Das Blog

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Weitergabe von gestie­genen NNE und Umlagen an Haushaltskunden

Die EEG-Umlage steigt, und vielerorts steigen auch die Netzent­gelte. Auf den Verbraucher kommen also erhöhte Ausgaben zu.

Für den Strom­ver­sorger ist das keine gute Nachricht. Er muss gestiegene Kosten durch­reichen, auf die er keinen Einfluss hat. Obwohl er von den auf diese Weise steigenden Endkun­den­preisen nicht profi­tiert, greift § 41 Abs. 3 EnWG, der auch dem Sonder­kunden ein frist­loses Sonder­kün­di­gungs­recht einräumt. Dass dies nicht nur bei Erhöhungen der beein­fluss­baren Preis­be­stand­teile, sondern auch bei der schlichten Weiter­reichen gestie­gener Umlagen gilt, hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) vorletzten Sommer am 05.07.2017 (VIII ZR163/16) entschieden (mehr hier). Mit dieser Entscheidung hat sich der Wert länger­fris­tiger Strom­lie­fer­ver­träge – wie sich aktuell wieder zeigt – in vielen Fällen doch deutlich relativiert.

§ 41 Abs. 3 EnWG ordnet nicht nur an, dass der Kunde kündigen kann, wenn der Endkun­den­preis steigt. Sondern auch, dass der Versorger hierüber trans­parent und verständlich infor­mieren muss. Betrifft die Änderung Grund­ver­sor­gungs­tarife, so muss nach § 5 Abs. 2 StromGVV der neue Tarif mit einer Vorlaufzeit von sechs Wochen bis zum Inkraft­treten öffentlich bekannt­ge­geben werden. Zusätzlich müssen die Kunden brieflich und im Internet infor­miert werden. Bei Haushalts­kunden mit Sonder­vertrag entfallen zwar nach § 41 Abs. 3 EnWG die öffent­liche Bekanntgabe und die Bekanntgabe im Internet, aber auch diese Gruppe muss quali­fi­ziert infor­miert werden.

Business as usual, sollte man meinen. Immerhin steigt die EEG-Umlage nicht zum ersten Mal. Gleichwohl zeigt die aktuelle Recht­spre­chung, dass bisher oft unzurei­chend infor­miert wurde, wie etwa der Bundes­ge­richtshof letztes Jahr am 6. Juni 2018 (Az.:VIII ZR 247/17) in einem konkreten Fall festge­stellt hat, den wir hier erläutert haben. Angesichts der gestie­genen Aufmerk­samkeit nicht nur der Verbraucher selbst, sondern auch der Verbrau­cher­schutz­ver­bände, ist gerade in diesem Punkt auch erhöhte Aufmerk­samkeit geboten: Unzurei­chende Infor­ma­tionen können sowohl von Konkur­renten als auch von Verbrau­cher­schutz­ver­bänden kosten­pflichtig abgemahnt werden.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob ein Infor­ma­ti­ons­schreiben über eine Preis­an­passung für Strom, Gas oder auch Fernwärme den recht­lichen Anfor­de­rungen entspricht, sprechen Sie uns gern an. Wir unter­breiten Ihnen kurzfristig ein Angebot. 

Von |17. Oktober 2019|Kategorien: Erneu­erbare Energien, Gas, Strom, Vertrieb|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Der verlän­gerte Arm der Justiz

Wenn es um Umwelt­zer­störung oder Mensch­rechts­ver­let­zungen von inter­na­tional tätigen Konzernen geht, dann entsteht oft der Eindruck, sie seien überall und nirgendwo: Sie könnten überall Profite generieren, aber nirgendwo dafür zur Rechnung gezogen werden. Tatsächlich stimmt das so nicht ganz. Denn das Rechts­system bietet sehr wohl Möglich­keiten, Unter­neh­mens­ver­bünde auch grenz­über­schreitend zur Rechnung zu ziehen.

Dies zeigt aktuell ein Pfändungs- und Überwei­sungs­be­schluss des Amtsge­richts (AG) Merseburg (Az 18 aM 815/19). Dieser Beschluss ist nur das vorläufige Ende einer Serie von Gerichts­ent­schei­dungen, die in verschie­denen Staaten gegen Dow Chemicals erwirkt worden.

Alles geht zurück auf die 1980er Jahre in Nicaragua. Dort wurden Arbeiter auf Ananas- und Bananen­plan­tagen durch Pestizide von Dow Chemical geschädigt, Tausende wurden dadurch unfruchtbar. Ursache ist der Wirkstoff DBCP, der unter den Handels­namen Fumazone bzw. Nemagon vertrieben wurde. Der Stoff war bereits 1977 in den USA verboten worden. 1997 war ein Vergleich zwischen Dow und 26.000 Arbeitern verschie­dener Staaten erzielt worden, an die 41 Millionen Dollar verteilt worden waren. Aller­dings hatten nicht alle Opfer dem Vergleich zugestimmt.

Daher konnten über 1000 Planta­gen­ar­beiter in Nicaragua mehrere Gerichts­ent­schei­dungen gegen Dow Chemicals erwirken, in denen ihnen knapp 945.000.000 Dollar zugesprochen wurden. Diese Entschei­dungen wurden jedoch nicht von ameri­ka­ni­schen Gerichten anerkannt. Daher zogen die Geschä­digten weiter nach Europa. Denn auch dort hat Dow Chemicals erheb­liche Vermö­gens­werte. Zunächst erließ ein Gericht im franzö­si­schen Bobigny im vorläu­figen Rechts­schutz einen Vollstre­ckungs­be­schluss, bei dem auf relativ großzügige Weise die Zustän­digkeit für Menschen­rechts­fragen ausgelegt wurde. Daraufhin war auch in Deutschland über das „Überein­kommen über die gericht­liche Zustän­digkeit und die Vollstre­ckung gericht­licher Entschei­dungen in Zivil- und Handels­sachen“ (EuGVÜ) die Zustän­digkeit gegeben. Da im sachsen-anhal­­ti­­ni­­schen Schkopau der Dow Olefin­verbund mit erheb­lichen Vermö­gens­werten belegen ist, wandten sich die Kläger nun an das AG Merseburg, das besagten Pfändungs­be­schluss erließ.

Letzte Woche wurde dieser Beschluss auch vom Gerichts­voll­zieher in Schkopau zugestellt. Aller­dings ist, da es sich um ein Verfahren im vorläu­figen Rechts­schutz handelt, zu erwarten, dass Dow Chemicals sich weiterhin mit allen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln wehrt. Es ist aber vermutlich nur eine Sache der Zeit, bis die Forde­rungen einge­trieben werden.

Der Fall zeigt, dass Gerichte bei einem effek­tiven Zusam­men­spiel die sicheren Häfen schließen können, in denen sich Konzerne auf der Flucht vor der Verfolgung von Menschen­rechts­ver­let­zungen verstecken können. Aller­dings zeigt er auch, dass die Mühlen der Gerichte über Staats­grenzen hinweg oft besonders langsam mahlen. Die aller­meisten der vor 40 Jahren geschä­digten Planta­gen­ar­beiter dürften inzwi­schen jeden­falls längst in Rente sein.

Von |16. Oktober 2019|Kategorien: Allgemein, Umwelt|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Erfolg­loses Eilver­fahren gegen ZEELINK

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Münster hat gestern Eilan­träge gegen den Bau einer Erdgas­leitung abgelehnt, die Anwohner benach­barter Kommunen gestellt hatten (Az. 21 B 631/19.AK u.a.). Hinter­grund ist das sogenannte ZEELINK-Projekt. Durch den Bau dieser neuen, 216 km langen Ergas­leitung sollen die Bereiche im Nordwesten Deutsch­lands, in denen bislang noch mit Gas mit gerin­gerem Methan­gehalt (sog. L‑Gas) verbraucht wird, auf Gas mit höherem Methan und damit auch Energie­gehalt (H‑Gas) umgestellt werden. Das L‑Gas wurde bisher vor allem in Deutschland und Nieder­landen gefördert. Nach aktuellen Prognosen werden sich die Ressourcen in den nächsten Jahren stark reduzieren. Durch ZEELINK wird das deutsche Netz in Lichten­busch an das belgische Netz angebunden. Dadurch kann Gas mit höherem Methan­gehalt aus Dänemark, Norwegen oder Russland, das am Flüssig­erd­gas­ter­minal in Zeebrugge angelandet wird, einge­speist werden.

Von den Anwohnern waren, wie sich der Presse­mit­teilung des Gerichts entnehmen lässt, vor allem Sicher­heits­be­denken geltend gemacht worden. Das OVG Münster hat diese Bedenken nicht geteilt. Durch die Einhaltung der techni­schen Regeln der Deutschen Verei­nigung des Gas- und Wasser­faches e.V. und die Anfor­de­rungen der Verordnung über Gashoch­druck­lei­tungen sei die Sicherheit gewähr­leistet. Ein Havariefall sei mit hinrei­chender Wahrschein­lichkeit ausge­schlossen. Das Sicher­heits­konzept ist darauf abgestimmt, die Leitung selbst so sicher zu machen, dass darüber hinaus kein Mindest­ab­stand zur Wohnbe­bauung einge­halten werden müsse. Weiter Schutz­maß­nahmen seien nicht nötig.

Auch bei der Trassenwahl habe die Planfest­stel­lungs­be­hörde keine Fehler gemacht. Die indivi­du­ellen Belange, etwa Beein­träch­ti­gungen landwirt­schaft­licher Betriebe seien zutreffend gewichtet worden. Im Haupt­sa­che­ver­fahren muss aller­dings noch über die Klage der Anwohner entschieden werden. Aller­dings ist es nach der Entscheidung im Eilver­fahren eher unwahr­scheinlich, dass sie die Klage gewinnen.

Von |15. Oktober 2019|Kategorien: Gas, Umwelt, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Mehr Wasser für den Lachs

Die Energie­wende hat dazu geführt, dass so manche frühere Mühle als Wasser­kraftwerk wieder in Betrieb genommen wird. Aller­dings darf das nicht gegen das wasser­recht­liche Verschlech­te­rungs­verbot, bzw Verbes­se­rungs­gebot verstoßen. Denn die Wasser­rah­men­richt­linie (WRRL) setzt für die Oberflä­chen­ge­wässer anspruchs­volle Ziele. Der chemische und ökolo­gische Zustand der EU-Gewässern soll nach Bewirt­schaf­tungs­plänen in darin bestimmten Fristen verbessert werden. Zugleich gilt ein Verschlech­te­rungs­verbot für alle Gewässer in der EU. Umgesetzt sind diese Ziele in § 27 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG). Zur Weser­ver­tiefung hatte der Europäische Gerichtshof vor drei Jahren geurteilt, dass das Verschlech­te­rungs­verbot bei Vorha­ben­ge­neh­mi­gungen geprüft werden muss.

Nicht nur die Belastung mit chemi­schen Stoffen beein­träch­tigen den ökolo­gische Zustand. Oft ist es auch die Verbau­ungen durch Wehre, die damit in Konflikt gerät. In vielen Fällen ist damit auch die Verrin­gerung der Wasser­menge durch Ablei­tungen verbunden. Kleine Laufwas­ser­kraft­werke, wie sie oft aus alten Mühlen gebaut werden, bringen oft solche Beein­träch­ti­gungen mit sich, da das Wasser über längere Strecken gestaut und üblicher­weise über einen Mühlen­graben abgeleitet wird.

Um dennoch geneh­mi­gungs­fähig zu sein, muss genug Wasser im Fluss verbleiben, wie sich aus § 33 WHG ergibt. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) hat vor zwei Jahren den Verwal­tungs­ge­richtshof Mannheim darin bestätigt, dass die zuständige Behörde eine erhöhte Restwas­ser­menge festsetzen kann, wenn das für die in den Maßnah­men­pro­grammen und Bewirt­schaf­tungs­plänen konkre­ti­sierten Ziele erfor­derlich ist. Im konkreten Fall war eine 1934 erstmals geneh­migte Sägemühle in ein Kraftwerk umgewandelt worden. Da es für den Fluss ein Wieder­an­sied­lungs­pro­gramm für Lachse gab, wurde der Mindest­ab­fluss zunächst auf 700 l/s ganzjährig festge­setzt. Nach einem Wider­spruch durch den Anlagen­be­treiber erhöhte die Wider­spruchs­be­hörde den Mindes­ab­fluss während der Laichzeit des Lachses sogar auf 980 l/s. Kein Wunder, dass die Anlagen­be­treiber von dieser sogenannten „Verbö­serung“, das heißt die Verschlech­terung des Verwal­tungsakts für den Antrag­steller im Wider­spruchs­ver­fahren, nicht begeistert waren.

Die Richter und der böse Wolf (Rs. C‑674/17)

Der nach Deutschland zurück­ge­kehrte Wolf erhitzt die Gemüter. Immer wieder wird vorge­schlagen, dass es ganze wolfs­freie Zonen geben soll, rudel- und nicht einzel­tier­be­zogen geschossen werden darf, und für seinen Abschuss (anders als für andere geschützte Arten) schon ein „ernster“ Schaden von Weide­tier­haltern reichen soll. Aktuell sollte dies über einen neuen § 45a BNatSchG reali­siert werden.

Nun hat sich gestern der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Frage geäußert, wie mit dem Wolf umzugehen ist. Die Entscheidung (Rs. C‑674/17) beruht auf einer Vorlage eines finni­schen Gerichts, das in einer jagdrecht­lichen Angele­genheit die Frage nach der richtigen Auslegung von Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richt­­linie an die Luxem­burger Richter gerichtet hatte. Diese Norm ordnet an, dass auch streng geschützte Arten unter bestimmten Bedin­gungen getötet werden dürfen.

Der EuGH hat nun eine ausdif­fe­ren­zierte Entscheidung getroffen, die an Entnah­me­ent­schei­dungen hohe Anfor­de­rungen stellen. Klarge­stellt wurde im Sinne von Weide­tier­haltern und Jägern, dass die Jagd legitim ist, um die Wolfs­be­stände zu moderieren, und dass die Eindämmung der Wilderei ein legitimes Ziel sein kann. Die Entscheidung stellt aber auch klar, dass nicht einfach unter­stellt werden kann, dass die legale Jagd die illegale verringert, sondern der Zusam­menhang bewiesen werden muss.

Weiter fordert der EuGH eine genauere Darlegung, wieso die „bestands­pfle­gende“ Jagd erfor­derlich sei. Hier müssen Behörden also deutlich mehr Argumen­ta­ti­ons­aufwand betreiben, als Finnland sich das bisher vorge­stellt hat. Überdies darf der Erhal­tungs­zu­stand der Gesamt­po­pu­lation sich nicht verschlechtern. Zulässig ist damit nur die selektive Jagd, rudel­be­zogene Abschüsse, gar die von manchen begehrten wolfs­freien Zonen sind damit wohl nicht gemeinschaftsrechtskonform.

Insgesamt steht nach dieser Entscheidung auch für Deutschland durchaus auf dem Prüfstand, ob die aktuellen Pläne für eine Änderung des BNatSchG so reali­sierbar sind. Im Ergebnis müssen die Landes­re­gie­rungen wohl mehr für eine Verbes­serung des Herden­schutzes tun, der die Landwirte andern­falls oft überfordern würde. Gerade wer eine naturnahe, artge­rechte Weide­haltung will, muss hier nachbessern.

Sie benötigen als Behörde oder Landwirt eine detail­lierte Analyse? Bitte melden Sie sich per E‑Mail bei uns, wir kommen mit einem Angebot kurzfristig auf Sie zu.

Von |11. Oktober 2019|Kategorien: Natur­schutz|2 Kommentare

Muster­fest­stel­lungs­klage auf dem Prüfstand

Am 30. September diesen Jahres hat vor dem OLG Braun­schweig die mündliche Verhandlung der Muster­fest­stel­lungs­klage gegen VW begonnen. Dies ist eine gute Gelegenheit, zu schauen, wie dieses neue prozes­suale Instrument sich in der Praxis bewährt. Die Erwar­tungen sind hoch: Immerhin haben 400.000 Verbraucher Ansprüche angemeldet und hoffen nun auf Schadens­ersatz. Aller­dings hat ihnen das Gericht bereits am ersten Verhand­lungstag einige Dämpfer verpasst. 

Dies liegt zum Teil an inhalt­lichen Fragen des aktuell verhan­delten Falles. So hat das Gericht die Auffassung geäußert, dass vertrag­liche Ansprüche gegen VW überhaupt nur dieje­nigen Verbraucher geltend machen können, die den Wagen nicht bei Vertrags­händlern oder gar als Gebrauchtwagen gekauft haben. Aller­dings hält das Gericht Ansprüche aus vorsätz­licher sitten­wid­riger Schädigung für möglich. Umstritten ist weiter, worin der Schaden liegt und wie hoch er am Ende ist. Zwar hat der Bundes­ge­richtshof entschieden, dass auch drohende Fahrverbote einen Schaden darstellen können. Solange die Fahrverbote aber nur drohen, wird das Gericht nach einer ersten Auskunft des Vorsit­zenden Richters Michael Neef wohl die fortlau­fende Nutzung des Kfz anrechnen. Das heißt, dass sich der Schaden mit Zeitablauf stetig verringert. 

Je mehr sich das Verfahren in die Länge zieht, desto geringer dürften die Ersatz­an­sprüche daher schließlich ausfallen. Es ist zu vermuten, dass VW auf Zeit spielt und den Fall auch noch in eine weitere Instanz treiben wird. Vergleichs­ver­hand­lungen hat der Konzern jeden­falls abgelehnt. Wenn im Rahmen der Muster­fest­stel­lungs­klage die Schadens­er­satz­pflicht von VW schließlich rechts­kräftig festge­stellt wird, müssen die einzelnen Verbraucher dann ihr Geld ja immer noch selbst einklagen. Ob sich das dann noch lohnt, ist derzeit nicht abzusehen.

Diese Hinweise des Gerichts waren für die Verbraucher auch deshalb besonders wichtig, weil sie bis Endes des ersten Verhand­lungs­tages sich noch abmelden konnten, um ihre Klage indivi­duell durch­zu­fechten. Diese scheinbar fruchtlose Anmeldung und Abmeldung bevor es richtig losgeht, könnte sich nach Auffassung des Richters Benedikt Windau und anderer Prozess­rechts­experten für manche Verbraucher dennoch gelohnt haben. Denn bereits durch die Erhebung der Muster­fest­stel­lungs­klage wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB die Verjährung der angemel­deten Ansprüche gehemmt. Dies nach Auffassung von Windau selbst dann, wenn ihr Anspruch vor Anmeldung zwischen­zeitlich verjährt wäre.

Fazit: Die Muster­fest­stel­lungs­klage bietet sicherlich noch einiges an Überra­schungen, die der Gesetz­geber so vermutlich im Einzelnen nicht voraus­ge­sehen hat. Wir halten Sie auf dem Laufenden, denn derartige Klagen sind nicht nur im Bereich Produkt­haftung denkbar, sondern auch für andere Massen­ge­schäfte gedacht, wie namentlich Energie­lie­fer­ver­träge.

 

 

Von |10. Oktober 2019|Kategorien: Allgemein, Vertrieb|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare