Weitergabe von gestiegenen NNE und Umlagen an Haushaltskunden
Die EEG-Umlage steigt, und vielerorts steigen auch die Netzentgelte. Auf den Verbraucher kommen also erhöhte Ausgaben zu.
Für den Stromversorger ist das keine gute Nachricht. Er muss gestiegene Kosten durchreichen, auf die er keinen Einfluss hat. Obwohl er von den auf diese Weise steigenden Endkundenpreisen nicht profitiert, greift § 41 Abs. 3 EnWG, der auch dem Sonderkunden ein fristloses Sonderkündigungsrecht einräumt. Dass dies nicht nur bei Erhöhungen der beeinflussbaren Preisbestandteile, sondern auch bei der schlichten Weiterreichen gestiegener Umlagen gilt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) vorletzten Sommer am 05.07.2017 (VIII ZR163/16) entschieden (mehr hier). Mit dieser Entscheidung hat sich der Wert längerfristiger Stromlieferverträge – wie sich aktuell wieder zeigt – in vielen Fällen doch deutlich relativiert.
§ 41 Abs. 3 EnWG ordnet nicht nur an, dass der Kunde kündigen kann, wenn der Endkundenpreis steigt. Sondern auch, dass der Versorger hierüber transparent und verständlich informieren muss. Betrifft die Änderung Grundversorgungstarife, so muss nach § 5 Abs. 2 StromGVV der neue Tarif mit einer Vorlaufzeit von sechs Wochen bis zum Inkrafttreten öffentlich bekanntgegeben werden. Zusätzlich müssen die Kunden brieflich und im Internet informiert werden. Bei Haushaltskunden mit Sondervertrag entfallen zwar nach § 41 Abs. 3 EnWG die öffentliche Bekanntgabe und die Bekanntgabe im Internet, aber auch diese Gruppe muss qualifiziert informiert werden.
Business as usual, sollte man meinen. Immerhin steigt die EEG-Umlage nicht zum ersten Mal. Gleichwohl zeigt die aktuelle Rechtsprechung, dass bisher oft unzureichend informiert wurde, wie etwa der Bundesgerichtshof letztes Jahr am 6. Juni 2018 (Az.:VIII ZR 247/17) in einem konkreten Fall festgestellt hat, den wir hier erläutert haben. Angesichts der gestiegenen Aufmerksamkeit nicht nur der Verbraucher selbst, sondern auch der Verbraucherschutzverbände, ist gerade in diesem Punkt auch erhöhte Aufmerksamkeit geboten: Unzureichende Informationen können sowohl von Konkurrenten als auch von Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt werden.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob ein Informationsschreiben über eine Preisanpassung für Strom, Gas oder auch Fernwärme den rechtlichen Anforderungen entspricht, sprechen Sie uns gern an. Wir unterbreiten Ihnen kurzfristig ein Angebot.
Der verlängerte Arm der Justiz
Wenn es um Umweltzerstörung oder Menschrechtsverletzungen von international tätigen Konzernen geht, dann entsteht oft der Eindruck, sie seien überall und nirgendwo: Sie könnten überall Profite generieren, aber nirgendwo dafür zur Rechnung gezogen werden. Tatsächlich stimmt das so nicht ganz. Denn das Rechtssystem bietet sehr wohl Möglichkeiten, Unternehmensverbünde auch grenzüberschreitend zur Rechnung zu ziehen.
Dies zeigt aktuell ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts (AG) Merseburg (Az 18 aM 815/19). Dieser Beschluss ist nur das vorläufige Ende einer Serie von Gerichtsentscheidungen, die in verschiedenen Staaten gegen Dow Chemicals erwirkt worden.
Alles geht zurück auf die 1980er Jahre in Nicaragua. Dort wurden Arbeiter auf Ananas- und Bananenplantagen durch Pestizide von Dow Chemical geschädigt, Tausende wurden dadurch unfruchtbar. Ursache ist der Wirkstoff DBCP, der unter den Handelsnamen Fumazone bzw. Nemagon vertrieben wurde. Der Stoff war bereits 1977 in den USA verboten worden. 1997 war ein Vergleich zwischen Dow und 26.000 Arbeitern verschiedener Staaten erzielt worden, an die 41 Millionen Dollar verteilt worden waren. Allerdings hatten nicht alle Opfer dem Vergleich zugestimmt.
Daher konnten über 1000 Plantagenarbeiter in Nicaragua mehrere Gerichtsentscheidungen gegen Dow Chemicals erwirken, in denen ihnen knapp 945.000.000 Dollar zugesprochen wurden. Diese Entscheidungen wurden jedoch nicht von amerikanischen Gerichten anerkannt. Daher zogen die Geschädigten weiter nach Europa. Denn auch dort hat Dow Chemicals erhebliche Vermögenswerte. Zunächst erließ ein Gericht im französischen Bobigny im vorläufigen Rechtsschutz einen Vollstreckungsbeschluss, bei dem auf relativ großzügige Weise die Zuständigkeit für Menschenrechtsfragen ausgelegt wurde. Daraufhin war auch in Deutschland über das „Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ (EuGVÜ) die Zuständigkeit gegeben. Da im sachsen-anhaltinischen Schkopau der Dow Olefinverbund mit erheblichen Vermögenswerten belegen ist, wandten sich die Kläger nun an das AG Merseburg, das besagten Pfändungsbeschluss erließ.
Letzte Woche wurde dieser Beschluss auch vom Gerichtsvollzieher in Schkopau zugestellt. Allerdings ist, da es sich um ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz handelt, zu erwarten, dass Dow Chemicals sich weiterhin mit allen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln wehrt. Es ist aber vermutlich nur eine Sache der Zeit, bis die Forderungen eingetrieben werden.
Der Fall zeigt, dass Gerichte bei einem effektiven Zusammenspiel die sicheren Häfen schließen können, in denen sich Konzerne auf der Flucht vor der Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen verstecken können. Allerdings zeigt er auch, dass die Mühlen der Gerichte über Staatsgrenzen hinweg oft besonders langsam mahlen. Die allermeisten der vor 40 Jahren geschädigten Plantagenarbeiter dürften inzwischen jedenfalls längst in Rente sein.
Erfolgloses Eilverfahren gegen ZEELINK
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat gestern Eilanträge gegen den Bau einer Erdgasleitung abgelehnt, die Anwohner benachbarter Kommunen gestellt hatten (Az. 21 B 631/19.AK u.a.). Hintergrund ist das sogenannte ZEELINK-Projekt. Durch den Bau dieser neuen, 216 km langen Ergasleitung sollen die Bereiche im Nordwesten Deutschlands, in denen bislang noch mit Gas mit geringerem Methangehalt (sog. L‑Gas) verbraucht wird, auf Gas mit höherem Methan und damit auch Energiegehalt (H‑Gas) umgestellt werden. Das L‑Gas wurde bisher vor allem in Deutschland und Niederlanden gefördert. Nach aktuellen Prognosen werden sich die Ressourcen in den nächsten Jahren stark reduzieren. Durch ZEELINK wird das deutsche Netz in Lichtenbusch an das belgische Netz angebunden. Dadurch kann Gas mit höherem Methangehalt aus Dänemark, Norwegen oder Russland, das am Flüssigerdgasterminal in Zeebrugge angelandet wird, eingespeist werden.
Von den Anwohnern waren, wie sich der Pressemitteilung des Gerichts entnehmen lässt, vor allem Sicherheitsbedenken geltend gemacht worden. Das OVG Münster hat diese Bedenken nicht geteilt. Durch die Einhaltung der technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. und die Anforderungen der Verordnung über Gashochdruckleitungen sei die Sicherheit gewährleistet. Ein Havariefall sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Das Sicherheitskonzept ist darauf abgestimmt, die Leitung selbst so sicher zu machen, dass darüber hinaus kein Mindestabstand zur Wohnbebauung eingehalten werden müsse. Weiter Schutzmaßnahmen seien nicht nötig.
Auch bei der Trassenwahl habe die Planfeststellungsbehörde keine Fehler gemacht. Die individuellen Belange, etwa Beeinträchtigungen landwirtschaftlicher Betriebe seien zutreffend gewichtet worden. Im Hauptsacheverfahren muss allerdings noch über die Klage der Anwohner entschieden werden. Allerdings ist es nach der Entscheidung im Eilverfahren eher unwahrscheinlich, dass sie die Klage gewinnen.
Mehr Wasser für den Lachs
Die Energiewende hat dazu geführt, dass so manche frühere Mühle als Wasserkraftwerk wieder in Betrieb genommen wird. Allerdings darf das nicht gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot, bzw Verbesserungsgebot verstoßen. Denn die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) setzt für die Oberflächengewässer anspruchsvolle Ziele. Der chemische und ökologische Zustand der EU-Gewässern soll nach Bewirtschaftungsplänen in darin bestimmten Fristen verbessert werden. Zugleich gilt ein Verschlechterungsverbot für alle Gewässer in der EU. Umgesetzt sind diese Ziele in § 27 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Zur Weservertiefung hatte der Europäische Gerichtshof vor drei Jahren geurteilt, dass das Verschlechterungsverbot bei Vorhabengenehmigungen geprüft werden muss.
Nicht nur die Belastung mit chemischen Stoffen beeinträchtigen den ökologische Zustand. Oft ist es auch die Verbauungen durch Wehre, die damit in Konflikt gerät. In vielen Fällen ist damit auch die Verringerung der Wassermenge durch Ableitungen verbunden. Kleine Laufwasserkraftwerke, wie sie oft aus alten Mühlen gebaut werden, bringen oft solche Beeinträchtigungen mit sich, da das Wasser über längere Strecken gestaut und üblicherweise über einen Mühlengraben abgeleitet wird.
Um dennoch genehmigungsfähig zu sein, muss genug Wasser im Fluss verbleiben, wie sich aus § 33 WHG ergibt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat vor zwei Jahren den Verwaltungsgerichtshof Mannheim darin bestätigt, dass die zuständige Behörde eine erhöhte Restwassermenge festsetzen kann, wenn das für die in den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen konkretisierten Ziele erforderlich ist. Im konkreten Fall war eine 1934 erstmals genehmigte Sägemühle in ein Kraftwerk umgewandelt worden. Da es für den Fluss ein Wiederansiedlungsprogramm für Lachse gab, wurde der Mindestabfluss zunächst auf 700 l/s ganzjährig festgesetzt. Nach einem Widerspruch durch den Anlagenbetreiber erhöhte die Widerspruchsbehörde den Mindesabfluss während der Laichzeit des Lachses sogar auf 980 l/s. Kein Wunder, dass die Anlagenbetreiber von dieser sogenannten „Verböserung“, das heißt die Verschlechterung des Verwaltungsakts für den Antragsteller im Widerspruchsverfahren, nicht begeistert waren.
Die Richter und der böse Wolf (Rs. C‑674/17)
Der nach Deutschland zurückgekehrte Wolf erhitzt die Gemüter. Immer wieder wird vorgeschlagen, dass es ganze wolfsfreie Zonen geben soll, rudel- und nicht einzeltierbezogen geschossen werden darf, und für seinen Abschuss (anders als für andere geschützte Arten) schon ein „ernster“ Schaden von Weidetierhaltern reichen soll. Aktuell sollte dies über einen neuen § 45a BNatSchG realisiert werden.
Nun hat sich gestern der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Frage geäußert, wie mit dem Wolf umzugehen ist. Die Entscheidung (Rs. C‑674/17) beruht auf einer Vorlage eines finnischen Gerichts, das in einer jagdrechtlichen Angelegenheit die Frage nach der richtigen Auslegung von Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie an die Luxemburger Richter gerichtet hatte. Diese Norm ordnet an, dass auch streng geschützte Arten unter bestimmten Bedingungen getötet werden dürfen.
Der EuGH hat nun eine ausdifferenzierte Entscheidung getroffen, die an Entnahmeentscheidungen hohe Anforderungen stellen. Klargestellt wurde im Sinne von Weidetierhaltern und Jägern, dass die Jagd legitim ist, um die Wolfsbestände zu moderieren, und dass die Eindämmung der Wilderei ein legitimes Ziel sein kann. Die Entscheidung stellt aber auch klar, dass nicht einfach unterstellt werden kann, dass die legale Jagd die illegale verringert, sondern der Zusammenhang bewiesen werden muss.
Weiter fordert der EuGH eine genauere Darlegung, wieso die „bestandspflegende“ Jagd erforderlich sei. Hier müssen Behörden also deutlich mehr Argumentationsaufwand betreiben, als Finnland sich das bisher vorgestellt hat. Überdies darf der Erhaltungszustand der Gesamtpopulation sich nicht verschlechtern. Zulässig ist damit nur die selektive Jagd, rudelbezogene Abschüsse, gar die von manchen begehrten wolfsfreien Zonen sind damit wohl nicht gemeinschaftsrechtskonform.
Insgesamt steht nach dieser Entscheidung auch für Deutschland durchaus auf dem Prüfstand, ob die aktuellen Pläne für eine Änderung des BNatSchG so realisierbar sind. Im Ergebnis müssen die Landesregierungen wohl mehr für eine Verbesserung des Herdenschutzes tun, der die Landwirte andernfalls oft überfordern würde. Gerade wer eine naturnahe, artgerechte Weidehaltung will, muss hier nachbessern.
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Musterfeststellungsklage auf dem Prüfstand
Am 30. September diesen Jahres hat vor dem OLG Braunschweig die mündliche Verhandlung der Musterfeststellungsklage gegen VW begonnen. Dies ist eine gute Gelegenheit, zu schauen, wie dieses neue prozessuale Instrument sich in der Praxis bewährt. Die Erwartungen sind hoch: Immerhin haben 400.000 Verbraucher Ansprüche angemeldet und hoffen nun auf Schadensersatz. Allerdings hat ihnen das Gericht bereits am ersten Verhandlungstag einige Dämpfer verpasst.
Dies liegt zum Teil an inhaltlichen Fragen des aktuell verhandelten Falles. So hat das Gericht die Auffassung geäußert, dass vertragliche Ansprüche gegen VW überhaupt nur diejenigen Verbraucher geltend machen können, die den Wagen nicht bei Vertragshändlern oder gar als Gebrauchtwagen gekauft haben. Allerdings hält das Gericht Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung für möglich. Umstritten ist weiter, worin der Schaden liegt und wie hoch er am Ende ist. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch drohende Fahrverbote einen Schaden darstellen können. Solange die Fahrverbote aber nur drohen, wird das Gericht nach einer ersten Auskunft des Vorsitzenden Richters Michael Neef wohl die fortlaufende Nutzung des Kfz anrechnen. Das heißt, dass sich der Schaden mit Zeitablauf stetig verringert.
Je mehr sich das Verfahren in die Länge zieht, desto geringer dürften die Ersatzansprüche daher schließlich ausfallen. Es ist zu vermuten, dass VW auf Zeit spielt und den Fall auch noch in eine weitere Instanz treiben wird. Vergleichsverhandlungen hat der Konzern jedenfalls abgelehnt. Wenn im Rahmen der Musterfeststellungsklage die Schadensersatzpflicht von VW schließlich rechtskräftig festgestellt wird, müssen die einzelnen Verbraucher dann ihr Geld ja immer noch selbst einklagen. Ob sich das dann noch lohnt, ist derzeit nicht abzusehen.
Diese Hinweise des Gerichts waren für die Verbraucher auch deshalb besonders wichtig, weil sie bis Endes des ersten Verhandlungstages sich noch abmelden konnten, um ihre Klage individuell durchzufechten. Diese scheinbar fruchtlose Anmeldung und Abmeldung bevor es richtig losgeht, könnte sich nach Auffassung des Richters Benedikt Windau und anderer Prozessrechtsexperten für manche Verbraucher dennoch gelohnt haben. Denn bereits durch die Erhebung der Musterfeststellungsklage wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB die Verjährung der angemeldeten Ansprüche gehemmt. Dies nach Auffassung von Windau selbst dann, wenn ihr Anspruch vor Anmeldung zwischenzeitlich verjährt wäre.
Fazit: Die Musterfeststellungsklage bietet sicherlich noch einiges an Überraschungen, die der Gesetzgeber so vermutlich im Einzelnen nicht vorausgesehen hat. Wir halten Sie auf dem Laufenden, denn derartige Klagen sind nicht nur im Bereich Produkthaftung denkbar, sondern auch für andere Massengeschäfte gedacht, wie namentlich Energielieferverträge.