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Muster­fest­stel­lungs­klage auf dem Prüfstand

Am 30. September diesen Jahres hat vor dem OLG Braun­schweig die mündliche Verhandlung der Muster­fest­stel­lungs­klage gegen VW begonnen. Dies ist eine gute Gelegenheit, zu schauen, wie dieses neue prozes­suale Instrument sich in der Praxis bewährt. Die Erwar­tungen sind hoch: Immerhin haben 400.000 Verbraucher Ansprüche angemeldet und hoffen nun auf Schadens­ersatz. Aller­dings hat ihnen das Gericht bereits am ersten Verhand­lungstag einige Dämpfer verpasst. 

Dies liegt zum Teil an inhalt­lichen Fragen des aktuell verhan­delten Falles. So hat das Gericht die Auffassung geäußert, dass vertrag­liche Ansprüche gegen VW überhaupt nur dieje­nigen Verbraucher geltend machen können, die den Wagen nicht bei Vertrags­händlern oder gar als Gebrauchtwagen gekauft haben. Aller­dings hält das Gericht Ansprüche aus vorsätz­licher sitten­wid­riger Schädigung für möglich. Umstritten ist weiter, worin der Schaden liegt und wie hoch er am Ende ist. Zwar hat der Bundes­ge­richtshof entschieden, dass auch drohende Fahrverbote einen Schaden darstellen können. Solange die Fahrverbote aber nur drohen, wird das Gericht nach einer ersten Auskunft des Vorsit­zenden Richters Michael Neef wohl die fortlau­fende Nutzung des Kfz anrechnen. Das heißt, dass sich der Schaden mit Zeitablauf stetig verringert. 

Je mehr sich das Verfahren in die Länge zieht, desto geringer dürften die Ersatz­an­sprüche daher schließlich ausfallen. Es ist zu vermuten, dass VW auf Zeit spielt und den Fall auch noch in eine weitere Instanz treiben wird. Vergleichs­ver­hand­lungen hat der Konzern jeden­falls abgelehnt. Wenn im Rahmen der Muster­fest­stel­lungs­klage die Schadens­er­satz­pflicht von VW schließlich rechts­kräftig festge­stellt wird, müssen die einzelnen Verbraucher dann ihr Geld ja immer noch selbst einklagen. Ob sich das dann noch lohnt, ist derzeit nicht abzusehen.

Diese Hinweise des Gerichts waren für die Verbraucher auch deshalb besonders wichtig, weil sie bis Endes des ersten Verhand­lungs­tages sich noch abmelden konnten, um ihre Klage indivi­duell durch­zu­fechten. Diese scheinbar fruchtlose Anmeldung und Abmeldung bevor es richtig losgeht, könnte sich nach Auffassung des Richters Benedikt Windau und anderer Prozess­rechts­experten für manche Verbraucher dennoch gelohnt haben. Denn bereits durch die Erhebung der Muster­fest­stel­lungs­klage wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB die Verjährung der angemel­deten Ansprüche gehemmt. Dies nach Auffassung von Windau selbst dann, wenn ihr Anspruch vor Anmeldung zwischen­zeitlich verjährt wäre.

Fazit: Die Muster­fest­stel­lungs­klage bietet sicherlich noch einiges an Überra­schungen, die der Gesetz­geber so vermutlich im Einzelnen nicht voraus­ge­sehen hat. Wir halten Sie auf dem Laufenden, denn derartige Klagen sind nicht nur im Bereich Produkt­haftung denkbar, sondern auch für andere Massen­ge­schäfte gedacht, wie namentlich Energie­lie­fer­ver­träge.

 

 

Von |10. Oktober 2019|Kategorien: Allgemein, Vertrieb|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Straf­zah­lungen wegen Nitrat?

Was die Umwelt­po­litik angeht, hat sich die aktuelle Bundes­re­gierung keine Lorbeeren verdient. Im Gegenteil: Sie reißt nicht nur in der Klima- und der Luftrein­hal­te­po­litik, sondern auch im Wasser­recht die selbst­ge­setzten Ziele. Wir hatten erst kürzlich über die unzurei­chende Umsetzung der Nitra­t­richt­linie im deutschen Dünge­recht berichtet. Eine drohende Folge sind Grenz­wert­über­schrei­tungen beim Grund­wasser. Was die Oberflä­chen­ge­wässer angeht, haben schon jetzt grade mal sieben Prozent der deutschen Oberflä­chen­ge­wässer einen guten ökolo­gi­schen Zustand. Die Bundes­re­gierung muss dieser Tage erneut nachbessern. Das hatte jeden­falls die Europäische Kommission angemahnt, da die letzte Novelle 2017 nicht ausrei­chend sei.

Die Bundes­re­gierung hat der Kommission inzwi­schen einen Änderungs­vor­schlag vorgelegt, der einen detail­lierten Zeitplan festlegt und als Maßnahmen unter anderem vorsieht:

  1. die Verlän­gerung der Sperr­fristen für das Düngen auf Grünland außerhalb der Vegeta­ti­ons­pe­riode im Herbst und Winter
  2. die Verschärfung der Abstands­re­ge­lungen zu Gewässern mit Dünge­verbot in Hanglagen
  3. die Verpflichtung zur Begrünung von Gewäs­ser­rand­streifen an Hängen im Wasser­haus­halts­gesetz (WHG)
  4. die Begrenzung der Ausbringung von Festmist auf oberflächlich gefro­renem Boden (auf 120 kg N/ha).

Inzwi­schen hat die Bundes­re­gierung signa­li­siert, dass die im Nachhal­tig­keitsplan angestrebte Reduzierung des Stick­stoff­ein­trags auf 70 kg/ha primär durch weiche Sanktionen wie eine Beratungs­pflicht durch­ge­setzt werden soll. Hinweise auf Bußgelder und Ordnungs­wid­rig­keits­ver­fahren wurden aus dem Entwurf gestrichen.

Ob die Neufassung des Dünge­rechts der Europäi­schen Kommission nun ausreicht, wird sich zeigen. Falls nicht, könnte die Kommission ein erneutes Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren anstrengen. Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im letzte Jahr festge­stellt hatte, dass die der Dünge­ver­ordnung von 2014 gegen die Nitra­t­richt­linie verstößt, wäre Deutschland mit seinem Wasser­recht wieder vor dem EuGH. Die Sanktionen die Deutschland drohen, sind empfindlich. So kann der EuGH gemäß Art. 260 Abs. 2 Vertrag über die Arbeits­weise der Europäi­schen Union (AEUV) ein Zwangsgeld verhängen. Dieses könnte nach den üblichen Sätzen bei 850.000 Euro pro Tag liegen. Wenn die Regierung die Umsetzung weiter verschleppt, könnte Einiges an Straf­zah­lungen zusammen kommen.

 

Von |9. Oktober 2019|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Emissi­ons­handel: Auskunft über Zuteilungsdaten

Wer zum 29.06.2019 seinen Zutei­lungs­antrag auf Emissi­ons­be­rech­ti­gungen bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) einge­reicht hat, weiß: Zum 30.09.2019 muss die Behörde vom Berliner Bismarck­platz die Daten an die Europäische Kommission weiter­ge­reicht haben, ansonsten gibt es keine Zertifikate.

Nun ist nicht in jedem Fall klar, welche Daten an die EU kommu­ni­ziert worden sind. Manche Betreiber haben ihren Zutei­lungs­antrag mit Haupt- und Hilfs­da­ten­sätzen unterlegt. Andere Daten­sätze weisen Abwei­chungen von den jährlichen Mittei­lungen zum Betrieb auf, in denen ebenfalls Produk­ti­ons­zahlen mitge­teilt wurden, oft, weil die Syste­matik der Erfassung sich zwischen­zeitlich geändert hatte. Andere Unter­nehmen inter­es­siert es schlicht anlasslos, ob alles auf einem guten Weg ist.

Doch bis jetzt hat die DEHSt die Anlagen­be­treiber nicht infor­miert. Auch eine Anfrage unserer Kanzlei blieb bis jetzt ohne Antwort. Dies wirft die Frage auf, ob die Anlagen­be­treiber über infor­melle Anfragen hinaus formelle Ansprüche auf ihre an die Europäische Kommission kommu­ni­zierten Daten geltend machen können.

Als Grundlage für solche Anfragen bieten sich das Akten­ein­sichts­recht nach § 29 Abs. 1 VwVfG und das Recht auf Umwelt­in­for­ma­tionen nach § 3 Abs. 1 UIG an. Beide gewähren Ansprüche auf Infor­mation; § 29 Abs. 1 VwVfG nur dem Betei­ligten eines Verwal­tungs­ver­fahrens, § 3 Abs. 1 UIG prinzi­piell jedem. In beiden Fällen ist aber noch unklar, ob die Behörde die Ansprüche erfüllt. Oder ob sie versuchen wird, sich auf einen der gesetz­lichen Gründe zu berufen, die es Behörden erlauben, Infor­ma­tionen zu verweigern. Tatsächlich spricht viel dafür, dass keiner der in in den Gesetzen benannten Gründe greift. In jedem Fall müsste die Behörde diese Verwei­gerung aber für den Antrag­steller nachvoll­ziehbar begründen. Wir meinen deswegen: Einen Versuch ist es auf jeden Fall wert, auf diesem Wege Auskünfte einzu­holen, u. a., um bei einer negativen Abwei­chung des Ist- vom Sollzu­stand der Daten­mit­teilung über gericht­liche Schritte ggfls. im Eilrechts­schutz nachzudenken.

Wenn Sie als Anlagen­be­treiber einen Formu­lie­rungs­vor­schlag benötigen oder wir für Sie aktiv werden sollen, melden Sie sich bitte per E‑Mail oder rufen Sie uns an unter 030 403 643 62 0. 

Von |8. Oktober 2019|Kategorien: Emissi­ons­handel, Industrie, Umwelt, Verwal­tungs­recht|0 Kommentare

Nachspiel der Scheibenpacht

Jetzt steht es auch im DER SPIEGEL: Die Übertra­gungs­netz­be­treiber prüfen, EEG-Umlage von Unter­nehmen nachzu­fordern, die Strom aus Kraft­werken beziehen, die sie  anteilig gepachtet haben, sog. Scheibenpachtmodelle.

Was sind Scheibenpachtmodelle?

Pachtet jemand ein Kraftwerk und betreibt es selbst, um Strom für seine eigene, in unmit­tel­barem räumlichen Zusam­menhang gelegene Anlage zu erzeugen, so handelt es sich um Eigen­erzeugung nach § 3 Nr. 19 EEG 2017. Heute haben solche Modelle nur noch in seltenen Konstel­la­tionen echte wirtschaft­liche Vorteile. Aber in der Vergan­genheit war es oft sehr wirtschaftlich, eine Anlage selbst als Pächter zu betreiben, weil früher keine EEG-Umlage anfiel.

Nun sind größere Kraft­werke durchweg effizi­enter als kleine. Es ergab damit schon energe­tisch Sinn, dass sich mehrere Indus­trie­un­ter­nehmen eine Kraft­werks­anlage teilten und jedes dieser Unter­nehmen einen ideellen Anteil (z. B. „25%“) der Anlage als Pächter betrieb. Für diesen Anteil war das jeweilige Unter­nehmen damit Eigen­erzeuger, weil es nach der damaligen Vorstellung keinen Unter­schied machen konnte, ob nun drei Unter­nehmen jeweils eine Anlage mit einer elektri­schen Leistung von 10 MW betrieb, oder jedes der drei Unter­nehmen ein Drittel einer größeren, dafür effizi­en­teren Anlage mit 30 MW elektri­scher Leistung gepachtet hatte und als Pächter eines Anlagen­an­teils betrieb. Die praktische Betriebs­füh­rer­schaft delegierten die drei Unter­nehmen aus unserem Beispiel dann an eine entweder gemeinsame oder externe Betriebsführungsgesellschaft.

Der § 104 Abs. 4 EEG 2017

Ob das darge­stellte Konstrukt energie­rechtlich korrekt war, war lange umstritten. Besonders bei der Bundes­netz­agentur (BNetzA) waren Schei­ben­pacht­mo­delle unbeliebt, weil die Bonner Behörde mutmaßte, es gehe den Unter­nehmen nicht um „echte“ eigene Kraft­werke, sondern hinter den Schei­ben­pacht­mo­dellen würden sich sorgfältig getarnte normale Strom­lie­fer­ver­hält­nisse verstecken. Dies scheint auch in dem Artikel im aktuellen Spiegel auf.

Am Ende setzten sich die Gegner der Schei­ben­pacht durch. Dem (ausnehmend kompli­ziert gefassten) § 104 Abs. 4 EEG 2017 ist nun zu entnehmen, dass die Schei­ben­pacht­mo­delle rückwirkend zwar nicht als Eigen­ver­sorgung gelten, aber der Betreiber der verpach­teten Kraft­werks­anlage die volle EEG nicht nachträglich zahlen muss, wenn das belie­ferte Unter­nehmen Anspruch auf eine EEG-Umlage­­be­f­reiung bzw. ‑privi­le­gierung gehabt hätte, wenn es vor 2014 allei­niger Betreiber des nie relevant geänderten Kraft­werks gewesen wäre und recht­zeitig eine nachträg­liche Meldung der Mengen erfolgt ist.

Die Meldungen an die ÜNB

Die Übertra­gungs­netz­be­treiber hatten ursprünglich noch im Frühling 2017 ein – recht schlichtes – Formular bereit­ge­stellt, in das die zu meldenden Daten einzu­tragen waren. Mehr als ein Jahr später, Ende November 2018, stellte sich aber heraus, dass die Übertra­gungs­netz­be­treiber die Angele­genheit damit keineswegs als abgeschlossen beurteilen. Sie schrieben über eine Anwalts­kanzlei die Unter­nehmen an, die Nachmel­dungen vorge­nommen hatten, und forderten weitere Unter­lagen über die formu­lar­mä­ßigen Meldungen hinaus, nämlich insbe­sondere die den Schei­ben­pacht­mo­dellen zugrunde liegenden Pacht- oder auch Mietver­träge, Betriebs­füh­rungs­ver­träge etc. Sie kündigten zugleich an, umfassend zu prüfen, ob der Anspruch auf eine EEG-Umlage­pri­­vi­­le­­gierung unter den in § 104 Abs. 4 EEG 2017 benannten Voraus­set­zungen bestand und holten Verjäh­rungs­ver­zichts­er­klä­rungen bis Ende 2019 ein, um sich Zeit für diese Prüfungen zu verschaffen.

Was kann passieren?

Sollte sich im Zuge der Prüfung heraus­stellen, dass die Voraus­set­zungen des § 104 Abs. 4 EEG 2017 tatsächlich nicht vorlagen oder die Meldung nicht korrekt, etwa durch den falschen Betreiber, erstattet wurde, so könnte der Übertra­gungs­netz­be­treiber von den Betreibern des Kraft­werks EEG-Umlage nachträglich nachfordern. Im Extremfall könnte diese Nachfor­derung bis zu zehn Jahre umfassen, da die dreijährige Regel­ver­jährung nicht greift, wenn die Übertra­gungs­netz­be­treiber keine Kenntnis von den den Anspruch auf EEG-Umlage begrün­denden Umständen hatten. Je nach vertrag­licher Ausge­staltung könnten die Betreiber ihrer­seits die Ansprüche an die Schei­ben­pächter weiterreichen.

Besonders hart: Nicht nur für die Vergan­genheit würde nachge­fordert, auch § 104 Abs. 4 S. 4 EEG 2017 würde nicht mehr greifen, der das gesetzlich einge­räumte Leistungs­ver­wei­ge­rungs­recht auch auch den Zeitraum seit 2014 erstreckt.

Wie wahrscheinlich sind Nachforderungen?

Ob die Voraus­set­zungen des § 104 Abs. 4 EEG 2017 bestanden und zudem 2017 richtig nachge­meldet wurde, hängt von den Verträgen zwischen Verpächter, Schei­ben­pächtern und Betriebs­führern ab. Hier ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, wer überhaupt als Betreiber des Kraft­werks anzusehen ist, wer die tatsäch­liche Sachherr­schaft über die Kraft­werks­anlage hatte, und wer am Ende für eventuelle Nachfor­de­rungen aufzu­kommen hat.

Wenn Sie als betei­ligter Kraft­werks­be­treiber oder begüns­tigtes Unter­nehmen eine recht­liche Einschätzung – auch etwa im Sinne einer zweiten Meinung – wünschen, nehmen Sie bitte telefo­nisch (030 403 643 62 0) oder per E‑Mail Kontakt zu uns auf. 

Von |7. Oktober 2019|Kategorien: Industrie, Strom|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Einmal Parken – 100 EURO

Der Natur­schutzbund Oberstdorf fordert eine saftige Erhöhung der Parkge­bühren. Für Tages­tou­risten, die mit dem Auto kommen, sollen künftig pro Tag 100 EUR anfallen.

Was sich auf den ersten Blick anhört wie moderne Wegela­gerei, hat einen ernsten Hinter­grund. In den meisten Orten ist der öffent­liche Raum inzwi­schen knapp und urbaner Raum generell teuer. Insofern entspricht der Preis­vor­schlag vermutlich durchaus dem volks­wirt­schaft­lichen Wert eines solchen Parkplatzes. Zudem korre­spon­diert der Inanspruch­nahme des öffent­lichen Raumes oft kein entspre­chender Nutzen für den Ort. Zwar haben nicht alle Orte so viel Pech mit ihren Tages­tou­risten wie z. B. Venedig, wo beklagt wird, dass die vielen Touristen, die tagsüber durch die Stadt laufen, dort kaum Geld ausgeben, weil sie auf den Kreuz­fahrt­schiffen vollver­pflegt werden. Doch auch in Oberstdorf wird beklagt, dass die Tages­tou­risten Infra­struktur nutzen, ohne sie mitzufinanzieren.

Doch darf eine Gemeinde die Parkge­bühren einfach nach Belieben festsetzen? Hier ist zu diffe­ren­zieren: Bei Anwohnern gibt es enge Grenzen von derzeit maximal 30,70 EUR pro Jahr, die Nr. 265 des Gebüh­ren­ver­zeich­nisses der Gebüh­ren­ordnung für Maßnahmen im Straßen­verkehr(GebOSt) setzt. Bei Parkern, die keine Anwohner sind, sieht es aber anders aus. Hier gilt § 6a Abs. 6 des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes, der lautet:

Für das Parken auf öffent­lichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurch­fahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßen­baulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landes­re­gie­rungen ermächtigt, Gebüh­ren­ord­nungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermäch­tigung kann durch Rechts­ver­ordnung weiter übertragen werden.“

Mit anderen Worten: Es kommt aufs Landes­recht an. Wenn also Bayern keine Regelung erlassen hat, nach der 100 EUR für auswärtige Parker als überhöht gelten, dürfte Oberstdorf so hohe Parkge­bühren vorsehen, sofern und soweit dies denn dem allge­meinen Gebüh­ren­recht entspricht. Hiernach kommt eine unange­messene Gebühr nicht in Betracht.  Damit ist der Wert einer Verwal­tungs­handlung für den Parkenden ebenso in die Bemessung einzu­stellen wie der Aufwand der Bereit­stellung für die öffent­liche Hand. So hohe Parkge­bühren, wie der Natur­schutzbund Oberstdorf sie fordert, bedürfen damit einer umfang­reichen Begründung, die auf Nutzen und Kosten detail­liert eingeht. Ob 100 EUR sich so noch recht­fer­tigen lassen? Die Begründung wäre inter­essant. Klar ist gemessen an diesem Maßstab aber auch: So billig, wie Parken heute vielfach ist, muss Parken nicht sein. Gemeinden haben oft viel mehr Spiel­räume für die Lenkung von Verkehrs­strömen, als ihnen bewusst ist.

Von |4. Oktober 2019|Kategorien: Verkehr|0 Kommentare

Das Boots­verbot als „Geschenk“ an Angler

Dass Natur­schutz nicht umsonst zu haben ist, wissen wir ja schon aus der Diskussion über die Planung von Windener­gie­an­lagen. Ganz allgemein gefragt ist zwar so ziemlich jeder für Arten­vielfalt. Aber was, wenn Rote Milane oder seltene Fleder­mäuse in vielen einzelnen Fällen die Stand­ortwahl so einschränken, dass aufs Ganze gesehen die Energie­wende gefährdet ist? Dann stehen manchmal harte Entschei­dungen an zwischen Inter­essen an Biodi­ver­sität und Klimaschutz.

Eine gar nicht so unähn­liche Kollision von berech­tigten Inter­essen gibt es auch zwischen Natur­schutz und der Natur­nutzung durch Erholungs­su­chende. Ein Beispiel dafür sind Befah­rungs­verbote und ‑regelungen für den Kanusport, über die der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof (Hess. VGH) im März 2017 zu entscheiden hatte. In dem Fall ging es um die Nidda, ein hessi­sches Flüsschen, dass im Vogelsberg entspringt und nach beschau­lichen 90 km durch Wälder, Äcker und Wiesen bei Höchst in den Main mündet. Die Schutz­ge­biets­ver­ordnung für das Landschafts­schutz­gebiet „Auenverbund Wetterau“ vom 22.12.2014 untersagt u.a. das Befahren der Nidda mit Wasser­fahr­zeugen aller Art.

Geklagt hatten dagegen der Hessische Landes­ka­nu­verband und zwei einzelne Paddler. Das Verbot, das vor allem zum Schutz laichender Fische und brütender Vögel erlassen wurde, war für die Kanufahrer nicht nachvoll­ziehbar. Unter anderem ist der Fluss norma­ler­weise tief genug, so dass organi­sierte, geschulte Paddler Grund­be­rüh­rungen vermeiden können, die für den Fisch­laich schädlich sind. Außerdem ist für sie nicht nachvoll­ziehbar, dass Sport­angler nach der Verordnung weiterhin vom Ufer aus angeln durften.

Das Gericht hat die Verordnung in seiner Entscheidung jedoch aufrecht­erhalten. Unter anderem, weil auch mit noch unerfah­renen Paddlern zu rechnen sei, die dann eben doch mit dem Ufer oder Kiesbänken kolli­dieren. Außerdem können sich Paddler im Gegensatz zu Anglern allein auf die allge­meine Handlungs­freiheit berufen. Die Ausübung des Fische­rei­rechts beruht dagegen auf dem Grund­ei­gentum und lässt sich zur Ausübung auf Pächter übertragen. Daher fallen ihre Rechte stärker ins Gewicht. Zudem sind die Angler eine überschaubare Gruppe, mit der sich vertrag­liche Regelungen über den Natur­schutz treffen lassen.

Obwohl das rechtlich vertretbare Argumente sind, ist verständlich, dass die Kanuten die Entscheidung nicht recht überzeugt. Denn die Störwirkung des Angelns ist mit dem Kanufahren durchaus vergleichbar. Auch gibt es anderenorts Maßnahmen, die organi­sierte, geschulte Paddler vom Befah­rens­verbot ausnehmen und im Übrigen auf Grundlage freiwil­liger Verein­ba­rungen ähnlich wie die Angler einbinden. Solche Maßnahmen greifen weniger in die Rechte der Sportler ein und wären daher rechtlich vorzug­würdig. So wie die Verordnung ausge­staltet ist, erscheint sie aus Sicht der Kanuten eher als Geschenk an die Angler. Sie können nun von Paddlern gänzlich ungestört ihrem Hobby nachgehen – zum Nachteil der Fische und im Uferbe­reich brütenden Vögel.

 

 

Von |2. Oktober 2019|Kategorien: Allgemein|2 Kommentare