Weitergabe von gestiegenen NNE und Umlagen an Haushaltskunden

Die EEG-Umlage steigt, und vielerorts steigen auch die Netzentgelte. Auf den Verbraucher kommen also erhöhte Ausgaben zu.

Für den Stromversorger ist das keine gute Nachricht. Er muss gestiegene Kosten durchreichen, auf die er keinen Einfluss hat. Obwohl er von den auf diese Weise steigenden Endkundenpreisen nicht profitiert, greift § 41 Abs. 3 EnWG, der auch dem Sonderkunden ein fristloses Sonderkündigungsrecht einräumt. Dass dies nicht nur bei Erhöhungen der beeinflussbaren Preisbestandteile, sondern auch bei der schlichten Weiterreichen gestiegener Umlagen gilt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) vorletzten Sommer am 05.07.2017 (VIII ZR163/16) entschieden (mehr hier). Mit dieser Entscheidung hat sich der Wert längerfristiger Stromlieferverträge – wie sich aktuell wieder zeigt – in vielen Fällen doch deutlich relativiert.

§ 41 Abs. 3 EnWG ordnet nicht nur an, dass der Kunde kündigen kann, wenn der Endkundenpreis steigt. Sondern auch, dass der Versorger hierüber transparent und verständlich informieren muss. Betrifft die Änderung Grundversorgungstarife, so muss nach § 5 Abs. 2 StromGVV der neue Tarif mit einer Vorlaufzeit von sechs Wochen bis zum Inkrafttreten öffentlich bekanntgegeben werden. Zusätzlich müssen die Kunden brieflich und im Internet informiert werden. Bei Haushaltskunden mit Sondervertrag entfallen zwar nach § 41 Abs. 3 EnWG die öffentliche Bekanntgabe und die Bekanntgabe im Internet, aber auch diese Gruppe muss qualifiziert informiert werden.

Business as usual, sollte man meinen. Immerhin steigt die EEG-Umlage nicht zum ersten Mal. Gleichwohl zeigt die aktuelle Rechtsprechung, dass bisher oft unzureichend informiert wurde, wie etwa der Bundesgerichtshof letztes Jahr am 6. Juni 2018 (Az.:VIII ZR 247/17) in einem konkreten Fall festgestellt hat, den wir hier erläutert haben. Angesichts der gestiegenen Aufmerksamkeit nicht nur der Verbraucher selbst, sondern auch der Verbraucherschutzverbände, ist gerade in diesem Punkt auch erhöhte Aufmerksamkeit geboten: Unzureichende Informationen können sowohl von Konkurrenten als auch von Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt werden.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob ein Informationsschreiben über eine Preisanpassung für Strom, Gas oder auch Fernwärme den rechtlichen Anforderungen entspricht, sprechen Sie uns gern an. Wir unterbreiten Ihnen kurzfristig ein Angebot. 

2019-10-17T15:56:41+02:0017. Oktober 2019|Erneuerbare Energien, Gas, Strom, Vertrieb|

Sind NNE zu geheim?

Die Agora Energiewende hat u. a. bei Herrn von Hammerstein, Energierechtler bei der Kanzlei Raue LLP, ein am 22. August vorgestelltes Gutachten in Auftrag gegeben, bei dem herausgekommen sein soll, dass Verbraucher viel weniger Netzentgelt zahlen könnten, wenn mehr Daten öffentlich zugänglich wären.

Aber halt. Gab es da nicht das Informationsfreiheitsgesetz (IFG)? Und können Verbraucher nicht auch gemäß § 315 BGB vor Gericht die Offenlegung von Kalkulationen verlangen? Der Agora reicht das aber nicht. Sie schießt scharf gegen das Recht von Unternehmen, Betriebs und Geschäftsgeheimnisse nicht veröffentlichen zu lassen. Forderung der Agora: Netzentgeltgenehmigungen und damit Netzkosten müssten komplett veröffentlicht werden.

Nun ist Transparenz stets eine populäre Forderung. Doch übersieht die Agora, dass es durchaus auch ein legitimes, nicht anrüchiges Geheimhaltungsinteresse gibt. Denn Netzbetreiber wollen keineswegs überhöhte Kosten verstecken. Das ist allein schon deswegen eine verfehlte Annahme, weil Netzbetreiber nicht wie alle anderen Unternehmen ihre Preise frei bilden können, sondern regulatorische Vorgaben gelten, und sogar die zulässige Eigenkapitalverzinsung geregelt ist. Das Gutachten übersieht aber darüber hinaus, dass sich Netzbetreiber durchaus auch miteinander im Wettbewerb befinden, etwa wenn Unternehmen sich um weitere Konzessionen bemühen. Und ein Betriebs – und Geschäftsgeheimnis existiert auch nicht nur einfach deswegen, weil der Betroffene es behauptet: Es gibt eine differenzierte Rechtsprechung zu den §§ 3 und 6 IFG, wann Behörden schweigen dürfen. Nach dieser, erst kürzlich noch einmal nachgeschärften Rechtsprechung ist klar, dass die Verweigerung von Informationen stets die gerichtlich voll überprüfbare Ausnahme sein muss. Auch der EuGH hat in einer recht aktuellen Entscheidung klar gefordert, dass nur bei Interessenbeeinträchtigungen der Person, von der die Informationen stammen oder eines Dritten oder auch des Aufsichtssystems insgesamt Informationen der Öffentlichkeit verweigert werden dürfen.
Wer argwöhnt, dass die Behörden dabei zu großzügig vorgehen, kann jederzeit klagen. Hier muss das betroffene Unternehmen nun sehr detailliert darlegen, warum es von Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausgeht, wie kürzlich auch nochmal das OVG Berlin-Brandenburg festgestellt hat. Angesichts dieser Rechtslage ist nicht recht nachvollziehbar, wo es noch Informationen geben soll, die die Öffentlichkeit nicht erfährt, obwohl dies niemandem schadet.
2018-08-23T08:56:26+02:0023. August 2018|Gas, Strom, Verwaltungsrecht|