Mehr Wasser für den Lachs
Die Energiewende hat dazu geführt, dass so manche frühere Mühle als Wasserkraftwerk wieder in Betrieb genommen wird. Allerdings darf das nicht gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot, bzw Verbesserungsgebot verstoßen. Denn die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) setzt für die Oberflächengewässer anspruchsvolle Ziele. Der chemische und ökologische Zustand der EU-Gewässern soll nach Bewirtschaftungsplänen in darin bestimmten Fristen verbessert werden. Zugleich gilt ein Verschlechterungsverbot für alle Gewässer in der EU. Umgesetzt sind diese Ziele in § 27 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Zur Weservertiefung hatte der Europäische Gerichtshof vor drei Jahren geurteilt, dass das Verschlechterungsverbot bei Vorhabengenehmigungen geprüft werden muss.
Nicht nur die Belastung mit chemischen Stoffen beeinträchtigen den ökologische Zustand. Oft ist es auch die Verbauungen durch Wehre, die damit in Konflikt gerät. In vielen Fällen ist damit auch die Verringerung der Wassermenge durch Ableitungen verbunden. Kleine Laufwasserkraftwerke, wie sie oft aus alten Mühlen gebaut werden, bringen oft solche Beeinträchtigungen mit sich, da das Wasser über längere Strecken gestaut und üblicherweise über einen Mühlengraben abgeleitet wird.
Um dennoch genehmigungsfähig zu sein, muss genug Wasser im Fluss verbleiben, wie sich aus § 33 WHG ergibt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat vor zwei Jahren den Verwaltungsgerichtshof Mannheim darin bestätigt, dass die zuständige Behörde eine erhöhte Restwassermenge festsetzen kann, wenn das für die in den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen konkretisierten Ziele erforderlich ist. Im konkreten Fall war eine 1934 erstmals genehmigte Sägemühle in ein Kraftwerk umgewandelt worden. Da es für den Fluss ein Wiederansiedlungsprogramm für Lachse gab, wurde der Mindestabfluss zunächst auf 700 l/s ganzjährig festgesetzt. Nach einem Widerspruch durch den Anlagenbetreiber erhöhte die Widerspruchsbehörde den Mindesabfluss während der Laichzeit des Lachses sogar auf 980 l/s. Kein Wunder, dass die Anlagenbetreiber von dieser sogenannten „Verböserung“, das heißt die Verschlechterung des Verwaltungsakts für den Antragsteller im Widerspruchsverfahren, nicht begeistert waren.