Weitergabe von gestie­genen NNE und Umlagen an Haushaltskunden

Die EEG-Umlage steigt, und vielerorts steigen auch die Netzent­gelte. Auf den Verbraucher kommen also erhöhte Ausgaben zu.

Für den Strom­ver­sorger ist das keine gute Nachricht. Er muss gestiegene Kosten durch­reichen, auf die er keinen Einfluss hat. Obwohl er von den auf diese Weise steigenden Endkun­den­preisen nicht profi­tiert, greift § 41 Abs. 3 EnWG, der auch dem Sonder­kunden ein frist­loses Sonder­kün­di­gungs­recht einräumt. Dass dies nicht nur bei Erhöhungen der beein­fluss­baren Preis­be­stand­teile, sondern auch bei der schlichten Weiter­reichen gestie­gener Umlagen gilt, hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) vorletzten Sommer am 05.07.2017 (VIII ZR163/16) entschieden (mehr hier). Mit dieser Entscheidung hat sich der Wert länger­fris­tiger Strom­lie­fer­ver­träge – wie sich aktuell wieder zeigt – in vielen Fällen doch deutlich relativiert.

§ 41 Abs. 3 EnWG ordnet nicht nur an, dass der Kunde kündigen kann, wenn der Endkun­den­preis steigt. Sondern auch, dass der Versorger hierüber trans­parent und verständlich infor­mieren muss. Betrifft die Änderung Grund­ver­sor­gungs­tarife, so muss nach § 5 Abs. 2 StromGVV der neue Tarif mit einer Vorlaufzeit von sechs Wochen bis zum Inkraft­treten öffentlich bekannt­ge­geben werden. Zusätzlich müssen die Kunden brieflich und im Internet infor­miert werden. Bei Haushalts­kunden mit Sonder­vertrag entfallen zwar nach § 41 Abs. 3 EnWG die öffent­liche Bekanntgabe und die Bekanntgabe im Internet, aber auch diese Gruppe muss quali­fi­ziert infor­miert werden.

Business as usual, sollte man meinen. Immerhin steigt die EEG-Umlage nicht zum ersten Mal. Gleichwohl zeigt die aktuelle Recht­spre­chung, dass bisher oft unzurei­chend infor­miert wurde, wie etwa der Bundes­ge­richtshof letztes Jahr am 6. Juni 2018 (Az.:VIII ZR 247/17) in einem konkreten Fall festge­stellt hat, den wir hier erläutert haben. Angesichts der gestie­genen Aufmerk­samkeit nicht nur der Verbraucher selbst, sondern auch der Verbrau­cher­schutz­ver­bände, ist gerade in diesem Punkt auch erhöhte Aufmerk­samkeit geboten: Unzurei­chende Infor­ma­tionen können sowohl von Konkur­renten als auch von Verbrau­cher­schutz­ver­bänden kosten­pflichtig abgemahnt werden.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob ein Infor­ma­ti­ons­schreiben über eine Preis­an­passung für Strom, Gas oder auch Fernwärme den recht­lichen Anfor­de­rungen entspricht, sprechen Sie uns gern an. Wir unter­breiten Ihnen kurzfristig ein Angebot. 

2019-10-17T15:56:41+02:0017. Oktober 2019|Erneuerbare Energien, Gas, Strom, Vertrieb|

Sind NNE zu geheim?

Die Agora Energie­wende hat u. a. bei Herrn von Hammer­stein, Energie­rechtler bei der Kanzlei Raue LLP, ein am 22. August vorge­stelltes Gutachten in Auftrag gegeben, bei dem heraus­ge­kommen sein soll, dass Verbraucher viel weniger Netzentgelt zahlen könnten, wenn mehr Daten öffentlich zugänglich wären.

Aber halt. Gab es da nicht das Infor­ma­ti­ons­frei­heits­gesetz (IFG)? Und können Verbraucher nicht auch gemäß § 315 BGB vor Gericht die Offen­legung von Kalku­la­tionen verlangen? Der Agora reicht das aber nicht. Sie schießt scharf gegen das Recht von Unter­nehmen, Betriebs und Geschäfts­ge­heim­nisse nicht veröf­fent­lichen zu lassen. Forderung der Agora: Netzent­gelt­ge­neh­mi­gungen und damit Netzkosten müssten komplett veröf­fent­licht werden.

Nun ist Trans­parenz stets eine populäre Forderung. Doch übersieht die Agora, dass es durchaus auch ein legitimes, nicht anrüchiges Geheim­hal­tungs­in­teresse gibt. Denn Netzbe­treiber wollen keineswegs überhöhte Kosten verstecken. Das ist allein schon deswegen eine verfehlte Annahme, weil Netzbe­treiber nicht wie alle anderen Unter­nehmen ihre Preise frei bilden können, sondern regula­to­rische Vorgaben gelten, und sogar die zulässige Eigen­ka­pi­tal­ver­zinsung geregelt ist. Das Gutachten übersieht aber darüber hinaus, dass sich Netzbe­treiber durchaus auch mitein­ander im Wettbewerb befinden, etwa wenn Unter­nehmen sich um weitere Konzes­sionen bemühen. Und ein Betriebs – und Geschäfts­ge­heimnis existiert auch nicht nur einfach deswegen, weil der Betroffene es behauptet: Es gibt eine diffe­ren­zierte Recht­spre­chung zu den §§ 3 und 6 IFG, wann Behörden schweigen dürfen. Nach dieser, erst kürzlich noch einmal nachge­schärften Recht­spre­chung ist klar, dass die Verwei­gerung von Infor­ma­tionen stets die gerichtlich voll überprüfbare Ausnahme sein muss. Auch der EuGH hat in einer recht aktuellen Entscheidung klar gefordert, dass nur bei Inter­es­sen­be­ein­träch­ti­gungen der Person, von der die Infor­ma­tionen stammen oder eines Dritten oder auch des Aufsichts­systems insgesamt Infor­ma­tionen der Öffent­lichkeit verweigert werden dürfen.
Wer argwöhnt, dass die Behörden dabei zu großzügig vorgehen, kann jederzeit klagen. Hier muss das betroffene Unter­nehmen nun sehr detail­liert darlegen, warum es von Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse ausgeht, wie kürzlich auch nochmal das OVG Berlin-Brandenburg festge­stellt hat. Angesichts dieser Rechtslage ist nicht recht nachvoll­ziehbar, wo es noch Infor­ma­tionen geben soll, die die Öffent­lichkeit nicht erfährt, obwohl dies niemandem schadet.
2018-08-23T08:56:26+02:0023. August 2018|Gas, Strom, Verwaltungsrecht|