Nitratrichtlinie: Einklagbares Recht auf sauberes Brunnenwasser

Fragen Sie sich auch manchmal, warum das Thema der Luftqualität in Innenstädten die Politik und das Recht solange in Atem gehalten hat? Wieso passiert nicht genausoviel bei anderen dringlichen Umweltproblemen, wie etwa die schleichende Infiltrierung des Trinkwassers mit gesundheitschädlichen Stoffen, etwa Nitrat oder Pestiziden?

Erlauben Sie uns, mit der Antwort etwas weiter auszuholen: Die Durchsetzung des europäischen Umweltrechts beruht im besonderen Maß auf der Initiative von Bürgern und Verbänden. Schließlich hat Brüssel in den Mitgliedstaaten keinen eigenen Verwaltungsunterbau, der sich darum kümmert. Die Möglichkeiten, Rechte vor Gericht geltend zu machen, sind daher häufig ausschlaggebend dafür, ob umweltrechtliche Vorgaben überhaupt ernst genommen werden. Die Klagewelle für effektive Luftreinhaltung in deutschen Innenstädten, die zu dem von uns bereits mehrfach thematisierten Fragen der Diesel-Fahrverbote geführt hat, zeigt dies deutlich: Dass es ein relativ kleiner Verband, die Deutsche Umwelthilfe, geschafft hat, die Politik seit Jahren vor sich herzutreiben, wurde durch eine Erweiterung der Klagemöglichkeiten vorbereitet.

Die entscheidende Wegmarke war die Entscheidung Janecek gegen Freistaat Bayern des EuGH. In dieser Entscheidung hatte der Bundestagsabgeordnete Dieter Janecek geklagt, der zugleich Anwohner des Mittleren Rings ist, einer der Hauptverkehrsadern der Münchener Innenstadt. Der EuGH stellte in der Entscheidung klar: Unmittelbar betroffene Bürger können bei Gefahr der Überschreitung von Grenzwerten der Luftqualitätsrichtlinie (LQRL) die Regierung auf Erstellung eines Aktionsplans verklagen.

Anders als bei der Luftqualität war die individuelle Einklagbarkeit von Nitrat-Grenzwerten im Wasserrecht bislang unklar. Anfang dieses Monats hat der EuGH nun entschieden, dass auch der Grenzwert für Nitrat im Grundwasser, der bei 50 mg/l liegt, individuell eingeklagt werden kann. Diesmal kam die Vorlagefrage von einem österreichischem Verwaltungsgericht. Geklagt hatten ein kommunaler mit der Wasserversorgung beauftragter “Wasserleitungsverband”, eine Gemeinde und ein individueller Brunnenbesitzer aus dem Burgenland. Da das örtliche Trinkwasser schwankende Nitratwert von bis über 70 mg/l aufweist, hatten die Kläger auf Änderung einer Verordnung geklagt, dem sogenannten “Aktionsprogramm Nitrat 2012”, mit dem die Vorgaben der Nitratrichtlinie umgesetzt werden sollten. Der EuGH hat entschieden, dass die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen von betroffenen Bürgern oder Verbänden dazu verpflichtet werden können, ein Aktionsplan zu ändern oder weitere Maßnahmen zu erlassen. Ähnlich wie in der Janecek-Entscheidung reicht dafür auch schon eine drohende Überschreitung.

Fazit: Für Wasserversorger, und für Besitzer privater Brunnen könnte sich diese Entscheidung als bedeutsam erweisen. Denn bislang mussten sie bei Grenzwertüberschreitungen immense Kosten für die Aufbereitung zahlen oder ganz auf die Nutzung ihre Brunnen verzichten. Nunmehr stehen rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, den Staat – und damit indirekt die mehrheitlich landwirtschaftlichen Verursacher – zur Einhaltung der Grenzwerte zu bringen.

2019-10-24T17:21:19+02:0024. Oktober 2019|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht, Wasser|

Düngerecht und Nitratbelastung

Eigentlich war das Düngerecht erst 2017 reformiert worden. Doch dann hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) letztes Jahr im Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland entschieden, dass die Umsetzung durch die Düngeverordnung (DüV) nicht ausreicht. Die Vorgaben der europäischen Nitratrichtlinie  91/676/EWG seien nicht erfüllt. Zunächst war die Bundesregierung noch davon ausgegangen, dass die Entscheidung durch die jüngste Novellierung “überholt” worden sei. Allerdings sah die EU-Kommission das anders und hat auf einer weiteren Nachbesserung beharrt. Seither muss mal wieder angepasst werden. Und zwischen Bund, Ländern und Europäischer Kommission werden, bisher ohne abschließendes Ergebnis, Änderungsvorschläge zirkuliert.

Im Kern geht es darum, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um zu verhindern, dass Nitrate aus der Landwirtschaft in Gewässer oder ins Grundwasser gelangen. Zum Beispiel geht es um Regeln über das Düngen in Hanglagen, oder auf schneebedeckten oder gefrorenen Böden, über zeitliche Begrenzungen des Ausbringens von Festmist oder Obergrenzen bzw. prozentuale Reduktion der Stickstoffmenge pro Hektar. In vielen dieser Punkte hatte der EuGH bereits Mängel angemahnt. Inzwischen haben sich die Bundesministerien für Landwirtschaft und Umwelt auf Verschärfungen der Regeln geeinigt. Allerdings stieß der Kompromiss auf wenig Gegenliebe sowohl bei Wasser- und Umweltverbänden als auch bei der Landwirtschaft. Umstritten ist u.a. ob starre Obergrenzen und Reduktionsziele für alle Betriebe gelten oder ob ökologisch wirtschaftende Betriebe, die insgesamt ohnehin weniger Stickstoff eintragen, ausgenommen sein sollen.

Dass überhaupt Handlungsbedarf besteht, lässt sich angesichts des Anteils von ca. 90% an Oberflächengewässern, die den guten ökologischen Zustand verfehlen, kaum bestreiten. Die Trinkwasserqualität in Deutschland ist bisher zwar hervorragend, was aber auch daran liegen mag, dass die Schadstoffe erst mit einiger Verzögerung den Trinkwasserkörper erreichen.

2019-09-17T16:10:13+02:0017. September 2019|Allgemein, Umwelt, Wasser|

“Buy now, pay later?” Landwirtschaft und Trinkwasser

Über der ganzen Aufregung um Diesel und Luftverschmutzung ist ein bisschen untergegangen, dass es um Gülle, Glyphosat und Grundwasser ganz ähnlich steht: Auch hier geht‘s um strenge EU-Standards, die von Deutschland zum Teil verletzt werden. Es geht um Bürger, die für unser aller Gesundheit einen hohen Preis zahlen. Und es geht nicht zuletzt um kleine schlagkräftige Umweltverbände, die eine Branche mit starker Lobby in Bedrängnis bringen. Erst vor wenigen Monaten wurde Deutschland wegen der Nitratrichtlinie vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt. Zwischenzeitlich, nämlich 2017, war das deutsche Düngerecht reformiert worden. Vielleicht deshalb hat die Entscheidung nur mäßig Wellen geschlagen, obwohl die Problematik eigentlich für jeden Haushalt mit Wasseranschluss relevant sein sollte.

Offenbar gibt es wenig Grund zur Entwarnung. So lag die Belastung des Grundwassers an fast einem Fünftel der Messstellen in Deutschland im letzten Nitratbericht über dem gesetzlichen Grenzwert. In Gebieten mit vielen landwirtschaftlichen Nutzungen im Einzugsgebiet waren es sogar 28%. Dabei gibt es deutliche lokale Schwerpunkte, vor allem im Nordwesten, im Einzugsgebiet von Elbe, Weser und Ems. Hier ist die Viehdichte besonders hoch. Allerdings haben auch Feldfrüchte wie Mais oder Gemüse wie Spargel oder Salat einen hohen Nährstoffbedarf. Das Gemüse wird meist noch kurz vor der Ernte stark gedüngt.

Dass die Reform des Düngerechts von 2017 hier eine deutliche Kehrtwende bewirkt und die EU-Grenzwerte in Zukunft eingehalten werden, wird von Rechts- und Agrarexperten und nicht zuletzt dem Branchenverband der Gas- und Wasserwirtschaft DVGW bezweifelt. Die Deutsche Umwelthilfe, bekannt aus den zahlreichen Dieselverbotsverfahren, hat Mitte Juli auch prompt eine verwaltungsgerichtliche Klage dagegen eingereicht. Ob die Nitratbelastung tatsächlich reduziert wird, hängt letztlich nicht nur von der EU-Konformität der Regelungen, sondern auch von ihrer Umsetzung ab. Skeptisch stimmt, dass sie viele Ausnahmemöglichkeiten aufweisen und schon in der Vergangenheit oft nicht ausreichend kontrolliert wurden. Ohnehin werden Änderungen bei der Bewirtschaftung der Böden erst mit einiger Verzögerung im Grundwasserkörper ankommen. Darunter leidet nicht nur die ökologische Qualität der Gewässer. Gerade für Säuglinge kann Nitrat eine Gefahr darstellen, da es in ihrem Magen zu giftigem Nitrit umgewandelt werden kann.

Dennoch ist die Gesundheit der Bürger durch die Nitratbelastung des Grundwassers bislang nicht wirklich in Gefahr. Dafür sorgt derselbe Grenzwert wie für Grundwasser (50mg Nitrat pro Liter Wasser), der beim Trinkwasser bislang aber viel besser eingehalten werden kann. Das liegt zum einen daran, dass die Brunnen zur Gewinnung von Trinkwasser viel tiefer gebohrt wurden als die Messstellen für das Grundwasser, so dass die Schadstoffe entsprechend später ankommen. Außerdem garantieren beim Trinkwasser die Qualität nicht die Landwirte, sondern die Wasserversorger: Unter Umständen müssen tiefere Brunnen gebohrt werden oder muss belastetes mit weniger belastetem Trinkwasser gemischt werden. Wenn das nicht hilft, könnte der Nitratgehalt auch durch aufwändige technische Methoden unter das vorgeschriebene Maß reduziert werden.

So weit die technische Seite – aber wie sollte eigentlich rechtlich mit dem Problem der Grundwasserbelastung durch Landwirtschaft umgegangen werden? Einen Einblick in den aktuellen Stand gibt ein Fall aus dem Südwesten, bei dem es nicht um Düngemittel, sondern um Pestizide geht: Der baden-württembergische Agrarminister Peter Hauk hatte zunächst auf einer Pressekonferenz behauptet, dass es die Bevölkerung nichts angehe, welche Mengen Herbizide, Fungizide oder Insektizide die Landwirte, Obstbauern oder Winzer ausbringen. Später hat er seine Äußerung auf die erwartbar empörte Reaktion dann zwar zurückgenommen. Allerdings wollte er der Landeswasserversorgung Baden-Württemberg dennoch nicht die genauen Mengen der in Wasserschutzgebieten eingesetzten Pestizide mitteilen. Eigentlich dürfte das möglich sein, da die Daten von den Landwirten ohnehin für Kontrollen vorgehalten werden müssen. Aber ist die Agrarverwaltung auch zur Herausgabe der Daten verpflichtet? Der kommunale Zweckverband hat deswegen im Oktober vor den Verwaltungsgerichten Sigmaringen und Stuttgart Klage eingereicht. Er begründet diesen Schritt mit dem Erfordernis, sich auf die Belastungen rechtzeitig einstellen zu können.

Aus unserer Sicht wäre eine Auskunftspflicht zumindest schon mal ein Schritt in die richtige Richtung. Aber reicht das auch? Mit dem Aufwand der Trinkwasserversorgung werden die Wassergebühren in Zukunft weiter steigen. Und dass diese Kosten letztlich die Verbraucher zahlen müssen, ist eigentlich nicht einzusehen. Vielmehr sollte bei der Verursachung angesetzt werden. Dafür ist noch einiges an Umdenken erforderlich. Denn so sehr wir jedem und jeder ihr Schnitzel und ihren Spargel auf dem Teller gönnen: Soll der volle Preis dafür wirklich erst einige Jahre später über die Wasserrechnung bezahlt werden? Nicht nur die sprichwörtliche schwäbische Hausfrau dürfte das anders sehen.

2018-11-22T07:52:40+01:0022. November 2018|Allgemein, Umwelt|