EEG: Senkung der EEG-Umlage um 5 ct/kWh?

31,73 Cent/kWh soll Strom für Haushaltskunden angeblich derzeit durchschnittlich kosten. Ein nicht unerheblicher Teil hiervon entfällt auf die EEG-Umlage, die  derzeit 6,756 ct/kWh beträgt. Die damit verbundene Belastung für Verbraucher, aber auch für Unternehmen, wird von manchen als echter Hemmschuh für die Energiewende empfunden, weil sie die Akzeptanz des Ausbaus Erneuerbarer Energien verringere. Zudem werden Geringverdiener proportional stärker belastet als Wohlhabende, weil die Energiekosten gerade nicht linear zum Einkommen steigen.

Der Parteitag der GRÜNEN am vergangenen Wochenende setzte in Hinblick auf Anknüpfungspunkte für ein Konjunkturprogramm dieses wegen COVID19 volkswirtschaftlich schwierigen Jahres damit mit einer gewissen inneren Logik (auch) gerade bei der EEG-Umlage an.

Die Grünen wollen die EEG-Umlage um 5 ct/kWh  senken. Das Geld soll aus Bundesmitteln stammen, so dass die Betreiber von EE-Anlagen keine Einbußen zu befürchten hätten. Man spricht über einen Finanzierungsbedarf von 10 Mrd. jährlich ab Juli 2020, ab dem nächsten Jahr dann rund 20 Mrd. im Jahr.

Ein Teil dieser Ausgaben kann – so hieß es auch im ersten, dann geänderten Antrag – aus den Erlösen des ab 2021 geplanten nationalen Emissionshandels fließen. Der Staat würde also das Geld zurück verteilen, das er über Benzin und Erdgas erhoben hat, und es den Verbraucherrn als Stromkunden zurück erstatten. Allerdings findet sich die Passage in der Endfassung nicht mehr. Möglicherweise weil das BEHG “nur” bis zu 8 Mrd. EUR erbringen soll, so dass ohnehin eine Deckungslücke bleibt, die aus allgemeinen Steuererlösen geschlossen werden muss.

Welche Auswirkungen hätte dieser Plan? Zunächst würde Haushalten und Gewerbe deutlich entlastet. Anders als etwa die geplante “Kaufprämie” für Kraftfahrzeuge ist eine Entlastung von Haushalten und Gewerbe durch günstigeren Strom technologieneutral und kommt nicht nur denjenigen zugute, die ausgerechnet 2020 ein Auto kaufen möchten, sondern jedem, der Strom verbraucht.

Abseits dieser ja gerade erwünschten Effekte würde eine solche Entlastung der EEG-Umlage den Einfluss der Europäischen Kommission auf das deutsche EEG vergrößern. Denn wenn die Produzenten von EE-Strom aus Steuermitteln vergütet würden und nur noch zu einem geringen Teil aus einem Umlagemechanismus, müsste die Kommission diese Beihilfe notifizieren. Aktuell ist das anders, wie der EuGH am Ende eines langen Rechtsstreits rund um das EEG 2012 geurteilt hat (Urt. v. 28.03.2019, Az. C-405/16 P). Über die Frage, ob die Vorteile einer solchen Entlastung die Nachteile eines auf diese Weise erhöhten administrativen Aufwandes überwiegen, lässt sich trefflich streiten. Interessant in jedem Falle: Die Grünen sind bereit, dass lange gegen jede Veränderung des Mechanismus verteidigte EEG in einem zentralen Punkt zu ändern, um soziale Aspekte und den weiteren Ausbau der Erneuerbaren miteinander in Einklang zu bringen (Miriam Vollmer).

 

2020-05-05T15:44:47+02:005. Mai 2020|Allgemein, Erneuerbare Energien, Umwelt|

Weitergabe von gestiegenen NNE und Umlagen an Haushaltskunden

Die EEG-Umlage steigt, und vielerorts steigen auch die Netzentgelte. Auf den Verbraucher kommen also erhöhte Ausgaben zu.

Für den Stromversorger ist das keine gute Nachricht. Er muss gestiegene Kosten durchreichen, auf die er keinen Einfluss hat. Obwohl er von den auf diese Weise steigenden Endkundenpreisen nicht profitiert, greift § 41 Abs. 3 EnWG, der auch dem Sonderkunden ein fristloses Sonderkündigungsrecht einräumt. Dass dies nicht nur bei Erhöhungen der beeinflussbaren Preisbestandteile, sondern auch bei der schlichten Weiterreichen gestiegener Umlagen gilt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) vorletzten Sommer am 05.07.2017 (VIII ZR163/16) entschieden (mehr hier). Mit dieser Entscheidung hat sich der Wert längerfristiger Stromlieferverträge – wie sich aktuell wieder zeigt – in vielen Fällen doch deutlich relativiert.

§ 41 Abs. 3 EnWG ordnet nicht nur an, dass der Kunde kündigen kann, wenn der Endkundenpreis steigt. Sondern auch, dass der Versorger hierüber transparent und verständlich informieren muss. Betrifft die Änderung Grundversorgungstarife, so muss nach § 5 Abs. 2 StromGVV der neue Tarif mit einer Vorlaufzeit von sechs Wochen bis zum Inkrafttreten öffentlich bekanntgegeben werden. Zusätzlich müssen die Kunden brieflich und im Internet informiert werden. Bei Haushaltskunden mit Sondervertrag entfallen zwar nach § 41 Abs. 3 EnWG die öffentliche Bekanntgabe und die Bekanntgabe im Internet, aber auch diese Gruppe muss qualifiziert informiert werden.

Business as usual, sollte man meinen. Immerhin steigt die EEG-Umlage nicht zum ersten Mal. Gleichwohl zeigt die aktuelle Rechtsprechung, dass bisher oft unzureichend informiert wurde, wie etwa der Bundesgerichtshof letztes Jahr am 6. Juni 2018 (Az.:VIII ZR 247/17) in einem konkreten Fall festgestellt hat, den wir hier erläutert haben. Angesichts der gestiegenen Aufmerksamkeit nicht nur der Verbraucher selbst, sondern auch der Verbraucherschutzverbände, ist gerade in diesem Punkt auch erhöhte Aufmerksamkeit geboten: Unzureichende Informationen können sowohl von Konkurrenten als auch von Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt werden.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob ein Informationsschreiben über eine Preisanpassung für Strom, Gas oder auch Fernwärme den rechtlichen Anforderungen entspricht, sprechen Sie uns gern an. Wir unterbreiten Ihnen kurzfristig ein Angebot. 

2019-10-17T15:56:41+02:0017. Oktober 2019|Erneuerbare Energien, Gas, Strom, Vertrieb|

Nachspiel der Scheibenpacht

Jetzt steht es auch im DER SPIEGEL: Die Übertragungsnetzbetreiber prüfen, EEG-Umlage von Unternehmen nachzufordern, die Strom aus Kraftwerken beziehen, die sie  anteilig gepachtet haben, sog. Scheibenpachtmodelle.

Was sind Scheibenpachtmodelle?

Pachtet jemand ein Kraftwerk und betreibt es selbst, um Strom für seine eigene, in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang gelegene Anlage zu erzeugen, so handelt es sich um Eigenerzeugung nach § 3 Nr. 19 EEG 2017. Heute haben solche Modelle nur noch in seltenen Konstellationen echte wirtschaftliche Vorteile. Aber in der Vergangenheit war es oft sehr wirtschaftlich, eine Anlage selbst als Pächter zu betreiben, weil früher keine EEG-Umlage anfiel.

Nun sind größere Kraftwerke durchweg effizienter als kleine. Es ergab damit schon energetisch Sinn, dass sich mehrere Industrieunternehmen eine Kraftwerksanlage teilten und jedes dieser Unternehmen einen ideellen Anteil (z. B. “25%”) der Anlage als Pächter betrieb. Für diesen Anteil war das jeweilige Unternehmen damit Eigenerzeuger, weil es nach der damaligen Vorstellung keinen Unterschied machen konnte, ob nun drei Unternehmen jeweils eine Anlage mit einer elektrischen Leistung von 10 MW betrieb, oder jedes der drei Unternehmen ein Drittel einer größeren, dafür effizienteren Anlage mit 30 MW elektrischer Leistung gepachtet hatte und als Pächter eines Anlagenanteils betrieb. Die praktische Betriebsführerschaft delegierten die drei Unternehmen aus unserem Beispiel dann an eine entweder gemeinsame oder externe Betriebsführungsgesellschaft.

Der § 104 Abs. 4 EEG 2017

Ob das dargestellte Konstrukt energierechtlich korrekt war, war lange umstritten. Besonders bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) waren Scheibenpachtmodelle unbeliebt, weil die Bonner Behörde mutmaßte, es gehe den Unternehmen nicht um “echte” eigene Kraftwerke, sondern hinter den Scheibenpachtmodellen würden sich sorgfältig getarnte normale Stromlieferverhältnisse verstecken. Dies scheint auch in dem Artikel im aktuellen Spiegel auf.

Am Ende setzten sich die Gegner der Scheibenpacht durch. Dem (ausnehmend kompliziert gefassten) § 104 Abs. 4 EEG 2017 ist nun zu entnehmen, dass die Scheibenpachtmodelle rückwirkend zwar nicht als Eigenversorgung gelten, aber der Betreiber der verpachteten Kraftwerksanlage die volle EEG nicht nachträglich zahlen muss, wenn das belieferte Unternehmen Anspruch auf eine EEG-Umlagebefreiung bzw. -privilegierung gehabt hätte, wenn es vor 2014 alleiniger Betreiber des nie relevant geänderten Kraftwerks gewesen wäre und rechtzeitig eine nachträgliche Meldung der Mengen erfolgt ist.

Die Meldungen an die ÜNB

Die Übertragungsnetzbetreiber hatten ursprünglich noch im Frühling 2017 ein – recht schlichtes – Formular bereitgestellt, in das die zu meldenden Daten einzutragen waren. Mehr als ein Jahr später, Ende November 2018, stellte sich aber heraus, dass die Übertragungsnetzbetreiber die Angelegenheit damit keineswegs als abgeschlossen beurteilen. Sie schrieben über eine Anwaltskanzlei die Unternehmen an, die Nachmeldungen vorgenommen hatten, und forderten weitere Unterlagen über die formularmäßigen Meldungen hinaus, nämlich insbesondere die den Scheibenpachtmodellen zugrunde liegenden Pacht- oder auch Mietverträge, Betriebsführungsverträge etc. Sie kündigten zugleich an, umfassend zu prüfen, ob der Anspruch auf eine EEG-Umlageprivilegierung unter den in § 104 Abs. 4 EEG 2017 benannten Voraussetzungen bestand und holten Verjährungsverzichtserklärungen bis Ende 2019 ein, um sich Zeit für diese Prüfungen zu verschaffen.

Was kann passieren?

Sollte sich im Zuge der Prüfung herausstellen, dass die Voraussetzungen des § 104 Abs. 4 EEG 2017 tatsächlich nicht vorlagen oder die Meldung nicht korrekt, etwa durch den falschen Betreiber, erstattet wurde, so könnte der Übertragungsnetzbetreiber von den Betreibern des Kraftwerks EEG-Umlage nachträglich nachfordern. Im Extremfall könnte diese Nachforderung bis zu zehn Jahre umfassen, da die dreijährige Regelverjährung nicht greift, wenn die Übertragungsnetzbetreiber keine Kenntnis von den den Anspruch auf EEG-Umlage begründenden Umständen hatten. Je nach vertraglicher Ausgestaltung könnten die Betreiber ihrerseits die Ansprüche an die Scheibenpächter weiterreichen.

Besonders hart: Nicht nur für die Vergangenheit würde nachgefordert, auch § 104 Abs. 4 S. 4 EEG 2017 würde nicht mehr greifen, der das gesetzlich eingeräumte Leistungsverweigerungsrecht auch auch den Zeitraum seit 2014 erstreckt.

Wie wahrscheinlich sind Nachforderungen?

Ob die Voraussetzungen des § 104 Abs. 4 EEG 2017 bestanden und zudem 2017 richtig nachgemeldet wurde, hängt von den Verträgen zwischen Verpächter, Scheibenpächtern und Betriebsführern ab. Hier ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, wer überhaupt als Betreiber des Kraftwerks anzusehen ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Kraftwerksanlage hatte, und wer am Ende für eventuelle Nachforderungen aufzukommen hat.

Wenn Sie als beteiligter Kraftwerksbetreiber oder begünstigtes Unternehmen eine rechtliche Einschätzung – auch etwa im Sinne einer zweiten Meinung – wünschen, nehmen Sie bitte telefonisch (030 403 643 62 0) oder per E-Mail Kontakt zu uns auf. 

2019-10-07T01:33:47+02:007. Oktober 2019|Industrie, Strom|