Musterfeststellungsklage auf dem Prüfstand
Am 30. September diesen Jahres hat vor dem OLG Braunschweig die mündliche Verhandlung der Musterfeststellungsklage gegen VW begonnen. Dies ist eine gute Gelegenheit, zu schauen, wie dieses neue prozessuale Instrument sich in der Praxis bewährt. Die Erwartungen sind hoch: Immerhin haben 400.000 Verbraucher Ansprüche angemeldet und hoffen nun auf Schadensersatz. Allerdings hat ihnen das Gericht bereits am ersten Verhandlungstag einige Dämpfer verpasst.
Dies liegt zum Teil an inhaltlichen Fragen des aktuell verhandelten Falles. So hat das Gericht die Auffassung geäußert, dass vertragliche Ansprüche gegen VW überhaupt nur diejenigen Verbraucher geltend machen können, die den Wagen nicht bei Vertragshändlern oder gar als Gebrauchtwagen gekauft haben. Allerdings hält das Gericht Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung für möglich. Umstritten ist weiter, worin der Schaden liegt und wie hoch er am Ende ist. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch drohende Fahrverbote einen Schaden darstellen können. Solange die Fahrverbote aber nur drohen, wird das Gericht nach einer ersten Auskunft des Vorsitzenden Richters Michael Neef wohl die fortlaufende Nutzung des Kfz anrechnen. Das heißt, dass sich der Schaden mit Zeitablauf stetig verringert.
Je mehr sich das Verfahren in die Länge zieht, desto geringer dürften die Ersatzansprüche daher schließlich ausfallen. Es ist zu vermuten, dass VW auf Zeit spielt und den Fall auch noch in eine weitere Instanz treiben wird. Vergleichsverhandlungen hat der Konzern jedenfalls abgelehnt. Wenn im Rahmen der Musterfeststellungsklage die Schadensersatzpflicht von VW schließlich rechtskräftig festgestellt wird, müssen die einzelnen Verbraucher dann ihr Geld ja immer noch selbst einklagen. Ob sich das dann noch lohnt, ist derzeit nicht abzusehen.
Diese Hinweise des Gerichts waren für die Verbraucher auch deshalb besonders wichtig, weil sie bis Endes des ersten Verhandlungstages sich noch abmelden konnten, um ihre Klage individuell durchzufechten. Diese scheinbar fruchtlose Anmeldung und Abmeldung bevor es richtig losgeht, könnte sich nach Auffassung des Richters Benedikt Windau und anderer Prozessrechtsexperten für manche Verbraucher dennoch gelohnt haben. Denn bereits durch die Erhebung der Musterfeststellungsklage wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB die Verjährung der angemeldeten Ansprüche gehemmt. Dies nach Auffassung von Windau selbst dann, wenn ihr Anspruch vor Anmeldung zwischenzeitlich verjährt wäre.
Fazit: Die Musterfeststellungsklage bietet sicherlich noch einiges an Überraschungen, die der Gesetzgeber so vermutlich im Einzelnen nicht vorausgesehen hat. Wir halten Sie auf dem Laufenden, denn derartige Klagen sind nicht nur im Bereich Produkthaftung denkbar, sondern auch für andere Massengeschäfte gedacht, wie namentlich Energielieferverträge.
Strafzahlungen wegen Nitrat?
Was die Umweltpolitik angeht, hat sich die aktuelle Bundesregierung keine Lorbeeren verdient. Im Gegenteil: Sie reißt nicht nur in der Klima- und der Luftreinhaltepolitik, sondern auch im Wasserrecht die selbstgesetzten Ziele. Wir hatten erst kürzlich über die unzureichende Umsetzung der Nitratrichtlinie im deutschen Düngerecht berichtet. Eine drohende Folge sind Grenzwertüberschreitungen beim Grundwasser. Was die Oberflächengewässer angeht, haben schon jetzt grade mal sieben Prozent der deutschen Oberflächengewässer einen guten ökologischen Zustand. Die Bundesregierung muss dieser Tage erneut nachbessern. Das hatte jedenfalls die Europäische Kommission angemahnt, da die letzte Novelle 2017 nicht ausreichend sei.
Die Bundesregierung hat der Kommission inzwischen einen Änderungsvorschlag vorgelegt, der einen detaillierten Zeitplan festlegt und als Maßnahmen unter anderem vorsieht:
- die Verlängerung der Sperrfristen für das Düngen auf Grünland außerhalb der Vegetationsperiode im Herbst und Winter
- die Verschärfung der Abstandsregelungen zu Gewässern mit Düngeverbot in Hanglagen
- die Verpflichtung zur Begrünung von Gewässerrandstreifen an Hängen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- die Begrenzung der Ausbringung von Festmist auf oberflächlich gefrorenem Boden (auf 120 kg N/ha).
Inzwischen hat die Bundesregierung signalisiert, dass die im Nachhaltigkeitsplan angestrebte Reduzierung des Stickstoffeintrags auf 70 kg/ha primär durch weiche Sanktionen wie eine Beratungspflicht durchgesetzt werden soll. Hinweise auf Bußgelder und Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden aus dem Entwurf gestrichen.
Ob die Neufassung des Düngerechts der Europäischen Kommission nun ausreicht, wird sich zeigen. Falls nicht, könnte die Kommission ein erneutes Vertragsverletzungsverfahren anstrengen. Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im letzte Jahr festgestellt hatte, dass die der Düngeverordnung von 2014 gegen die Nitratrichtlinie verstößt, wäre Deutschland mit seinem Wasserrecht wieder vor dem EuGH. Die Sanktionen die Deutschland drohen, sind empfindlich. So kann der EuGH gemäß Art. 260 Abs. 2 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein Zwangsgeld verhängen. Dieses könnte nach den üblichen Sätzen bei 850.000 Euro pro Tag liegen. Wenn die Regierung die Umsetzung weiter verschleppt, könnte Einiges an Strafzahlungen zusammen kommen.
Emissionshandel: Auskunft über Zuteilungsdaten
Wer zum 29.06.2019 seinen Zuteilungsantrag auf Emissionsberechtigungen bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) eingereicht hat, weiß: Zum 30.09.2019 muss die Behörde vom Berliner Bismarckplatz die Daten an die Europäische Kommission weitergereicht haben, ansonsten gibt es keine Zertifikate.
Nun ist nicht in jedem Fall klar, welche Daten an die EU kommuniziert worden sind. Manche Betreiber haben ihren Zuteilungsantrag mit Haupt- und Hilfsdatensätzen unterlegt. Andere Datensätze weisen Abweichungen von den jährlichen Mitteilungen zum Betrieb auf, in denen ebenfalls Produktionszahlen mitgeteilt wurden, oft, weil die Systematik der Erfassung sich zwischenzeitlich geändert hatte. Andere Unternehmen interessiert es schlicht anlasslos, ob alles auf einem guten Weg ist.
Doch bis jetzt hat die DEHSt die Anlagenbetreiber nicht informiert. Auch eine Anfrage unserer Kanzlei blieb bis jetzt ohne Antwort. Dies wirft die Frage auf, ob die Anlagenbetreiber über informelle Anfragen hinaus formelle Ansprüche auf ihre an die Europäische Kommission kommunizierten Daten geltend machen können.
Als Grundlage für solche Anfragen bieten sich das Akteneinsichtsrecht nach § 29 Abs. 1 VwVfG und das Recht auf Umweltinformationen nach § 3 Abs. 1 UIG an. Beide gewähren Ansprüche auf Information; § 29 Abs. 1 VwVfG nur dem Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens, § 3 Abs. 1 UIG prinzipiell jedem. In beiden Fällen ist aber noch unklar, ob die Behörde die Ansprüche erfüllt. Oder ob sie versuchen wird, sich auf einen der gesetzlichen Gründe zu berufen, die es Behörden erlauben, Informationen zu verweigern. Tatsächlich spricht viel dafür, dass keiner der in in den Gesetzen benannten Gründe greift. In jedem Fall müsste die Behörde diese Verweigerung aber für den Antragsteller nachvollziehbar begründen. Wir meinen deswegen: Einen Versuch ist es auf jeden Fall wert, auf diesem Wege Auskünfte einzuholen, u. a., um bei einer negativen Abweichung des Ist- vom Sollzustand der Datenmitteilung über gerichtliche Schritte ggfls. im Eilrechtsschutz nachzudenken.
Wenn Sie als Anlagenbetreiber einen Formulierungsvorschlag benötigen oder wir für Sie aktiv werden sollen, melden Sie sich bitte per E‑Mail oder rufen Sie uns an unter 030 403 643 62 0.
Nachspiel der Scheibenpacht
Jetzt steht es auch im DER SPIEGEL: Die Übertragungsnetzbetreiber prüfen, EEG-Umlage von Unternehmen nachzufordern, die Strom aus Kraftwerken beziehen, die sie anteilig gepachtet haben, sog. Scheibenpachtmodelle.
Was sind Scheibenpachtmodelle?
Pachtet jemand ein Kraftwerk und betreibt es selbst, um Strom für seine eigene, in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang gelegene Anlage zu erzeugen, so handelt es sich um Eigenerzeugung nach § 3 Nr. 19 EEG 2017. Heute haben solche Modelle nur noch in seltenen Konstellationen echte wirtschaftliche Vorteile. Aber in der Vergangenheit war es oft sehr wirtschaftlich, eine Anlage selbst als Pächter zu betreiben, weil früher keine EEG-Umlage anfiel.
Nun sind größere Kraftwerke durchweg effizienter als kleine. Es ergab damit schon energetisch Sinn, dass sich mehrere Industrieunternehmen eine Kraftwerksanlage teilten und jedes dieser Unternehmen einen ideellen Anteil (z. B. „25%“) der Anlage als Pächter betrieb. Für diesen Anteil war das jeweilige Unternehmen damit Eigenerzeuger, weil es nach der damaligen Vorstellung keinen Unterschied machen konnte, ob nun drei Unternehmen jeweils eine Anlage mit einer elektrischen Leistung von 10 MW betrieb, oder jedes der drei Unternehmen ein Drittel einer größeren, dafür effizienteren Anlage mit 30 MW elektrischer Leistung gepachtet hatte und als Pächter eines Anlagenanteils betrieb. Die praktische Betriebsführerschaft delegierten die drei Unternehmen aus unserem Beispiel dann an eine entweder gemeinsame oder externe Betriebsführungsgesellschaft.
Der § 104 Abs. 4 EEG 2017
Ob das dargestellte Konstrukt energierechtlich korrekt war, war lange umstritten. Besonders bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) waren Scheibenpachtmodelle unbeliebt, weil die Bonner Behörde mutmaßte, es gehe den Unternehmen nicht um „echte“ eigene Kraftwerke, sondern hinter den Scheibenpachtmodellen würden sich sorgfältig getarnte normale Stromlieferverhältnisse verstecken. Dies scheint auch in dem Artikel im aktuellen Spiegel auf.
Am Ende setzten sich die Gegner der Scheibenpacht durch. Dem (ausnehmend kompliziert gefassten) § 104 Abs. 4 EEG 2017 ist nun zu entnehmen, dass die Scheibenpachtmodelle rückwirkend zwar nicht als Eigenversorgung gelten, aber der Betreiber der verpachteten Kraftwerksanlage die volle EEG nicht nachträglich zahlen muss, wenn das belieferte Unternehmen Anspruch auf eine EEG-Umlagebefreiung bzw. ‑privilegierung gehabt hätte, wenn es vor 2014 alleiniger Betreiber des nie relevant geänderten Kraftwerks gewesen wäre und rechtzeitig eine nachträgliche Meldung der Mengen erfolgt ist.
Die Meldungen an die ÜNB
Die Übertragungsnetzbetreiber hatten ursprünglich noch im Frühling 2017 ein – recht schlichtes – Formular bereitgestellt, in das die zu meldenden Daten einzutragen waren. Mehr als ein Jahr später, Ende November 2018, stellte sich aber heraus, dass die Übertragungsnetzbetreiber die Angelegenheit damit keineswegs als abgeschlossen beurteilen. Sie schrieben über eine Anwaltskanzlei die Unternehmen an, die Nachmeldungen vorgenommen hatten, und forderten weitere Unterlagen über die formularmäßigen Meldungen hinaus, nämlich insbesondere die den Scheibenpachtmodellen zugrunde liegenden Pacht- oder auch Mietverträge, Betriebsführungsverträge etc. Sie kündigten zugleich an, umfassend zu prüfen, ob der Anspruch auf eine EEG-Umlageprivilegierung unter den in § 104 Abs. 4 EEG 2017 benannten Voraussetzungen bestand und holten Verjährungsverzichtserklärungen bis Ende 2019 ein, um sich Zeit für diese Prüfungen zu verschaffen.
Was kann passieren?
Sollte sich im Zuge der Prüfung herausstellen, dass die Voraussetzungen des § 104 Abs. 4 EEG 2017 tatsächlich nicht vorlagen oder die Meldung nicht korrekt, etwa durch den falschen Betreiber, erstattet wurde, so könnte der Übertragungsnetzbetreiber von den Betreibern des Kraftwerks EEG-Umlage nachträglich nachfordern. Im Extremfall könnte diese Nachforderung bis zu zehn Jahre umfassen, da die dreijährige Regelverjährung nicht greift, wenn die Übertragungsnetzbetreiber keine Kenntnis von den den Anspruch auf EEG-Umlage begründenden Umständen hatten. Je nach vertraglicher Ausgestaltung könnten die Betreiber ihrerseits die Ansprüche an die Scheibenpächter weiterreichen.
Besonders hart: Nicht nur für die Vergangenheit würde nachgefordert, auch § 104 Abs. 4 S. 4 EEG 2017 würde nicht mehr greifen, der das gesetzlich eingeräumte Leistungsverweigerungsrecht auch auch den Zeitraum seit 2014 erstreckt.
Wie wahrscheinlich sind Nachforderungen?
Ob die Voraussetzungen des § 104 Abs. 4 EEG 2017 bestanden und zudem 2017 richtig nachgemeldet wurde, hängt von den Verträgen zwischen Verpächter, Scheibenpächtern und Betriebsführern ab. Hier ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, wer überhaupt als Betreiber des Kraftwerks anzusehen ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Kraftwerksanlage hatte, und wer am Ende für eventuelle Nachforderungen aufzukommen hat.
Wenn Sie als beteiligter Kraftwerksbetreiber oder begünstigtes Unternehmen eine rechtliche Einschätzung – auch etwa im Sinne einer zweiten Meinung – wünschen, nehmen Sie bitte telefonisch (030 403 643 62 0) oder per E‑Mail Kontakt zu uns auf.
Einmal Parken – 100 EURO
Der Naturschutzbund Oberstdorf fordert eine saftige Erhöhung der Parkgebühren. Für Tagestouristen, die mit dem Auto kommen, sollen künftig pro Tag 100 EUR anfallen.
Was sich auf den ersten Blick anhört wie moderne Wegelagerei, hat einen ernsten Hintergrund. In den meisten Orten ist der öffentliche Raum inzwischen knapp und urbaner Raum generell teuer. Insofern entspricht der Preisvorschlag vermutlich durchaus dem volkswirtschaftlichen Wert eines solchen Parkplatzes. Zudem korrespondiert der Inanspruchnahme des öffentlichen Raumes oft kein entsprechender Nutzen für den Ort. Zwar haben nicht alle Orte so viel Pech mit ihren Tagestouristen wie z. B. Venedig, wo beklagt wird, dass die vielen Touristen, die tagsüber durch die Stadt laufen, dort kaum Geld ausgeben, weil sie auf den Kreuzfahrtschiffen vollverpflegt werden. Doch auch in Oberstdorf wird beklagt, dass die Tagestouristen Infrastruktur nutzen, ohne sie mitzufinanzieren.
Doch darf eine Gemeinde die Parkgebühren einfach nach Belieben festsetzen? Hier ist zu differenzieren: Bei Anwohnern gibt es enge Grenzen von derzeit maximal 30,70 EUR pro Jahr, die Nr. 265 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr(GebOSt) setzt. Bei Parkern, die keine Anwohner sind, sieht es aber anders aus. Hier gilt § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes, der lautet:
„Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.“
Mit anderen Worten: Es kommt aufs Landesrecht an. Wenn also Bayern keine Regelung erlassen hat, nach der 100 EUR für auswärtige Parker als überhöht gelten, dürfte Oberstdorf so hohe Parkgebühren vorsehen, sofern und soweit dies denn dem allgemeinen Gebührenrecht entspricht. Hiernach kommt eine unangemessene Gebühr nicht in Betracht. Damit ist der Wert einer Verwaltungshandlung für den Parkenden ebenso in die Bemessung einzustellen wie der Aufwand der Bereitstellung für die öffentliche Hand. So hohe Parkgebühren, wie der Naturschutzbund Oberstdorf sie fordert, bedürfen damit einer umfangreichen Begründung, die auf Nutzen und Kosten detailliert eingeht. Ob 100 EUR sich so noch rechtfertigen lassen? Die Begründung wäre interessant. Klar ist gemessen an diesem Maßstab aber auch: So billig, wie Parken heute vielfach ist, muss Parken nicht sein. Gemeinden haben oft viel mehr Spielräume für die Lenkung von Verkehrsströmen, als ihnen bewusst ist.
Das Bootsverbot als „Geschenk“ an Angler
Dass Naturschutz nicht umsonst zu haben ist, wissen wir ja schon aus der Diskussion über die Planung von Windenergieanlagen. Ganz allgemein gefragt ist zwar so ziemlich jeder für Artenvielfalt. Aber was, wenn Rote Milane oder seltene Fledermäuse in vielen einzelnen Fällen die Standortwahl so einschränken, dass aufs Ganze gesehen die Energiewende gefährdet ist? Dann stehen manchmal harte Entscheidungen an zwischen Interessen an Biodiversität und Klimaschutz.
Eine gar nicht so unähnliche Kollision von berechtigten Interessen gibt es auch zwischen Naturschutz und der Naturnutzung durch Erholungssuchende. Ein Beispiel dafür sind Befahrungsverbote und ‑regelungen für den Kanusport, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH) im März 2017 zu entscheiden hatte. In dem Fall ging es um die Nidda, ein hessisches Flüsschen, dass im Vogelsberg entspringt und nach beschaulichen 90 km durch Wälder, Äcker und Wiesen bei Höchst in den Main mündet. Die Schutzgebietsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet „Auenverbund Wetterau“ vom 22.12.2014 untersagt u.a. das Befahren der Nidda mit Wasserfahrzeugen aller Art.
Geklagt hatten dagegen der Hessische Landeskanuverband und zwei einzelne Paddler. Das Verbot, das vor allem zum Schutz laichender Fische und brütender Vögel erlassen wurde, war für die Kanufahrer nicht nachvollziehbar. Unter anderem ist der Fluss normalerweise tief genug, so dass organisierte, geschulte Paddler Grundberührungen vermeiden können, die für den Fischlaich schädlich sind. Außerdem ist für sie nicht nachvollziehbar, dass Sportangler nach der Verordnung weiterhin vom Ufer aus angeln durften.
Das Gericht hat die Verordnung in seiner Entscheidung jedoch aufrechterhalten. Unter anderem, weil auch mit noch unerfahrenen Paddlern zu rechnen sei, die dann eben doch mit dem Ufer oder Kiesbänken kollidieren. Außerdem können sich Paddler im Gegensatz zu Anglern allein auf die allgemeine Handlungsfreiheit berufen. Die Ausübung des Fischereirechts beruht dagegen auf dem Grundeigentum und lässt sich zur Ausübung auf Pächter übertragen. Daher fallen ihre Rechte stärker ins Gewicht. Zudem sind die Angler eine überschaubare Gruppe, mit der sich vertragliche Regelungen über den Naturschutz treffen lassen.
Obwohl das rechtlich vertretbare Argumente sind, ist verständlich, dass die Kanuten die Entscheidung nicht recht überzeugt. Denn die Störwirkung des Angelns ist mit dem Kanufahren durchaus vergleichbar. Auch gibt es anderenorts Maßnahmen, die organisierte, geschulte Paddler vom Befahrensverbot ausnehmen und im Übrigen auf Grundlage freiwilliger Vereinbarungen ähnlich wie die Angler einbinden. Solche Maßnahmen greifen weniger in die Rechte der Sportler ein und wären daher rechtlich vorzugwürdig. So wie die Verordnung ausgestaltet ist, erscheint sie aus Sicht der Kanuten eher als Geschenk an die Angler. Sie können nun von Paddlern gänzlich ungestört ihrem Hobby nachgehen – zum Nachteil der Fische und im Uferbereich brütenden Vögel.