Sie kennen das: Wer schreibt schon gern, dass er keine Lust hat, bei den ungeho­belten Nachbarn Samstag Wurst zu grillen. Sie schreiben also, sie seien leider verhindert. Der Eltern­beirat in der Klasse Ihres Jüngsten verlangt von Ihnen weiter­ge­hendes Engagement? Sie schreiben, Sie könnten wegen ihrer umfang­reichen beruf­lichen Verpflich­tungen leider nicht … Notlügen nennt man das wohl, und die meisten Leute erwarten gar nicht, dass der Belogene das glaubt. Es geht schlicht um Höflichkeit.

Ebenso halten es viele Energie­ver­sorger, wenn die Preise steigen. Wer sagt schon gern, dass die Anteils­eigner nach mehreren mageren Jahren endlich wieder Geld sehen wollen? Sie schreiben also, alles werde teurer, und Strom nach lange stabilen Preisen leider auch. Vielleicht schieben Sie einfach alles auf den Staat, denn der ist bekanntlich meistens schuld, wenn irgend­etwas schief geht, und außerdem wird Angela Merkel Sie nicht verklagen, wenn Sie auf die Steuern und Umlagen von Vater Staat verweisen. Ebenso wie beim Nachbarn und beim Eltern­beirat gehe ich jede Wette ein: Jeder wusste immer genau, wie der Hase läuft.

Doch diese verbreitete Praxis ist, wie der Bundes­ge­richtshof (BGH) am 6. Juni 2018 nun ausge­ur­teilt hat, unzulässig (Az.:VIII ZR 247/17, Gründe liegen noch nicht vor). Wenn Sie als Grund­ver­sorger den Grund­ver­sor­gungs­tarif erhöhen, müssen Sie alle Preis­be­stand­teile detail­liert aufführen, so dass der Verbraucher ganz genau beurteilen kann, ob nun die Netznut­zungs­ent­gelte, die KWK-Umlage, das EEG oder schlicht eine steigende Marge für die Preis­an­passung verant­wortlich sind.

Damit bestätigt nun auch der BGH im Wesent­lichen die – jeweils mit unter­schied­lichen Nuancen den Versorger verur­tei­lenden – Vorin­stanzen. Zuletzt hatte das OLG Hamm aus den §§ 5 Abs. 2 S. 2, letzter HS; 2 Abs. 3 S. 1 Nr.5 S. 1 u. Abs. 3 S. 3 StromGVV herge­leitet, dass Versorger nur dann von steuer- und umlage­be­dingten Preis­er­hö­hungen sprechen dürfen, wenn das auch wirklich stimmt. In dieser Entscheidung hatte es auch aufs Europa­recht verwiesen, wo in Art. 3 Abs. 2 u. 3 u. der Anhang A der RL 2003/54 EG (der Elektri­zi­täts­bin­nen­markt­richt­linie) festgelegt ist, dass gewähr­leistet sein muss, dass Kunden von ihrem Sonder­kün­di­gungs­recht nach Preis­er­hö­hungen Gebrauch machen können und Trans­parenz über Preise und Tarife besteht. Das OLG – und nun wohl auch der BGH – halten es für naheliegend, dass Kunden nur dann beurteilen können, ob sie besser kündigen, wenn sie wissen, ob bei Steuern und Umlagen die Strom­preise aller Versorger steigen. Oder nur ihr Versorger teurer wird.

In Zukunft müssen Grund­ver­sorger also etwas schonungs­loser werden. Ob das Urteil so zu mehr Infor­mation der Kunden in der Grund­ver­sorgung führt? Zweifel sind erlaubt, denn besonders preis­be­wusst scheinen die Grund­ver­sor­gungs­kunden nicht zu sein, denn ansonsten hätten sie längst den Tarif gewechselt. Und den Kunden, der tatsächlich die im Laufe der Jahr immer mehr angeschwol­lenen Infor­ma­tionen rund um das Versor­ger­ver­hältnis gelesen hat, muss man vermutlich mit der Lupe suchen.

Für die Praxis bedeutet das: Wer in der Grund­ver­sorgung seine Marge erhöht, muss dies künftig in einer Gegen­über­stellung der Preise kenntlich machen und darf im Anschreiben jeden­falls nichts Unzutref­fendes über die Preis­er­höhung sagen.