn der Versorger seiner Wahl nicht mehr liefert, ist gilt der von ihm bezogene Strom als vom Ersatz­ver­sorger nach § 38 Abs. 1 EnWG geliefert. Für diese Ersatz­ver­sorgung gelten nach § 38 Abs. 1 S. 3 EnWG keine höheren Preise als für die Grund­ver­sorgung, sofern der Kunde Verbraucher – also Haushalte, nicht Gewerbe – sind. Eine gesetz­liche Bindung an den Preis, den der frühere Versorger garan­tiert hat, gilt für den Grund­ver­sorger also gesetzlich keineswegs. Und auch vertraglich gibt es keine solche Garantie, denn der Vertrag, aus dem sich dieser Preis ergibt, bestand ja zwischen dem Kunden und seinem früheren Versorger, der eben nicht mit dem Grund­ver­sorger identisch ist.

Einen Anspruch auf Einhaltung der Preis­ga­rantie gegen den Ersatz­ver­sorger hat der gekün­digte Kunde also nicht. Doch wenn die vom früheren Versorger ausge­spro­chene Kündigung rechts­widrig war, steht ihm ein Anspruch auf Schadens­ersatz gegen diesen früheren Versorger zu: Er muss so gestellt werden, als hätte dieser sich korrekt verhalten. Der alte Versorger muss also die Preis­dif­ferenz ersetzen. Doch ob da noch etwas zu holen ist? (Miriam Vollmer).