Im Januar 2015 meldete ein Unter­nehmen, das Sicher­heitsglas herstellt, Insolvenz an. Die Fabrik wurde im April 2015 mit allem Zubehör bis auf das Grund­stück verkauft. Die früheren Mitar­beiter übernommen. Im Juni beantragt der neue Investor frist­gemäß die Begrenzung der EEG-Umlage (hier kurz erläutert) und stützte diesen Antrag auf die Daten des insol­venten früheren Stand­ort­be­treibers aus den Geschäfts­jahren 2013 und 2014.

Nun kann sich ein Unter­nehmen nicht in jedem Fall auf Daten eines Vorgän­ger­un­ter­nehmens am Standort berufen. Die Begrenzung der EEG-Umlage (genauer zur besAR hier) ist keine anlagen­be­zogene Privi­le­gierung. Sondern nur dann, wenn die Voraus­set­zungen einer Umwandlung im Sinne des EEG vorliegt. Dieser Begriff ist zwar weiter als der gesell­schaft­liche Umwand­lungs­be­griff. Aber in diesem Fall meldete das zuständige BAFA umgehend Bedenken an. Denn die Voraus­set­zungen beschreibt der damals geltende § 67 Abs. 1 EEG 2014 wie folgt:

Wurde das antrag­stel­lende Unter­nehmen in seinen letzten drei abgeschlos­senen Geschäfts­jahren vor der Antrag­stellung oder in dem danach liegenden Zeitraum bis zum Ende der materi­ellen Ausschluss­frist umgewandelt, so kann das antrag­stel­lende Unter­nehmen für den Nachweis der Anspruchs­vor­aus­set­zungen auf die Daten des Unter­nehmens vor seiner Umwandlung nur zurück­greifen, wenn die wirtschaft­liche und organi­sa­to­rische Einheit dieses Unter­nehmens nach der Umwandlung nahezu vollständig in dem antrag­stel­lenden Unter­nehmen erhalten geblieben ist“

Hatte sich der Investor wirklich „umgewandelt“, als er den Standort gekauft hatte? Oder – so sah es das BAFA in seinem Ableh­nungs­be­scheid vom 30. März 2016 – doch eher eine Neugründung ohne eine solche Konti­nuität? Diese Diffe­ren­zierung ist alles andere als rein akade­misch. Denn ohne Umwandlung kann nicht auf die Stand­ort­daten zurück­ge­griffen werden, sondern es muss wie bei Neugrün­dungen auf ein Rumpf­ge­schäftsjahr abgestellt werden.

Einfach umschwenken konnte das Unter­nehmen aber nicht mehr, denn dafür war die Ausschluss­frist bereits abgelaufen. Das Unter­nehmen zog also nach erfolg­losem Wider­spruchs­ver­fahren 2018 zu Gericht. Das VG FFM aber wies die Klage mit Datum vom 11. Mai 2021 ab.

Firma, Fabrik, Produktion, Maschine Produktionslinie

Wie bereits das BAFA stellte sich das Gericht auf den Stand­punkt, dass keine Umwandlung vorliegt, sondern eine Neugründung. Hierbei stützt sich der Richter auf die Legal­def­nition in § 5 Nr. 32 EEG 2014, wo die Umwandlung bestimmt wird als

jede Umwandlung von Unter­nehmen nach dem Umwand­lungs­gesetz oder jede Übertragung sämtlicher Wirtschafts­güter eines Unter­nehmens oder Unter­neh­mens­teils im Wege der Singularsukzession,“

Dies sah das VG FFM hier nicht für gegeben an. Der Investor hatte nämlich nicht „sämtliche“ Wirtschafts­güter übernommen, sondern das Grund­stück nur langfristig gepachtet. Das reichte dem Gericht nicht: Die Klage wurde abgewiesen. Das Unter­nehmen muss für das Jahr 2016 die volle, unbegrenzte EEG-Umlage zahlen.

Für die Zukunft ist die Entscheidung – zum Glück – nur noch einge­schränkt aussa­ge­kräftig. Denn schon 2016 wurde die Definition der Umwandlung geändert. Statt der Übertragung „sämtlicher“ Wirtschafts­güter reicht seitdem eine „nahezu vollständige“ Übertragung (§ 3 Nr. 45 EEG 2021). Doch gerade die relative Unschärfe dieses Begriffs sollte Unter­nehmen zu erhöhter Sensi­bi­lität motivieren (Miriam Vollmer).