Goodbye, EEG-Umlage!

Nun ist es wohl beschlossene Sache. Die EEG-Umlage, die Energie­ver­sorger für die an Letzt­ver­braucher gelie­ferten Strom­mengen abführen, ist noch in diesem Sommer Vergan­genheit: Sie soll zum 1. Juli 2022 entfallen. Künftig wird die Förderung der Erneu­er­baren Energien nicht mehr über die EEG-Umlage finan­ziert, sondern aus der Staats­kasse, insbe­sondere aus den Erträgen des Verkaufs der Emissi­ons­zer­ti­fikate für Brenn- und Treib­stoffe nach dem BEHG.

Abschied, Verabschieden, Tschüss, Strasse, Schild

Doch haben sich damit auch die Begren­zungs­an­träge der strom­kos­ten­in­ten­siven Unter­nehmen zum 30. Juni 2022 für das Folgejahr erledigt? Schließlich gibt es dann ja gar keine EEG-Umlage mehr, die begrenzt werden könnte. Doch zum einen gibt es mindestens einen Unsicher­heits­faktor bei dem Plan der Bundes­re­gierung: Leistungen aus der Staats­kasse – wie nun die Förderung Erneu­er­barer Energien – sind Beihilfen. Und Beihilfen unter­liegen der Notif­zie­rungs­pflicht durch die Europäische Kommission.

Zwar ist zu hoffen, dass der Schritt soweit vorab­ge­stimmt ist, dass keine unlieb­samen Überra­schungen drohen, aber wer sich an das KWKG 2016 erinnert, weiß, dass das keine ganz sichere Bank ist. Zum anderen gibt es ja noch mehr Beihilfen, die begrenzt werden können, nämlich die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Es ist also – so auch das BAFA – sinnvoll, auch 2022 einen Begren­zungs­antrag zu stellen und bis dahin sorgfältig zu verfolgen, wie es mit diesen Umlagen und den Erleich­te­rungen für strom­kos­ten­in­tensive Unter­nehmen weitergeht (Miriam Vollmer)

 

2022-02-25T21:42:59+01:0025. Februar 2022|Energiepolitik|

Wegfall der EEG Umlage und Preis­sen­kungs­pflicht der Versorger

Die EEG-Umlage soll möglichst schnell Geschichte werden, darüber besteht offenbar Einigkeit (wir berich­teten). Sorge besteht offenbar bei der Frage, ob die Energie­ver­sorger diese Entlastung auch an die Verbraucher weiter­geben werden. Angeblich prüft man im Minis­terium von Wirtschafts­mi­nister Habeck entspre­chende recht­liche Verpflichtungen.

Die Frage ist, ob entspre­chende regula­to­rische Vorgaben des Gesetz­gebers überhaupt erfor­derlich wären.

Ist der Strom­preis des Kunden variabel, weil sein Liefer­vertrag eine Preis­an­pas­sungs­klausel enthält, ist dies ohnehin nach ständiger höchst­rich­ter­licher Recht­spre­chung nur dann rechtlich zulässig wenn diese Preis­klausel auch eine Verpflichtung zur Weitergabe von gesun­kenen Preis­be­stand­teilen, wie etwa der EEG-Umlage enthält. Die Nicht­wei­tergabe der wegge­fal­lenen EEG würde hier also schon einen Rechts­verstoß darstellen.

Es ist auch nicht zu erwarten, dass der Wegfall der Umlage dem Kunden vom Versorger verschwiegen werden kann denn gem. § 40 Abs. 3 Nr. 3 EnWG müssen die Preis­be­stand­teile einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen in der Abrechnung gesondert ausge­wiesen werden.

Hat der Kunde dagegen einen Festpreis­vertrag abgeschlossen, bei dem sich die Preis­fi­xierung auch auf die EEG-Umlage bezieht (also ein Vertrag bei dem nicht nur eine einge­schränkte Preis­ga­rantie vom Versorger zugesi­chert wurde), müsste der Wegfall der EEG Umlage dagegen nicht weiter­ge­geben werden. Hier hat der Kunde aller­dings den Verzicht auf Preis­sen­kungen bewusst gegen den Vorteil der Absicherung gegen Preis­er­hö­hungen eingetauscht.

Bei der Gestaltung der EEG-Umlage hatte der Gesetz­geber seinerzeit auch bewusst ein anderes Konstrukt gewählt als beispiels­weise bei der Umsatz­steuer, die erst „am Ende“ auf den Gesamt­net­to­preis addiert wird und deren Wegfall oder Senkung sich daher immer auf den Endpreis des Kunden auswirkt. Es gibt genau genommen schon keine gesetz­liche Vorschrift, die Energie­ver­sorger gezwungen hätte die EEG Umlage überhaupt an den Kunden weiterzuberechnen.

(Christian Dümke)

2022-02-10T20:32:55+01:0010. Februar 2022|Vertrieb|

Das Ende der EEG Umlage ist nahe

Die EEG-Umlage soll bald Geschichte sein – war Ihre Abschaffung von der neuen Regie­rungs­ko­alition ursprünglich für Anfang 2023 geplant kommt ihr Ende noch schneller als erwartet. Finanz­mi­nister Lindner hat nun die Abschaffung bereits für Mitte diesen Jahres in Aussicht gestellt.

Die EEG Umlage dient der Finan­zierung der Mehrkosten, die durch die Markt­ein­führung der erneu­er­baren Energien entstehen und begleitet die Energie­wirt­schaft schon verhält­nis­mäßig lange. Lag Sie im Jahr 2003 noch bei 0,41 ct/kWh stieg sie in den Folge­jahren langsam aber unauf­haltsam an und erreichte im Spitzenwert 6,88 ct/kWh in 2017. Derzeit liegt Sie noch bei 3,72 ct/kWh.

Die EEG-Umlage wird von den Übertra­gungs­netz­be­treibern bei Strom­lie­fe­ranten und Eigen­ver­sorgern auf geliefert und selbst verbrauchte Strom­mengen erhoben. Ihre zuneh­mende wirtschaft­liche Bedeutung führte bald zu einer Vielzahl von Sonder- und Ausnah­me­re­ge­lungen, wie zum Beispiel für strom­kos­ten­in­tensive Unter­nehmen, Unter­nehmen die Strom zu Herstellung von „Grünem“ Wasser­stoff einsetzen oder bestimmten Eigen­ver­sor­gungs­kon­stel­la­tionen in denen die EEG Umlage entfällt oder reduziert ist.

Gerade die Erwei­terung der EEG Umlage­pflicht auf Eigen­ver­brauch führte zu einer Vielzahl von Rechts­strei­tig­keiten und teilweise unange­nehmen Überra­schungen bei Betreibern von Strom­erzeu­gungs­an­lagen, deren Auswir­kungen bis heute anhalten. Um die EEG Umlage hat sich im Laufe der Jahre ein wahres Dickicht an beglei­tenden Regelungen zur Meldung und Erfassung gebildet. Denn wo umlage­pflichtige strom­mengen existieren, müssen diese natürlich erfasst, gemessen, abgegrenzt, geschätzt, gemeldet und letzt­endlich auch bezahlt werden. Die Bundes­netz­agentur sah sich am Ende sogar genötigt einen Leitfaden eigens zum Thema Messen und Schätzen herauszugeben.

Ebenso gab es kreative Ideen Liefer­kon­stel­la­tionen möglichst so auszu­ge­stalten, dass wenig oder keine EEG-Umlage anfallen sollte. Nicht alle kreativen konzepte hatten dabei recht­lichen Bestand, wie etwa der geschei­terte Versuch Strom­lie­fe­rungen vertraglich als umlage­freie „Licht­lie­fe­rungen“ zu dekla­rieren oder auch die lange umstrittene sog. Scheibenpachtmodelle.

All das soll bald mit einem Feder­strich des Gesetz­gebers zur Rechts­his­torie werden, wie schon so viele andere Regelungs­be­reiche der Energie­wende zuvor. Aber wir sind optimis­tisch – dem Gesetz­geber werden die Ideen und den Juristen die Streits über deren Anwendung nicht ausgehen.

(Christian Dümke)

2022-01-31T18:13:02+01:0031. Januar 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|