Wie böse ist die Scheibenpacht?

Eine “Milliarden-Abzocke” sei die Scheibenpacht, steht im Spiegel, der die Modelle mit den Cum-Ex-Fällen vergleicht, in denen Unternehmen sich Steuern haben erstatten lassen, die sie nicht bezahlt haben. Doch während es bei Cum-Ex auf der Hand liegt, dass eine Erstattung nicht höher sein kann, als die eigentliche Zahlung, auf die sie sich bezieht, ist die Situation bei der Scheibenpacht deutlich komplexer und führt tief in die Vergangenheit des EEG und des Energierechts generell. Ein paar Worte deswegen zur Einordnung:

Anders als Verbraucher beziehen Unternehmen ihre Energie oft nicht von Dritten, sondern erzeugen sie selbst. Das hat keinen irgendwie “anrüchigen” Hintergrund, sondern hängt mit dem Wärmebedarf von Unternehmen zusammen, die Wärme für mechanische oder chemische Prozesse oder zum Trocknen benötigen. Strom aus diesem Prozess auszukoppeln ist dann nur konsequent. Zudem spart ein Unternehmen im besten Fall natürlich auch Geld, wenn sein Strom nicht über ein Netz transportiert werden muss, so dass keine Netzentgelte anfallen, und auch kein anderes Unternehmen mitverdient. Industriekraftwerke sind also eine ganz normale, energetisch, ökologisch und wirtschaftlich sinnvolle und deswegen verbreitete Angelegenheit.

Doch wie kommt nun die EEG-Umlage hier ins Spiel? Bis 2014 musste man für seine eigene Erzeugung keine EEG-Umlage zahlen. Das erschien damals jedem logisch, schließlich zahlte das Unternehmen auch keine Netzentgelte für die Nutzung der eigenen Leitungen, es bezog einfach Erdgas oder einen anderen Brennstoff, und was hinter dem Werkszaun stattfand, ging die große, weite Welt des Energierechts nichts an. Erst seit Inkrafttreten des EEG 2014 fällt auch für eigenerzeugten Strom EEG-Umlage an, weil der Gesetzgeber es ungerecht fand, dass manche EEG-Umlage zahlen und andere nicht.

Dies allein hätte vermutlich keinen Hund hinterm Ofen vorgelockt. Zum Skandal wird die Befreiung von der EEG-Umlage offenbar dann, wenn nicht ein Unternehmen ein Kraftwerk betreibt, um sich mit Strom zu versorgen. Sondern sich mehrere Unternehmen ein Kraftwerk teilen, indem sie Anteile an dieser Anlage pachteten. Manchmal sind diese Unternehmen – gerade in gewachsenen Industrieansiedlungen – aus einem Konzern hervorgegangen, manchmal wurde nur die Energieversorgung gesellschaftsrechtlich verselbständigt, bisweilen hatte der Betreiber im rechtlichen Sinne mit dem Kraftwerk tatsächlich gar nicht so viel zu tun, weil ein anderes Unternehmen die technische Betriebsführung innehatte. Was an den verärgerten Reaktionen jedenfalls zutrifft: Die Unternehmen zahlten als “Scheibenpächter” keine EEG-Umlage, so wie andere Eigenerzeuger auch.

Um Ruhe in die Rechtsstreitigkeiten rund um die Scheibenpacht zu bekommen, erließ der Gesetzgeber mit dem § 104 Abs. 4 EEG 2017 eine Art “Deckel-drauf”-Regelung: Die Scheibenpacht sollte keine Eigenerzeugung gewesen sein, aber die Unternehmen sollten die volle EEG nicht nachträglich an die (mit dem Einsammeln der EEG-Umlage gesetzlich betrauten) Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zahlen müssen, wenn das belieferte Unternehmen Anspruch auf eine EEG-Umlagebefreiung bzw. ‑privilegierung gehabt hätte, wenn es vor 2014 alleiniger Betreiber des nie relevant geänderten Kraftwerks gewesen wäre und rechtzeitig eine nachträgliche Meldung der Mengen erfolgt ist.

Architektur, Stahlwerk, Fabrikgebäude, Alt, Fabrik

Doch dann entwickelten sich die Dinge nicht so, wie der Gesetzgeber es sich vorgestellt hatte: Die ÜNB entwickelten einigen Verfolgungseifer, statt Rechtsfrieden brachen diverse juristischen Handgemenge aus (die zB in diese Entscheidung des LG Duisburg mündeten), und so legte der Gesetzgeber noch einmal nach: Der heutige § 104 Abs. 5 EEG 2021 enthält einen Anspruch auf einen Vergleich bei Streitigkeiten, ob die EEG-Umlage zu zahlen ist, wenn es noch keine rechtskräftigen Urteile gibt. Die Unternehmen müssen dann nicht für die Vergangenheit bis 31. Dezember 2020 nachzahlen, aber ab dem 1. Januar 2021 müssen sie ihre Zahlungspflicht anerkennen.

Ist dies nun unmoralisch? Vielfach wurde tatsächlich weniger EEG-Umlage gezahlt, als wenn ein einwandfrei drittes Unternehmen geliefert hätte. Auf der anderen Seite: Hätten die Unternehmen exklusiv ein Kraftwerk betrieben, stünden sie noch besser da als wenn sie sich eins geteilt haben.

Uns persönlich scheint der Vergleich mit Cum-Ex jedenfalls ausgesprochen streng (Miriam Vollmer).

2021-11-03T09:17:57+01:002. November 2021|Allgemein, Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

BesAR und Insolvenz: Zu VG FFM v. 11.05.2021 (5 K 2097/18.F)

Im Januar 2015 meldete ein Unternehmen, das Sicherheitsglas herstellt, Insolvenz an. Die Fabrik wurde im April 2015 mit allem Zubehör bis auf das Grundstück verkauft. Die früheren Mitarbeiter übernommen. Im Juni beantragt der neue Investor fristgemäß die Begrenzung der EEG-Umlage (hier kurz erläutert) und stützte diesen Antrag auf die Daten des insolventen früheren Standortbetreibers aus den Geschäftsjahren 2013 und 2014.

Nun kann sich ein Unternehmen nicht in jedem Fall auf Daten eines Vorgängerunternehmens am Standort berufen. Die Begrenzung der EEG-Umlage (genauer zur besAR hier) ist keine anlagenbezogene Privilegierung. Sondern nur dann, wenn die Voraussetzungen einer Umwandlung im Sinne des EEG vorliegt. Dieser Begriff ist zwar weiter als der gesellschaftliche Umwandlungsbegriff. Aber in diesem Fall meldete das zuständige BAFA umgehend Bedenken an. Denn die Voraussetzungen beschreibt der damals geltende § 67 Abs. 1 EEG 2014 wie folgt:

“Wurde das antragstellende Unternehmen in seinen letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren vor der Antragstellung oder in dem danach liegenden Zeitraum bis zum Ende der materiellen Ausschlussfrist umgewandelt, so kann das antragstellende Unternehmen für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen auf die Daten des Unternehmens vor seiner Umwandlung nur zurückgreifen, wenn die wirtschaftliche und organisatorische Einheit dieses Unternehmens nach der Umwandlung nahezu vollständig in dem antragstellenden Unternehmen erhalten geblieben ist”

Hatte sich der Investor wirklich “umgewandelt”, als er den Standort gekauft hatte? Oder – so sah es das BAFA in seinem Ablehnungsbescheid vom 30. März 2016 – doch eher eine Neugründung ohne eine solche Kontinuität? Diese Differenzierung ist alles andere als rein akademisch. Denn ohne Umwandlung kann nicht auf die Standortdaten zurückgegriffen werden, sondern es muss wie bei Neugründungen auf ein Rumpfgeschäftsjahr abgestellt werden.

Einfach umschwenken konnte das Unternehmen aber nicht mehr, denn dafür war die Ausschlussfrist bereits abgelaufen. Das Unternehmen zog also nach erfolglosem Widerspruchsverfahren 2018 zu Gericht. Das VG FFM aber wies die Klage mit Datum vom 11. Mai 2021 ab.

Firma, Fabrik, Produktion, Maschine Produktionslinie

Wie bereits das BAFA stellte sich das Gericht auf den Standpunkt, dass keine Umwandlung vorliegt, sondern eine Neugründung. Hierbei stützt sich der Richter auf die Legaldefnition in § 5 Nr. 32 EEG 2014, wo die Umwandlung bestimmt wird als

“jede Umwandlung von Unternehmen nach dem Umwandlungsgesetz oder jede Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Unternehmens oder Unternehmensteils im Wege der Singularsukzession,”

Dies sah das VG FFM hier nicht für gegeben an. Der Investor hatte nämlich nicht “sämtliche” Wirtschaftsgüter übernommen, sondern das Grundstück nur langfristig gepachtet. Das reichte dem Gericht nicht: Die Klage wurde abgewiesen. Das Unternehmen muss für das Jahr 2016 die volle, unbegrenzte EEG-Umlage zahlen.

Für die Zukunft ist die Entscheidung – zum Glück – nur noch eingeschränkt aussagekräftig. Denn schon 2016 wurde die Definition der Umwandlung geändert. Statt der Übertragung “sämtlicher” Wirtschaftsgüter reicht seitdem eine “nahezu vollständige” Übertragung (§ 3 Nr. 45 EEG 2021). Doch gerade die relative Unschärfe dieses Begriffs sollte Unternehmen zu erhöhter Sensibilität motivieren (Miriam Vollmer).

2021-08-10T00:34:20+02:0010. August 2021|Erneuerbare Energien, Industrie, Verwaltungsrecht|

COVID19 und die besAR

Inzwischen hat sich unter Unternehmen, die Anspruch auf die Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63, 64 EEG 2017 haben, herumgesprochen, dass der Gesetzgeber sie in Zeiten der COVID19-Pandemie nicht vergessen hat. Gemäß § 103 Abs. 8 EEG 2017 können sie im laufenden Jahr die Wirtschaftsprüferbescheinigung und das Zertifikat gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1c und Nr 2 EEG 2017 nachreichen. Die Dokumente müssen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erst am 30.11.2020 vorliegen. Dies gilt aber nicht für den Antrag selbst! Dieser muss wie immer bis zum 30.06.2020 bei der Behörde sein, ansonsten ist es nicht mehr möglich, für das Jahr 2021 die Erleichterung in Anspruch zu nehmen.

Doch Corona wirkt sich nicht nur auf das Jahr 2020 aus. § 64 EEG 2017 knüpft den Anspruch auf die Begrenzung der EEG-Umlage an die im letzten abgeschlossenen Kalenderjahr bezogene Strommenge. Mindestens 1 GWh muss das Unternehmen bezogen haben. Hier kann sich also ein radikaler Rückgang der Produktion wegen der weltweit eingebrochenen Nachfrage auswirken, wenn auf einmal der Schwellenwert unterschritten wird. Aber auch auf die Stromkostenintensität kann der unerwartete Rückgang sich auswirken. Da hilft es dann auch nicht mehr viel, dass die EEG-Umlage im nächsten Jahr auf 6,5 Cent/kWh begrenzt werden soll.

Die Hoffnungen vieler Unternehmen liegen damit auf dem Gesetzgeber. Parallel denken manche darüber nach, ob eine letztlich durch hoheitliche Maßnahmen ausgelöste Verfehlung der Anspruchsvoraussetzungen wirklich keinen Niederschlag bei der Anspruchsbemessung findet. Unternehmen, die selbst behördlich geschlossen wurden, könnten über die Entschädigungsansprüche des Infektionsschutzgesetzes nachdenken. Andere lassen prüfen, ob das Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen nicht anderweitig Möglichkeiten bietet, um pandemiebedingt nicht den Begrenzungsanspruch zu verlieren (Miriam Vollmer).

2020-06-17T17:02:11+02:0017. Juni 2020|Industrie, Strom|