Hoppla, was ist denn das? Das Preisanpassungsverbot zum 1. Juli 2022

Zum 1. Juli 2022 wird die EEG-Umlage erst auf null gesetzt und gehört zum 1. Januar 2023 endgültig der Vergangenheit an. So weit, so bekannt, wir berichteten u. a. hier und hier. Die Versorger werden verpflichtet, diese Absenkung der EEG-Umlage unmittelbar weiterzugeben. Im Juli bezahlen Letztverbraucher also 3,723 Cent/kWh weniger als noch im Juni 2022, vorausgesetzt, sie zahlen die EEG-Umlage bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt. Für die unterschiedlichen Kundengruppen regeln das die neugeschaffenen §§ 118 Abs. 36 bis 39 EnWG.

Eine in diesem Zusammenhang bemerkenswerte Regelung enthält § 118 Abs. 39 S. 3 EnWG. Hier spricht der Gesetzgeber nämlich das Verbot aus, zeitgleich den Preis aus einem anderen Grund anzupassen. Ausweislich der amtlichen Begründung soll die Absenkung so “klar nachvollziehbar” an den Letztverbraucher weitergereicht werden; Sinn dieses Verbotes ist also Transparenz. Doch so klar diese Regelung auf den ersten Blick erscheint: Auf den zweiten ergeben sich Fragen.

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Denn was wird nun aus vertraglichen Preisanpassungsrechten zum 1. Juli? In der amtlichen Begründung heißt es, dieses Verbot stelle eine minimale Einschränkung der Privatautonomie der Unternehmen dar, weil normalerweise Preisanpassungen zum 1. Januar vollzogen werden. Das mag zwar mehrheitlich so stimmen. Doch es verhält sich keineswegs so, dass es keine oder nur ganz exotische Stromlieferverträge gibt, die halbjährlich – also zum 1.7. und zum 1.1. – angepasst werden. Für diese stellt sich nun jedenfalls die Frage, was nun passieren soll. Zu anderen Zeitpunkten bleibt die Preisanpassung ja möglich. Doch wenn sie nun justamente zum 1.7. vertraglich vereinbart wurde? Verschiebt sich dann der Zeitpunkt der turnusmäßigen Anpassung im Wege der Vertragsauslegung entlang des mutmaßlichen Willens der Parteien um eine Woche, einen Monat oder einen anderen Zeitraum?

Pragmatisch spricht viel für eine Verschiebung um einen Monat auf den 1.8., aber eine ganz klare und rechtssichere Lösung für diese Fallgruppe bietet der Gesetzgeber nicht an (Miriam Vollmer).

2022-05-24T23:43:29+02:0024. Mai 2022|Strom, Vertrieb|

Abschaffung der EEG-Umlage: Beweislastumkehr bei der Einpreisung

Gestern hat der Bundestag sie nun in den Ruhestand geschickt: Die EEG-Umlage. Sie beträgt ab dem 1. Juli null EUR, so dass Strom 3,7 Cent/kWh günstiger wird bzw. die ansonsten stattfindende Preisentwicklung um diesen Betrag gedämpft wird (wir berichteten). Neue § 118 Abs. 36 bis 38 EnWG verpflichten die Versorger von Letztverbrauchern, auch direkt zum 1. Juli 2022 die Preise um die besagten 3,7 Cent/kWh zu senken, wenn es sich entweder

♦ um Grundversorgungstarife handelt,

♦ ein Sonderkundentarif ein Preisanpassungsrecht bei Änderung der EEG-Umlage umfasst, oder

♦ ein Sonderkundentarif die EEG-Umlage kalkulatorisch enthält und der Stromliefervertrag vor dem 23.03.2022 geschlossen wurde.

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Doch wie erkennen nun Kunde und Versorger gerade bei Sonderkundenverträgen über Fixbeträge, bei denen nicht über die kalkulatorische Grundlage gesprochen wurde, ob die EEG-Umlage umfasst ist? Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie hat für Zweifelsfälle eine Beweislastumkehr eingeführt. Danach gilt die EEG-Umlage nur dann nicht als Preisbestandteil, wenn der Lieferant dies nachweisen kann. Faktisch dürfte dieser Beweis selten oder nie gelingen (Miriam Vollmer).

2022-04-29T19:51:49+02:0029. April 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Befristete Absenkung auf Null oder dauerhafte Streichung? Der Wegweiser zur Streichung der EEG Umlage

Dass der Gesetzgeber die ungeliebte EEG-Umlage abschaffen will – und das lieber heute als morgen – gilt als gesetzt, ist aber noch nicht Gesetz. Bisher befindet sich die Umsetzung noch im Status von Gesetzesentwürfen.

Und hier, so haben wir in der vergangenen Woche in unserer Beratungspraxis festgestellt, beginnt bei vielen die Verwirrung. Wird die EEG-Umlage nun abgeschafft? Oder beibehalten aber gesetzlich auf den Wert 0 festgesetzt? Und war das nicht nur befristet im Gesetzesentwurf? Was passiert dann nach Ablauf der Frist? Kann die EEG-Umlage dann nicht wieder hochgesetzt werden?

Fragen über Fragen, wir haben die Antwort:

Der Wegweiser zur Abschaffung der EEG Umlage

Man muss dazu wissen, dass es hierzu nicht nur einen, sondern gleich zwei Gesetzesentwürfe gibt. Da ist zunächst der Referentenentwurf einer erneuten Novellierung des EEG, mit geplanter Geltung ab dem 01.01.2023. Dieser Entwurf sieht tatsächlich die ersatzlose Streichung der bisherigen Regelungen zur Erhebung der EEG-Umlage vor. Wird dieser Entwurf vom Gesetzgeber verabschiedet, dann ist damit die EEG-Umlage Geschichte – ab 2023.

Da dieser Zeithorizont der Regierung aber zwischenzeitlich als nicht mehr ausreichend schnell erschien, gibt es jetzt noch einen weiteren Entwurf eines Gesetzes zu dem Thema, nämlich das „Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“. Dieser Entwurf sieht vor, dass die EEG-Umlage bereits ab Juli 2022 mit dem Wert Null angesetzt wird, und zwar befristet bis zum 31. Dezember 2022. Denn danach soll sie ja durch die bereits geplante Novelle des EEG ganz entfallen.

Die Abschaffung würde also rechtlich in zwei Schritten erfolgen: Erst die Absenkung der Umlage auf Null und unmittelbar danach der dauerhafte Wegfall.

(Christian Dümke)

2022-03-24T14:47:08+01:0024. März 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|