Der verlän­gerte Arm der Justiz

Wenn es um Umwelt­zer­störung oder Mensch­rechts­ver­let­zungen von inter­na­tional tätigen Konzernen geht, dann entsteht oft der Eindruck, sie seien überall und nirgendwo: Sie könnten überall Profite generieren, aber nirgendwo dafür zur Rechnung gezogen werden. Tatsächlich stimmt das so nicht ganz. Denn das Rechts­system bietet sehr wohl Möglich­keiten, Unter­neh­mens­ver­bünde auch grenz­über­schreitend zur Rechnung zu ziehen.

Dies zeigt aktuell ein Pfändungs- und Überwei­sungs­be­schluss des Amtsge­richts (AG) Merseburg (Az 18 aM 815/19). Dieser Beschluss ist nur das vorläufige Ende einer Serie von Gerichts­ent­schei­dungen, die in verschie­denen Staaten gegen Dow Chemicals erwirkt worden.

Alles geht zurück auf die 1980er Jahre in Nicaragua. Dort wurden Arbeiter auf Ananas- und Bananen­plan­tagen durch Pestizide von Dow Chemical geschädigt, Tausende wurden dadurch unfruchtbar. Ursache ist der Wirkstoff DBCP, der unter den Handels­namen Fumazone bzw. Nemagon vertrieben wurde. Der Stoff war bereits 1977 in den USA verboten worden. 1997 war ein Vergleich zwischen Dow und 26.000 Arbeitern verschie­dener Staaten erzielt worden, an die 41 Millionen Dollar verteilt worden waren. Aller­dings hatten nicht alle Opfer dem Vergleich zugestimmt.

Daher konnten über 1000 Planta­gen­ar­beiter in Nicaragua mehrere Gerichts­ent­schei­dungen gegen Dow Chemicals erwirken, in denen ihnen knapp 945.000.000 Dollar zugesprochen wurden. Diese Entschei­dungen wurden jedoch nicht von ameri­ka­ni­schen Gerichten anerkannt. Daher zogen die Geschä­digten weiter nach Europa. Denn auch dort hat Dow Chemicals erheb­liche Vermö­gens­werte. Zunächst erließ ein Gericht im franzö­si­schen Bobigny im vorläu­figen Rechts­schutz einen Vollstre­ckungs­be­schluss, bei dem auf relativ großzügige Weise die Zustän­digkeit für Menschen­rechts­fragen ausgelegt wurde. Daraufhin war auch in Deutschland über das „Überein­kommen über die gericht­liche Zustän­digkeit und die Vollstre­ckung gericht­licher Entschei­dungen in Zivil- und Handels­sachen“ (EuGVÜ) die Zustän­digkeit gegeben. Da im sachsen-anhal­ti­ni­schen Schkopau der Dow Olefin­verbund mit erheb­lichen Vermö­gens­werten belegen ist, wandten sich die Kläger nun an das AG Merseburg, das besagten Pfändungs­be­schluss erließ.

Letzte Woche wurde dieser Beschluss auch vom Gerichts­voll­zieher in Schkopau zugestellt. Aller­dings ist, da es sich um ein Verfahren im vorläu­figen Rechts­schutz handelt, zu erwarten, dass Dow Chemicals sich weiterhin mit allen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln wehrt. Es ist aber vermutlich nur eine Sache der Zeit, bis die Forde­rungen einge­trieben werden.

Der Fall zeigt, dass Gerichte bei einem effek­tiven Zusam­men­spiel die sicheren Häfen schließen können, in denen sich Konzerne auf der Flucht vor der Verfolgung von Menschen­rechts­ver­let­zungen verstecken können. Aller­dings zeigt er auch, dass die Mühlen der Gerichte über Staats­grenzen hinweg oft besonders langsam mahlen. Die aller­meisten der vor 40 Jahren geschä­digten Planta­gen­ar­beiter dürften inzwi­schen jeden­falls längst in Rente sein.