Die Regis­trie­rungs­pflicht nach der 44. BImSchV

Bislang kannte das Immis­si­ons­schutz­recht in Hinblick auf die verwal­tungs­tech­nische Handhabung nur die Unter­scheidung zwischen geneh­mi­gungs­be­dürf­tigen und nicht geneh­mi­gungs­be­dürf­tigen Anlagen. Neben diese Diffe­ren­zierung tritt künftig eine weitere Kategorie. Denn die neue, im Sommer in Kraft getretene 44. Bundes-Immis­si­ons­schutz­ver­ordnung (44. BImSchV, hierzu schon hier) ordnet in § 6 der 44. BImSchV eine Pflicht zur Regis­trierung unabhängig von der Geneh­mi­gungs­be­dürf­tigkeit an.

Welche Anlagen regis­triert werden müssen, ergibt sich insbe­sondere aus § 1 der 44. BImSchV. Hiernach sind insbe­sondere Anlagen mit einer Feuerungs­wär­me­leistung zwischen 1 und 50 MW Feuerungs­wär­me­leistung erfasst, zudem auch kleinere Anlagen, sofern sie geneh­mi­gungs­be­dürftig sind. Nach § 1 Abs. 2 der 44. BImSchV sind eine ganze Reihe wichtiger Anlagen­typen ausge­nommen, hier lohnt sich deswegen eine sorgfältige Prüfung, ob eine Anlage überhaupt erfasst ist.

Schwierig stellt sich im Einzelfall die Prüfung in kleineren, zersplit­terten Anlagen­si­tua­tionen dar. Hier ergibt sich aus § 4 der 44. BImSchV, dass Anlagen mit mindestens 1 MW Feuerungs­wär­me­leistung zusam­men­ge­fasst werden, wenn sie ihre Abgase über einen gemein­samen Schorn­stein ableiten oder dies zumindest tun könnten. Dies entspricht einer paral­lelen Regelung in der Großfeuerungsanlagenverordnung.

Für neue Anlagen gilt die Regis­trie­rungs­pflicht schon jetzt. Ein Beispiel findet sich etwa für Nordrhein-Westfalen auf der Homepage der zustän­digen Behörde. Betreiber von Bestands­an­lagen müssen bis zum 01.12.2023 ihrer Regis­trie­rungs­pflicht nachkommen. Dies heisst aber nicht, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt untätig bleiben könnten. Gerade dort, wo die Anlagen­si­tuation nicht ganz klar ist, sollte recht­zeitig eine Klärung herbei­ge­führt werden, ob die Anlage der 44. BImSchV unter­fällt, und aus welchen Anlagen­teilen sie sich zusammensetzt.

Dass aus den Daten der Anlagen­be­treiber aggre­gierte Anlagen­re­gister wird online öffentlich sein. Dies muss Betreibern bewusst sein. Doch nicht nur die Präsen­tation der Anlage im Register gegenüber der Öffent­lichkeit wie Nachbarn oder Verbänden zwingt zu einer sorgfäl­tigen Handhabung der neuen Pflichten. Auch die Bußgeld­an­drohung nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 der 44. BImSchV ist ernst zu nehmen: Bei vorsätz­licher oder fahrläs­siger Verletzung der Regis­trie­rungs­pflicht droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR.

Dr. Miriam Vollmer hat die 44. BImSchV in knapper Form für den Praktiker für den energate messenger darge­stellt. Einen ausführ­li­cheren Aufsatz von Dilling/Vollmer, der sich insbe­sondere an Juristen richtet, ist in der Immission + Emission 1/2019 erschienen. Wenn Sie prüfen lassen möchten, ob und in welcher Anlagen­kon­stel­lation Ihre Anlagen der 44. BImSchV unter­fallen, melden Sie sich bitte per E‑Mail oder telefo­nisch unter 030 403 643 62 0.

2019-10-21T08:42:12+02:0021. Oktober 2019|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Die neue 44. BImSchV: Regis­trie­rungs­pflicht für Feuerungsanlagen

Wenn eine neue Regelung erlassen werden soll, dann ist das Ziel oft klarer im Fokus als der Weg, der dafür beschritten werden muss. Auch bei der im Dezember vom Bundesrat mit Änderungen angenom­menen 44. Bundes-Immis­si­ons­schutz­ver­ordnung wird das deutlich. Wie wir bereits berichtet haben, soll damit vor allem die EU-Richt­linie über mittel­große Feuerungs­an­lagen (MCP) umgesetzt werden.

Nun wurde letztes Jahr viel darüber gestritten, dass einige in den Verord­nungs­ent­würfen festge­legten Emissi­ons­grenz­werte über die EU-Richt­linie hinaus­gehen. Dies sei ein sogenanntes „gold plating“, also eigentlich reiner Luxus. Dem wurde entge­gen­ge­halten, dass die Verordnung insgesamt eine Reduktion von Stick­stoff­ver­bin­dungen bewirken solle. Dadurch könnten auch andere Richt­linien besser einge­halten werden, nämlich die Luftqua­li­täts­richt­linie und die neue Richt­linie über nationale Emissi­ons­höchst­mengen (NEC). Angesichts der derzei­tigen Probleme mit Stick­oxiden also nachvoll­ziehbar, um keine weiteren Vertrags­ver­let­zungs­ver­let­zungs­ver­fahren auf EU-Ebene zu riskieren.

Was dabei aber in den Hinter­grund gerückt ist, ist die Tatsache, dass neben diesen – wie wir Juristen zu sagen pflegen – „materi­ellen“ Anfor­de­rungen auch ganz handfeste „formelle“ Pflichten auf die Betreiber von Feuerungs­an­lagen zukommen. Mit anderen Worten einiges an Bürokratie: In § 6 der 44. BImSchV ist eine Regis­trie­rungs­pflicht für Feuerungs­an­lagen vorge­schrieben. Dabei sollen den Behörden verschiedene Daten zur Verfügung gestellt werden, so etwa die Art der verwen­deten Brenn­stoffe und die voraus­sicht­lichen Betriebs­stunden. Zudem müssen Betreiber laut § 7 der Verordnung über den laufenden Betrieb Aufzeich­nungen führen.

Diese Pflichten betreffen nicht nur nach dem Bundes­im­mis­si­ons­schutz­gesetz geneh­mi­gungs­be­dürftige, sondern auch nicht-geneh­mi­gungs­be­dürftige Anlagen. Außerdem werden im Gegensatz zu vielen der neuen Emissi­ons­grenz­werte der 44. BImSchV für Bestands­an­lagen keine großzü­gigen Fristen bis 2025 oder sogar 2030 einge­räumt. Vielmehr muss die Regis­trierung bestehender Anlagen bis 2023 erfolgen. Für neue Anlagen gilt die Pflicht ab Inkraft­treten; dasselbe gilt für die Aufzeichnungspflicht.

2019-10-15T13:52:32+02:0015. April 2019|Allgemein, Energiepolitik, Strom, Umwelt|