Der kleine Emissi­ons­handel: Eine maskierte Steuer?

Die Ausgangslage war klar: Die großen, statio­nären Anlagen haben ihre Minde­rungs­ziele erfüllt. Aber in den Sektoren Gebäude und Verkehr sind die Emissionen nicht oder kaum gesunken. Deswegen hat sich die Koalition im Klima­paket darauf geeinigt, für die bisher nicht vom Emissi­ons­handel erfassten Sektoren einen „kleinen Emissi­ons­handel“ einzu­führen. Für Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Kohle, Benzin und Diesel sollen ab 2021 Zerti­fikate erworben und abgeführt werden. Wie inzwi­schen bekannt geworden ist, soll dieser Emissi­ons­handel wie der europäische Emissi­ons­handel der „großen Anlagen“ von der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) adminis­triert werden. 

Was den „kleinen Emissi­ons­handel“ vom bekannten EU-Emissi­ons­handel unter­scheidet, ist aber nicht nur der Anwen­dungs­be­reich. Sondern auch, dass von 2021 bis 2025 die Zerti­fikate zu einem Festpreis ausge­geben werden sollen, der bei 10 EUR pro Tonne CO2 beginnt, um dann jährlich zu steigen, bis 2025 35 EUR fällig werden. Erst dann soll eine Gesamt­menge festgelegt, die Preis­bildung dem Markt überlassen und sodann auktio­niert und gehandelt werden.

Dies wirft die Frage auf, ob das geplante System zwischen 2021 und 2025 überhaupt als Emissi­ons­han­dels­system bezeichnet werden kann. Denn seien wir ehrlich: Ein System, in dem gerade nicht Cap and Trade gilt, weil es weder eine Gesamt­menge gibt, noch gehandelt wird, ist kein Emissi­ons­handel. Vielmehr liegt es nahe, die Abgabe als Steuer einzu­ordnen, auch wenn die Koali­tionäre diese Bezeichnung aus politi­schen Gründen vermieden haben.

Diese Einordnung bringt Spreng­stoff (wir haben dies hier bereits angedeutet). Denn der Gesetz­geber ist bei der Einführung von Steuern nicht vollkommen frei. Hier lohnt sich ein Blick in die Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) vom 13.04.2017 zur Kernbrenn­stoff­steuer (2 BvL 6/13). Hier heisst es im 2. Leitsatz:

Ein über den Katalog der Steuer­typen des Art. 106 GG hinaus­ge­hendes allge­meines Steuerer­fin­dungs­recht lässt sich aus dem Grund­gesetz nicht herleiten.“

Nun gibt es gute Gründe, diese Erkenntnis des BVerfG mindestens überra­schend zu finden. Aber klar ist danach: Ob der Senat die in Art. 106 GG keineswegs typisierte faktische CO2-Steuer in den Jahren 2021 – bis 2025 aufhebt, ist alles andere als ausge­schlossen. Hier stellt sich die Frage, wieso die Bundes­re­gierung nicht doch noch umsteuert und die Zeit, die sie für die Einführung eines echten Emissi­ons­handels benötigt, mit einer echten Steuer im Rahmen des herge­brachten Steuer­systems überbrückt, etwa über die schon im Vorfeld disku­tierte Anpassung der Stromsteuersätze.