Goodbye, EEG-Umlage!

Nun ist es wohl beschlossene Sache. Die EEG-Umlage, die Energieversorger für die an Letztverbraucher gelieferten Strommengen abführen, ist noch in diesem Sommer Vergangenheit: Sie soll zum 1. Juli 2022 entfallen. Künftig wird die Förderung der Erneuerbaren Energien nicht mehr über die EEG-Umlage finanziert, sondern aus der Staatskasse, insbesondere aus den Erträgen des Verkaufs der Emissionszertifikate für Brenn- und Treibstoffe nach dem BEHG.

Abschied, Verabschieden, Tschüss, Strasse, Schild

Doch haben sich damit auch die Begrenzungsanträge der stromkostenintensiven Unternehmen zum 30. Juni 2022 für das Folgejahr erledigt? Schließlich gibt es dann ja gar keine EEG-Umlage mehr, die begrenzt werden könnte. Doch zum einen gibt es mindestens einen Unsicherheitsfaktor bei dem Plan der Bundesregierung: Leistungen aus der Staatskasse – wie nun die Förderung Erneuerbarer Energien – sind Beihilfen. Und Beihilfen unterliegen der Notifzierungspflicht durch die Europäische Kommission.

Zwar ist zu hoffen, dass der Schritt soweit vorabgestimmt ist, dass keine unliebsamen Überraschungen drohen, aber wer sich an das KWKG 2016 erinnert, weiß, dass das keine ganz sichere Bank ist. Zum anderen gibt es ja noch mehr Beihilfen, die begrenzt werden können, nämlich die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Es ist also – so auch das BAFA – sinnvoll, auch 2022 einen Begrenzungsantrag zu stellen und bis dahin sorgfältig zu verfolgen, wie es mit diesen Umlagen und den Erleichterungen für stromkostenintensive Unternehmen weitergeht (Miriam Vollmer)

 

2022-02-25T21:42:59+01:0025. Februar 2022|Energiepolitik|

Wegfall der EEG Umlage und Preissenkungspflicht der Versorger

Die EEG-Umlage soll möglichst schnell Geschichte werden, darüber besteht offenbar Einigkeit (wir berichteten). Sorge besteht offenbar bei der Frage, ob die Energieversorger diese Entlastung auch an die Verbraucher weitergeben werden. Angeblich prüft man im Ministerium von Wirtschaftsminister Habeck entsprechende rechtliche Verpflichtungen.

Die Frage ist, ob entsprechende regulatorische Vorgaben des Gesetzgebers überhaupt erforderlich wären.

Ist der Strompreis des Kunden variabel, weil sein Liefervertrag eine Preisanpassungsklausel enthält, ist dies ohnehin nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann rechtlich zulässig wenn diese Preisklausel auch eine Verpflichtung zur Weitergabe von gesunkenen Preisbestandteilen, wie etwa der EEG-Umlage enthält. Die Nichtweitergabe der weggefallenen EEG würde hier also schon einen Rechtsverstoß darstellen.

Es ist auch nicht zu erwarten, dass der Wegfall der Umlage dem Kunden vom Versorger verschwiegen werden kann denn gem. § 40 Abs. 3 Nr. 3 EnWG müssen die Preisbestandteile einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen in der Abrechnung gesondert ausgewiesen werden.

Hat der Kunde dagegen einen Festpreisvertrag abgeschlossen, bei dem sich die Preisfixierung auch auf die EEG-Umlage bezieht (also ein Vertrag bei dem nicht nur eine eingeschränkte Preisgarantie vom Versorger zugesichert wurde), müsste der Wegfall der EEG Umlage dagegen nicht weitergegeben werden. Hier hat der Kunde allerdings den Verzicht auf Preissenkungen bewusst gegen den Vorteil der Absicherung gegen Preiserhöhungen eingetauscht.

Bei der Gestaltung der EEG-Umlage hatte der Gesetzgeber seinerzeit auch bewusst ein anderes Konstrukt gewählt als beispielsweise bei der Umsatzsteuer, die erst „am Ende“ auf den Gesamtnettopreis addiert wird und deren Wegfall oder Senkung sich daher immer auf den Endpreis des Kunden auswirkt. Es gibt genau genommen schon keine gesetzliche Vorschrift, die Energieversorger gezwungen hätte die EEG Umlage überhaupt an den Kunden weiterzuberechnen.

(Christian Dümke)

2022-02-10T20:32:55+01:0010. Februar 2022|Vertrieb|

Das Ende der EEG Umlage ist nahe

Die EEG-Umlage soll bald Geschichte sein – war Ihre Abschaffung von der neuen Regierungskoalition ursprünglich für Anfang 2023 geplant kommt ihr Ende noch schneller als erwartet. Finanzminister Lindner hat nun die Abschaffung bereits für Mitte diesen Jahres in Aussicht gestellt.

Die EEG Umlage dient der Finanzierung der Mehrkosten, die durch die Markteinführung der erneuerbaren Energien entstehen und begleitet die Energiewirtschaft schon verhältnismäßig lange. Lag Sie im Jahr 2003 noch bei 0,41 ct/kWh stieg sie in den Folgejahren langsam aber unaufhaltsam an und erreichte im Spitzenwert 6,88 ct/kWh in 2017. Derzeit liegt Sie noch bei 3,72 ct/kWh.

Die EEG-Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern bei Stromlieferanten und Eigenversorgern auf geliefert und selbst verbrauchte Strommengen erhoben. Ihre zunehmende wirtschaftliche Bedeutung führte bald zu einer Vielzahl von Sonder- und Ausnahmeregelungen, wie zum Beispiel für stromkostenintensive Unternehmen, Unternehmen die Strom zu Herstellung von „Grünem“ Wasserstoff einsetzen oder bestimmten Eigenversorgungskonstellationen in denen die EEG Umlage entfällt oder reduziert ist.

Gerade die Erweiterung der EEG Umlagepflicht auf Eigenverbrauch führte zu einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten und teilweise unangenehmen Überraschungen bei Betreibern von Stromerzeugungsanlagen, deren Auswirkungen bis heute anhalten. Um die EEG Umlage hat sich im Laufe der Jahre ein wahres Dickicht an begleitenden Regelungen zur Meldung und Erfassung gebildet. Denn wo umlagepflichtige strommengen existieren, müssen diese natürlich erfasst, gemessen, abgegrenzt, geschätzt, gemeldet und letztendlich auch bezahlt werden. Die Bundesnetzagentur sah sich am Ende sogar genötigt einen Leitfaden eigens zum Thema Messen und Schätzen herauszugeben.

Ebenso gab es kreative Ideen Lieferkonstellationen möglichst so auszugestalten, dass wenig oder keine EEG-Umlage anfallen sollte. Nicht alle kreativen konzepte hatten dabei rechtlichen Bestand, wie etwa der gescheiterte Versuch Stromlieferungen vertraglich als umlagefreie „Lichtlieferungen“ zu deklarieren oder auch die lange umstrittene sog. Scheibenpachtmodelle.

All das soll bald mit einem Federstrich des Gesetzgebers zur Rechtshistorie werden, wie schon so viele andere Regelungsbereiche der Energiewende zuvor. Aber wir sind optimistisch – dem Gesetzgeber werden die Ideen und den Juristen die Streits über deren Anwendung nicht ausgehen.

(Christian Dümke)

2022-01-31T18:13:02+01:0031. Januar 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|