Umsetzung von EU-Recht: drei Verfahren gegen Deutschland

Deutschland sieht sich selbst gern als Motor der europäischen Integration. Wenn es jedoch um die Umsetzung von EU-Recht geht, zeigt sich des Öfteren ein anderes Bild. Die Europäische Kommission hat nun gleich drei Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Diese betreffen zentrale Themen: Trinkwasserqualität, Barrierefreiheit und die energetische Sanierung von Gebäuden.

Sauberes Wasser – aber Transparenzlücken

Im ersten Verfahren geht es um die EU-Trinkwasserrichtlinie, die eigentlich längst hätte vollständig umgesetzt sein müssen. Ziel der Richtlinie ist es, die Qualität von Leitungswasser weiter zu verbessern, neue Schadstoffe wie Mikroplastik oder hormonwirksame Stoffe stärker zu regulieren und Wasserverluste in den Netzen zu reduzieren. Deutschland hat zwar Teile der Richtlinie umgesetzt – aus Sicht der Kommission aber nicht ausreichend. Kritisiert werden insbesondere Lücken bei Risikobewertungen sowie beim Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Wasserüberwachung und Gegenmaßnahmen. Das ist kein rein technisches Detail: Gerade beim Thema Trinkwasser geht es auch um Transparenz und Vertrauen. Bürgerinnen und Bürger sollen nachvollziehen können, wie sicher ihr Wasser ist – und was passiert, wenn Probleme auftreten.

Barrierefreiheit: Anspruch und Wirklichkeit

Auch bei der Europäischen Barrierefreiheitsrichtlinie sieht Brüssel weiterhin Defizite. Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten, zentrale Produkte und Dienstleistungen – etwa Smartphones, Computer, E-Books, Bankdienstleistungen oder digitale Kommunikation – barrierefrei zugänglich zu machen. Das Ziel ist klar: Mehr Teilhabe für rund 100 Millionen Menschen mit Behinderungen in der EU. Deutschland hat nach Einschätzung der Kommission zwar Fortschritte gemacht, doch bestehen weiterhin Umsetzungslücken. Deshalb hat Brüssel nun eine weitere begründete Stellungnahme geschickt – die letzte Stufe vor einer möglichen Klage vor dem Europäischen Gerichtshof. Damit wird deutlich: Geduld hat auch die Kommission nur begrenzt.

Klimaziele ohne Sanierungsplan

Das dritte Verfahren betrifft die Gebäudepolitik – ein Schlüsselbereich für den Klimaschutz. Deutschland hat den Entwurf seines nationalen Gebäudesanierungsplans nicht fristgerecht bei der Kommission eingereicht. Dabei sollen diese Pläne zeigen, wie die Mitgliedstaaten ihren Gebäudebestand bis 2050 energieeffizient und klimaneutral machen wollen. Ohne solche Strategien fehlt nicht nur Brüssel der Überblick – auch Investoren, Bauwirtschaft und Kommunen fehlt Planungssicherheit.

Zwei Monate Zeit – dann wird es ernst

Dass Deutschland in Vertragsverletzungsverfahren landet, ist kein Einzelfall. Immer wieder zeigt sich ein strukturelles Problem: EU-Recht wird politisch mitverhandelt, aber national dann verzögert oder unvollständig umgesetzt. Für die Kommission sind solche Verfahren ein notwendiges Instrument, um einheitliche Regeln sicherzustellen. Für Deutschland sind sie hingegen ein Hinweis darauf, dass europäische Politik nicht nur in Brüssel gemacht wird – sondern auch zuhause konsequent umgesetzt werden muss. In allen drei Fällen hat Deutschland nun zwei Monate Zeit, auf die Schreiben der Kommission zu reagieren und die Mängel zu beheben. Bleibt eine überzeugende Antwort aus, werden die Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof landen. (Dirk Buchsteiner)

2026-03-13T16:59:14+01:0013. März 2026|Wasser, Wasserrecht|

Öffentliche Wasserversorgung und Rationierung von Trinkwasser

Bis vor wenigen Jahren gab es in Deutschland, anderes als in vielen anderen Ländern der Welt, nie ein ersthaftes Problem mit Wasserknappheit. Dies hat sich seit der Dürre des Jahres 2018 zumindest perspektivisch geändert. Denn inzwischen gehen Klimaexperten davon aus, dass die Häufigkeit trockener, heißer Sommer sich verstärken könnte. Laut Umweltbundesamt ist die Abnahme der Bodenfeuchte ist ein langfristiger Prozess, der vom ⁠Klimawandel⁠ beeinflusst wird.

Davon sind nicht alle Regionen gleichermaßen betroffen. Gebiete mit leichtem, sandigem Boden, Teile Ostdeutschlands und das Rhein-Main-Gebiet, leiden besonders unter dem Mangel an Niederschlägen. Das geht soweit, dass in Brandenburg inzwischen der Wasserverband Strausberg-Erkner beschlossen hat, die Trinkwassermenge zu rationieren.

In der Presse wurde dies zum Teil auf den hohen Wasserbedarf der Tesla Gigafactory zurückgeführt, die bei Grünheide immerhin in ein Wasserschutzgebiet gebaut worden ist. Allerdings ist dies Schuldzuweisung ganz offensichtlich zu kurz gegriffen. Denn schon vor dem Bau der Fabrik gab es eine erhebliche Wasserknappheit. Außerdem muss der Verbrauch für die Herstellung der E-Autos und Batterien ins richtige Verhältnis gesetzt werden: Ungleich größer als die Trinkwasserentnahme durch Tesla ist die durch die in Brandenburg immer noch existierenden Braunkohletagebaue. Vermutlich ist es ein Zusammenspiel von Faktoren, zu denen auch die Aufforstung mit als Wasserspeicher eher schlecht geeignetem Kiefernwald und Flächenversieglung zählt.

Die zentrale rechtliche Frage, die sich bei Rationierung von Trinkwasser stellt: Geht das überhaupt ohne Weiteres? Denn an sich gehört die Trinkwasserversorgung zur Daseinsvorsorge und ist damit eine grundlegende Staatsfunktion. Dementsprechend wird § 50 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ein öffentlicher Versorgungauftrag entnommen. Wie verträgt sich das mit der neuen Satzung des Wasserverbands, nach dem Haushalte und Unternehmen nicht mehr unbegrenzt Wasser verbrauchen dürfen? Kann ihnen irgendwann der Wasserhahn abgedreht werden? Letztlich wird es soweit nicht kommen. Die neue Logik der Zuteilung von Wassermengen ist jedoch vermutlich notwendiger Schritt im Kontext des Klimawandels. Vermutlich wird in nicht allzulanger Zeit auch eine Reform des WHG nötig, um das Wasserrecht für Zeiten der Knappheit fit zu machen (Olaf Dilling).

2021-12-09T23:56:56+01:009. Dezember 2021|Allgemein, Wasser|

Klagerechte bei Verschlechterung des Grundwassers

Wir hatten im Herbst letzten Jahres schon einmal darüber berichtet: Ähnlich wie bei der Luftreinhaltung könnte auch die Einhaltung der Wasserqualitätsziele in Zukunft stärker durch individuelle Kläger betrieben werden. In dieser Entwicklung gab es Ende Mai eine weitere wichtige Entscheidung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil die Klagerechte von Privatpersonen, die berechtigt sind, Grundwasser zu entnehmen, bestätigt und ausgebaut.

Während es im Oktober 2019 um Verstöße gegen Nitratgrenzwerte ging, war diesmal ein Planfestellungsbeschluss der Bezirksregierung Detmold von 2016 für den Bau einer Autobahnteilstrecke auf dem Prüfstand. Zu prüfen hatte den Fall das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), das dem EuGH jedoch Fragen zur Vorabentscheidung vorlegte. Diese Fragen betrafen die Auswirkung von Verfahrensfehlern in der Öffentlichkeitsbeteiligung, den Begriff der Verschlechterung eines Wasserkörpers sowie schließlich die Klagebefugnis von Betroffenen. Insbesondere wurde gefragt, ob Kläger, die in räumlicher Nähe zur geplanten Straßentrasse Hausbrunnen zur privaten Wasserversorgung unterhalten, Verstöße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot gerichtlich geltend machen können.

Wie wir bereits zu einer kürzlich hier besprochenen Entscheidung des BVerwG festgestellt hatten, muss die europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) bereits im Planfeststellungsverfahren geprüft werden. Eine Verschlechterung liegt nach dem EuGH vor, wenn mindestens eine Qualitätskomponente nicht erfüllt oder ein Schwellenwert überschritten wird. Auch bei bereits überschrittenem Grenzwert gilt eine weitere Erhöhung der Schadstoffkonzentration als Verschlechterung. Weiterhin hat der EuGH klargestellt, dass alle, der zur Grundwasserentnahme und -nutzung berechtigt ist, unabhängig von einer konkreten Gesundheitsgefährdung klagen können. Denn sie sind aufgrund von Nutzungsbeeinträchtigungen durch die Verletzung der wasserrechtlichen Pflichten unmittelbar betroffen (Olaf Dilling).

2020-08-05T12:22:23+02:005. August 2020|Umwelt, Wasser|