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Der blaue Himmel über Karlsruhe und die Fahrverbote

Der bei deutschen Juristen beliebte Spruch vom Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG), über dem sich nur noch der blaue Himmel von Karlsruhe wölbe, hat in den letzten Jahrzehnten an Überzeu­gungs­kraft eingebüßt. Denn bekanntlich haben die staatlich bestallten Hüter der Verfassung auf europäi­scher Ebene Konkurrenz bekommen. Schließlich gibt es auch noch den Europäi­schen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg als oberstes Gericht der Europäi­schen Union und den Europäi­schen Gerichtshof für Menschen­rechte (EGMR), der im franzö­si­schen Straßburg über die Wahrung der Rechte der Europäi­schen Menschen­rechts­kon­vention (EMRK) wacht.

Aber manchmal passt das Bild vom blauen Himmel dann doch. Aller­dings selten so gut wie bei einer Rechts­frage, für die in Karlsruhe gleich mehrere Verfas­sungs­be­schwerden einge­gangen waren: Die Fahrverbote für Diesel­fahr­zeuge in deutschen Innen­städten. Wir hatten bereits mehrfach berichtet. Hierzu hat das BVerfG gestern mehrere Nicht­an­nah­me­be­schlüsse bekannt gegeben: In insgesamt neue Verfahren gegen Fahrverbote für Euro-5-Diesel in Stuttgart hat das Gericht entschieden, die Beschwerden nicht zur Entscheidung anzunehmen. Eine Begründung gibt das Gericht nicht, was gerade angesichts der politi­schen Brisanz zeigt, dass sich das Gericht in seiner Entscheidung sehr sicher sein dürfte.

Die Verfahren sind allesamt zuvor bei den Verwal­tungs­ge­richten, nämlich beim Verwal­tungs­ge­richt Stuttgart und dem Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg, anhängig gewesen und dort gescheitert. Danach blieb dann nur noch die Verfas­sungs­be­schwerde in Karlsruhe. In Stuttgart wurde dieses Jahr ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit Abgasnorm Euro‑4 oder älter in der Umweltzone erlassen. Ab nächstem Jahr wollte die grün-schwarze Regierung auch das Fahren mit Euro-5-Diesel auf einigen Haupt­strecken verbieten. Nach Auffassung der Verwal­tungs­ge­richts­barkeit lassen sich die sehr hohen Stutt­garter Stickoxid-Werte nur durch ein Fahrverbot in der gesamten Umweltzone ausrei­chend bekämpfen.

Tatsächlich hätte sich der blaue Himmel über Stuttgart mit einiger Kreati­vität und vor allem genügend Vorlauf sicher auch durch andere Maßnahmen wieder­her­stellen lassen. Nur wenn die Politik schläft, müssen’s am Ende die Gerichte richten.

Emissi­ons­handel: Löschung von Zutei­lungs­an­sprüchen am 31.12.2020

Noch ein gutes Jahr, dann neigt sich die laufende dritte Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels dem Ende zu. Doch bevor die vierte Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels am 01.01.2021 beginnt, steht für viele Unter­nehmen noch eine Zitter­partie an: Werden die derzeit noch laufenden Wider­­spruchs- und Klage­ver­fahren auf Mehrzu­teilung nach dem TEHG und der ZuV 2020 recht­zeitig abgeschlossen?

Dem Abschluss der Rechts­strei­tig­keiten vor dem 31.12.2020 kommt immense Bedeutung zu. Denn mit Urteil vom 26.04.2018 (BVerwG 7 C 20.16) hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) die Rechts­an­sicht der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) bestätigt, nach der zwar Emissi­ons­be­rech­ti­gungen am Ende der zweiten Handel­s­pe­riode nicht ihren Wert verloren, weil sie 2013 in neue Zerti­fikate umgetauscht wurden, aber unerfüllte, streitige Zutei­lungs­an­sprüche ersatzlos erloschen (wir berich­teten). Als Begründung für diese Ungleich­be­handlung von zugeteilten und rechts­widrig nicht zugeteilten Zerti­fi­katen sah das BVerwG insbe­sondere das Fehlen einer Anspruchs­grundlage an. Eine Anspruchs­grundlage für den Umtausch gebe es eben nur für Zerti­fikate, nicht für unerfüllte Zerti­fi­kat­an­sprüche. Außerdem sei dies in der Regis­ter­ver­ordnung EU-RegVO 920/2010 nicht vorgesehen.

Zwar hat der Rechts­rahmen sich seither geändert. Nunmehr werden Zerti­fikate nicht mehr zum Ende einer Handel­s­pe­riode umgetauscht, sondern alle seit 2013 ausge­ge­benen Berech­ti­gungen sind von vornherein unbegrenzt gültig, § 7 Abs. 2 S. 1 TEHG. Aller­dings gibt es nach wie vor keine Regelung, die eine solche unbegrenzte Gültigkeit auch für die unerfüllten Zutei­lungs­an­sprüche anordnen würde. Damit besteht ein hohes Risiko, dass die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) auch beim Übergang von der laufenden in die nächste Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels von einem Untergang der Zutei­lungs­an­sprüche ausgeht.

Für die Praxis bedeutet das: Alle laufenden Strei­tig­keiten sind spätestens jetzt bis aufs Äußerste zu beschleu­nigen. Verwal­tungs­pro­zesse dauern durch­schnittlich mehr als 20 Monate. Und da die Zeit der DEHSt in die Hände spielt, ist anzunehmen, dass die Behörde schon in der Hoffnung auf eine Erledigung von Mehrzu­tei­lungs­klagen durch Zeitablauf den Instan­zenzug voll beschreitet. Wider­spruchs­führer sollten die Möglichkeit von Untätig­keits­klagen prüfen. Kläger auf schnelle Termi­nie­rungen hinwirken. Zu bedenken ist dabei stets: Es gibt zwar die Möglichkeit von Eilver­fahren. Im hochkom­plexen Emissi­ons­handel braucht aber selbst ein Eilver­fahren seine Zeit. Dies gilt besonders, wenn (wie fast immer im Emissi­ons­handel) auch gemein­schafts­recht­liche Fragen berührt werden.

Sie haben ein laufendes Verfahren und möchten dieses beschleu­nigen? Bitte melden Sie sich per E‑Mail oder telefo­nisch an 030 403 643 62 0. 

 

Von |25. Oktober 2019|Kategorien: Allgemein, Emissi­ons­handel, Industrie, Strom, Umwelt, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , , , |0 Kommentare

Nitra­t­richt­linie: Einklag­bares Recht auf sauberes Brunnenwasser

Fragen Sie sich auch manchmal, warum das Thema der Luftqua­lität in Innen­städten die Politik und das Recht solange in Atem gehalten hat? Wieso passiert nicht genau­soviel bei anderen dring­lichen Umwelt­pro­blemen, wie etwa die schlei­chende Infil­trierung des Trink­wassers mit gesund­heits­chäd­lichen Stoffen, etwa Nitrat oder Pestiziden?

Erlauben Sie uns, mit der Antwort etwas weiter auszu­holen: Die Durch­setzung des europäi­schen Umwelt­rechts beruht im beson­deren Maß auf der Initiative von Bürgern und Verbänden. Schließlich hat Brüssel in den Mitglied­staaten keinen eigenen Verwal­tungs­un­terbau, der sich darum kümmert. Die Möglich­keiten, Rechte vor Gericht geltend zu machen, sind daher häufig ausschlag­gebend dafür, ob umwelt­recht­liche Vorgaben überhaupt ernst genommen werden. Die Klage­welle für effektive Luftrein­haltung in deutschen Innen­städten, die zu dem von uns bereits mehrfach thema­ti­sierten Fragen der Diesel-Fahrverbote geführt hat, zeigt dies deutlich: Dass es ein relativ kleiner Verband, die Deutsche Umwelt­hilfe, geschafft hat, die Politik seit Jahren vor sich herzu­treiben, wurde durch eine Erwei­terung der Klage­mög­lich­keiten vorbereitet.

Die entschei­dende Wegmarke war die Entscheidung Janecek gegen Freistaat Bayern des EuGH. In dieser Entscheidung hatte der Bundes­tags­ab­ge­ordnete Dieter Janecek geklagt, der zugleich Anwohner des Mittleren Rings ist, einer der Haupt­ver­kehrs­adern der Münchener Innen­stadt. Der EuGH stellte in der Entscheidung klar: Unmit­telbar betroffene Bürger können bei Gefahr der Überschreitung von Grenz­werten der Luftqua­li­täts­richt­linie (LQRL) die Regierung auf Erstellung eines Aktions­plans verklagen.

Anders als bei der Luftqua­lität war die indivi­duelle Einklag­barkeit von Nitrat-Grenz­­werten im Wasser­recht bislang unklar. Anfang dieses Monats hat der EuGH nun entschieden, dass auch der Grenzwert für Nitrat im Grund­wasser, der bei 50 mg/l liegt, indivi­duell einge­klagt werden kann. Diesmal kam die Vorla­ge­frage von einem öster­rei­chi­schem Verwal­tungs­ge­richt. Geklagt hatten ein kommu­naler mit der Wasser­ver­sorgung beauf­tragter „Wasser­lei­tungs­verband“, eine Gemeinde und ein indivi­du­eller Brunnen­be­sitzer aus dem Burgenland. Da das örtliche Trink­wasser schwan­kende Nitratwert von bis über 70 mg/l aufweist, hatten die Kläger auf Änderung einer Verordnung geklagt, dem sogenannten „Aktions­pro­gramm Nitrat 2012“, mit dem die Vorgaben der Nitra­t­richt­linie umgesetzt werden sollten. Der EuGH hat entschieden, dass die zustän­digen Behörden unter bestimmten Bedin­gungen von betrof­fenen Bürgern oder Verbänden dazu verpflichtet werden können, ein Aktionsplan zu ändern oder weitere Maßnahmen zu erlassen. Ähnlich wie in der Janecek-Entscheidung reicht dafür auch schon eine drohende Überschreitung.

Fazit: Für Wasser­ver­sorger, und für Besitzer privater Brunnen könnte sich diese Entscheidung als bedeutsam erweisen. Denn bislang mussten sie bei Grenz­wert­über­schrei­tungen immense Kosten für die Aufbe­reitung zahlen oder ganz auf die Nutzung ihre Brunnen verzichten. Nunmehr stehen recht­liche Möglich­keiten zur Verfügung, den Staat – und damit indirekt die mehrheitlich landwirt­schaft­lichen Verur­sacher – zur Einhaltung der Grenz­werte zu bringen.

Der nationale Emissi­ons­handel (nEHS): Was steht im BEHG-Entwurf?

Seit Samstag liegt der Entwurf eines Gesetzes über ein natio­nales Emissi­ons­han­dels­system für Brenn­stoff­emis­sionen (BEHG) auf dem Tisch. Erneut blieben den Verbänden nur zwei Tage Zeit, sich den Entwurf anzusehen. Schon Mittwoch soll er im Kabinett verab­schiedet werden. 

An der Konzeption des natio­nalen Emissi­ons­handels (nEHS) gibt es – aus unserer Sicht berech­tigte – Kritik. Wir halten das Risiko einer Aufhebung durch das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) gleich­falls für hoch, weil das Instrument zwischen 2021 und 2026 in der aktuellen Entwurfs­fassung dem finanz­ver­fas­sungs­recht­lichen Steuerer­fin­dungs­verbot zuwider­laufen könnte. Abseits der Frage, ob das BVerfG den geplanten Emissi­ons­handel wider aufhebt, ist es aber inter­essant, was der Gesetz­geber genau plant. Der aktuell vorlie­gende Referen­ten­entwurf des BEHG vom Wochenende sieht in groben Zügen und mit vielen Leerstellen, in denen auf noch zu erlas­sende Verord­nungen verwiesen wird, Folgendes vor:

# Erfasst werden Erdgas, Heizöl, Flüssiggas, Benzin und Gasöle (Anlage 1 zum BEHG)

# Der Entwurf verknüpft die Abgabe­pflicht mit der Entstehung der Energie­steu­er­pflicht (§ 2 Abs. 2 BEHG. Das ist nachvoll­ziehbar, aber alle Vollzugs­fragen des – keineswegs trivialen – EnergieStG spielen damit auch in den nEHS.

# Es ist ein Cap vorge­sehen, das die Bundes­re­gierung berechnen soll. In den ersten Jahren bis 2026 wird das Cap aber aufge­füllt, wenn es ausge­schöpft sein sollte. Eine echte Knapp­heits­si­tuation existiert in dieser Phase noch nicht (§ 5 BEHG).

# Verant­wortlich sind dieje­nigen, die die Brenn­stoffe in den Verkehr bringen oder als Liefe­ranten fungieren, nicht die Unter­nehmen oder Verbraucher, die sie verbrennen. Auch hier kommt es auf das EnergieStG an.

# Die Verant­wort­lichen müssen einen Überwa­chungsplan erstellen, § 6 BEHG. Jedes Jahr muss danach bis zum 31. Juli ein Brenn­stoff­emis­si­ons­be­richt erstellt werden, § 7 BEHG. Für die berich­teten Emissionen muss bis zum 1. August eine entspre­chende Menge an Zerti­fi­katen abgegeben werden.

# Die Zerti­fikate sind handelbar. In der Einfüh­rungs­phase gelten sie nur für ein Kalen­derjahr, später gilt diese Beschränkung nicht mehr, § 9 BEHG. Die Zerti­fikate werden elektro­nisch in einem Register vorge­halten, das die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) betreibt, § 12 BEHG. Sie fungiert auch als zuständige Behörde, § 13 BEHG.

# 2021 bis 2025 werden die Zerti­fikate zu einem pro Jahr festge­legten Festpreis beginnend mit zehn und endend mit 35 EUR verkauft. Ab 2026 wird innerhalb eines Korridors versteigert, § 11 BEHG.

# § 11 Abs. 5 BEHG sieht eine Kompen­sa­ti­ons­mög­lichkeit bei Vorliegen einer unbil­ligen Härte vor. Eine solche Regelung kannte bereits der „alte“ Emissi­ons­handel in den ersten Handelsperioden.

# Die Bundes­re­gierung plant in § 11 Abs. 6 BEHG, Anlagen­be­treiber von TEHG-Anlagen zu kompen­sieren, wenn sie ansonsten zweimal für ihre Emissionen zahlen müssten. Die Abgrenzung wird absehbar ein erheb­liches Problem, der Entwurf bietet hierzu noch keine plausible Lösung.

# Um die Abwan­derung belas­teter Indus­trie­zweige zu verhindern, plant die Bundes­re­gierung Beihilfen, § 11 Abs. 7 BEHG.

# Die jährlichen Emissi­ons­be­richte sind durch Sachver­ständige zu verifi­zieren, § 15 BEHG.

# Das Sankti­ons­system ähnelt dem des europäi­schen Emissi­ons­handels nach dem TEHG: Bei fehler­haften Berichten wird das Konto gesperrt, § 20 BEHG. Bei Verlet­zungen der Abgabe­pflicht greift eine Zahlungs­pflicht, die pro fehlendem bzw, verspä­teten Zerti­fikat mit dem Dreifachen des Festpreises beginnt, später greift eine Zahlungs­pflicht wie beim TEHG-Emissionshandel.

# Verstoße werden mit scharfen Bußgeldern geahndet: Falsche oder fehlende Berichte ziehen bis zu 500.000 EUR Bußgeld nach sich, alle anderen Pflicht­ver­stöße können mit bis zu 50.000 EUR belegt werden.

Insgesamt ähnelt der neue nEHS – wie nicht weiter erstaunlich – dem bekannten Emissi­ons­handel, nur ohne die Zuteilung von Zerti­fi­katen. Mögli­cher­weise ändert sich das im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren noch einmal. Viele praktische Fragen sind bisher noch völlig ungeklärt. Hier steht zu hoffen, dass der Gesetz­geber noch pragma­tische Lösungen nachliefert.

Sie haben Fragen rund um das neue Emissi­ons­han­dels­system? Bitte melden Sie sich per E‑Mail oder rufen Sie uns unter 030 403 643 62 0 an.

Die Regis­trie­rungs­pflicht nach der 44. BImSchV

Bislang kannte das Immis­si­ons­schutz­recht in Hinblick auf die verwal­tungs­tech­nische Handhabung nur die Unter­scheidung zwischen geneh­mi­gungs­be­dürf­tigen und nicht geneh­mi­gungs­be­dürf­tigen Anlagen. Neben diese Diffe­ren­zierung tritt künftig eine weitere Kategorie. Denn die neue, im Sommer in Kraft getretene 44. Bundes-Immis­­si­ons­­schut­z­­ver­­­ordnung (44. BImSchV, hierzu schon hier) ordnet in § 6 der 44. BImSchV eine Pflicht zur Regis­trierung unabhängig von der Geneh­mi­gungs­be­dürf­tigkeit an.

Welche Anlagen regis­triert werden müssen, ergibt sich insbe­sondere aus § 1 der 44. BImSchV. Hiernach sind insbe­sondere Anlagen mit einer Feuerungs­wär­me­leistung zwischen 1 und 50 MW Feuerungs­wär­me­leistung erfasst, zudem auch kleinere Anlagen, sofern sie geneh­mi­gungs­be­dürftig sind. Nach § 1 Abs. 2 der 44. BImSchV sind eine ganze Reihe wichtiger Anlagen­typen ausge­nommen, hier lohnt sich deswegen eine sorgfältige Prüfung, ob eine Anlage überhaupt erfasst ist.

Schwierig stellt sich im Einzelfall die Prüfung in kleineren, zersplit­terten Anlagen­si­tua­tionen dar. Hier ergibt sich aus § 4 der 44. BImSchV, dass Anlagen mit mindestens 1 MW Feuerungs­wär­me­leistung zusam­men­ge­fasst werden, wenn sie ihre Abgase über einen gemein­samen Schorn­stein ableiten oder dies zumindest tun könnten. Dies entspricht einer paral­lelen Regelung in der Großfeuerungsanlagenverordnung.

Für neue Anlagen gilt die Regis­trie­rungs­pflicht schon jetzt. Ein Beispiel findet sich etwa für Nordrhein-Westfalen auf der Homepage der zustän­digen Behörde. Betreiber von Bestands­an­lagen müssen bis zum 01.12.2023 ihrer Regis­trie­rungs­pflicht nachkommen. Dies heisst aber nicht, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt untätig bleiben könnten. Gerade dort, wo die Anlagen­si­tuation nicht ganz klar ist, sollte recht­zeitig eine Klärung herbei­ge­führt werden, ob die Anlage der 44. BImSchV unter­fällt, und aus welchen Anlagen­teilen sie sich zusammensetzt.

Dass aus den Daten der Anlagen­be­treiber aggre­gierte Anlagen­re­gister wird online öffentlich sein. Dies muss Betreibern bewusst sein. Doch nicht nur die Präsen­tation der Anlage im Register gegenüber der Öffent­lichkeit wie Nachbarn oder Verbänden zwingt zu einer sorgfäl­tigen Handhabung der neuen Pflichten. Auch die Bußgeld­an­drohung nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 der 44. BImSchV ist ernst zu nehmen: Bei vorsätz­licher oder fahrläs­siger Verletzung der Regis­trie­rungs­pflicht droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR.

Dr. Miriam Vollmer hat die 44. BImSchV in knapper Form für den Praktiker für den energate messenger darge­stellt. Einen ausführ­li­cheren Aufsatz von Dilling/Vollmer, der sich insbe­sondere an Juristen richtet, ist in der Immission + Emission 1/2019 erschienen. Wenn Sie prüfen lassen möchten, ob und in welcher Anlagen­kon­stel­lation Ihre Anlagen der 44. BImSchV unter­fallen, melden Sie sich bitte per E‑Mail oder telefo­nisch unter 030 403 643 62 0.

Der kleine Emissi­ons­handel: Eine maskierte Steuer?

Die Ausgangslage war klar: Die großen, statio­nären Anlagen haben ihre Minde­rungs­ziele erfüllt. Aber in den Sektoren Gebäude und Verkehr sind die Emissionen nicht oder kaum gesunken. Deswegen hat sich die Koalition im Klima­paket darauf geeinigt, für die bisher nicht vom Emissi­ons­handel erfassten Sektoren einen „kleinen Emissi­ons­handel“ einzu­führen. Für Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Kohle, Benzin und Diesel sollen ab 2021 Zerti­fikate erworben und abgeführt werden. Wie inzwi­schen bekannt geworden ist, soll dieser Emissi­ons­handel wie der europäische Emissi­ons­handel der „großen Anlagen“ von der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) adminis­triert werden. 

Was den „kleinen Emissi­ons­handel“ vom bekannten EU-Emissi­ons­handel unter­scheidet, ist aber nicht nur der Anwen­dungs­be­reich. Sondern auch, dass von 2021 bis 2025 die Zerti­fikate zu einem Festpreis ausge­geben werden sollen, der bei 10 EUR pro Tonne CO2 beginnt, um dann jährlich zu steigen, bis 2025 35 EUR fällig werden. Erst dann soll eine Gesamt­menge festgelegt, die Preis­bildung dem Markt überlassen und sodann auktio­niert und gehandelt werden.

Dies wirft die Frage auf, ob das geplante System zwischen 2021 und 2025 überhaupt als Emissi­ons­han­dels­system bezeichnet werden kann. Denn seien wir ehrlich: Ein System, in dem gerade nicht Cap and Trade gilt, weil es weder eine Gesamt­menge gibt, noch gehandelt wird, ist kein Emissi­ons­handel. Vielmehr liegt es nahe, die Abgabe als Steuer einzu­ordnen, auch wenn die Koali­tionäre diese Bezeichnung aus politi­schen Gründen vermieden haben.

Diese Einordnung bringt Spreng­stoff (wir haben dies hier bereits angedeutet). Denn der Gesetz­geber ist bei der Einführung von Steuern nicht vollkommen frei. Hier lohnt sich ein Blick in die Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) vom 13.04.2017 zur Kernbrenn­stoff­steuer (2 BvL 6/13). Hier heisst es im 2. Leitsatz:

Ein über den Katalog der Steuer­typen des Art. 106 GG hinaus­ge­hendes allge­meines Steuerer­fin­dungs­recht lässt sich aus dem Grund­gesetz nicht herleiten.“

Nun gibt es gute Gründe, diese Erkenntnis des BVerfG mindestens überra­schend zu finden. Aber klar ist danach: Ob der Senat die in Art. 106 GG keineswegs typisierte faktische CO2-Steuer in den Jahren 2021 – bis 2025 aufhebt, ist alles andere als ausge­schlossen. Hier stellt sich die Frage, wieso die Bundes­re­gierung nicht doch noch umsteuert und die Zeit, die sie für die Einführung eines echten Emissi­ons­handels benötigt, mit einer echten Steuer im Rahmen des herge­brachten Steuer­systems überbrückt, etwa über die schon im Vorfeld disku­tierte Anpassung der Stromsteuersätze.

Von |18. Oktober 2019|Kategorien: Emissi­ons­handel, Energie­po­litik, Gas, Strom, Umwelt|Schlag­wörter: , , , , |0 Kommentare