TMI als Problem: Zur Entscheidung EuGH, C‑673/17
Durch die Gesetzgebung der letzten Jahrzehnte zieht sich der Gedanke, der Verbraucher, wahlweise als Kunde oder ganz schlicht als Mensch, würde durch möglichst viel Information in die Lage gesetzt, optimal informiert maximal selbstbestimmte Entscheidungen zu treffen. Ein schönes Beispiel für diese Idee ist § 42 EnWG, der die Stromkennzeichnungspflicht anordnet. Auf dass jedermann auf Grundlage einer mehrseitigen Information eine bewusste, von ökonomischen oder ökologischen Idealen getragene Entscheidung trifft, ob er bei seinem Stromversorger richtig ist, und wo er künftig versorgt werden möchte.
Besonders üppige Blüten trägt diese Idee vom informierten Verbraucher im Internet. Hierzu hat der EuGH heute eine Entscheidung getroffen, die auf einer deutschen Vorlage beruht: Das Unternehmen Planet49 GmbH hatte eine Homepage bereitgestellt, mit der es Cookies setzte. Für solche Cookies – also kleine, im Browser des Nutzers hinterlegte Textdateien mit Informationen, die es einem Server ermöglichen, jemanden wieder zu erkennen und Einstellungen zu speichern, braucht man bekanntlich Einwilligungen. Eine solche Einwilligung holte das Unternehmen ein mittels eines Ankreuzkästchens mit einem voreingestellten Häkchen.
Dies missfiel dem Bundesverband der Verbraucherverbände. Mit Entscheidung von heute schloss sich der EuGH dem an. Interessant: Für den EuGH macht es keinen Unterschied, ob es um personenbezogene Daten geht oder nicht, weil er von einem sehr umfassenden Schutz der Privatsphäre ausgeht. Voreingestellte Häkchen sind also unwirksam, wer Cookies verwendet, muss diese für den konkreten Fall so einholen, dass der Verbraucher genau informiert wird, wie es mit der Funktionsdauer und Zugriffsmöglichkeiten Dritter aussieht.
Es gibt also noch mehr Informationen. Und noch mehr zu klicken. Rein theoretisch wird der Verbraucher also noch besser geschützt. Tatsächlich dürfte es auch hier aussehen wie bei der Stromkennzeichnung: Too much Information, neudeutsch TMI, schlägt ab einem gewissen Punkt in wenig bis gar keine Information um. Denn dann verschwindet das Relevante in einem Meer an vermeintlichen Aufklärungen.
Garantiert … problematisch
Ein klassisches juristisches Problem für den Strom- und Gasvertrieb sind immer wieder die zutreffenden Formulierungen von Preisgarantien. Diese sind natürlich beliebt, denn Verbraucher möchten wissen, welchen Kosten sie für Strom und Gas zu erwarten haben.
Problem an der ganzen Sache aus Unternehmenssicht allerdings: Der für ein Unternehmen beeinflussbare Teil des Strompreises macht regelmäßig weit weniger als die Hälfte dessen aus, was der Verbraucher am Ende für die Kilowattstunde bezahlt. Das weiß der Versorger auch, denn er ist ja vom Fach. Da viele Versorger das Risiko von Erhöhungen dieser unbeeinflussbaren Kosten nicht übernehmen wollen, geben sie nur mehr oder weniger eingeschränkte Preisgarantien ab.
Viele Verbraucher wissen jedoch keineswegs, wie sich der Strompreis zusammensetzt. Wenn sie etwas von „volle Kostenkontrolle“ oder „garantiertem Preis“ lesen, nehmen sie deswegen an, es gehe um den Endpreis. Wie es mit den Strompreise steht, hat sich nämlich trotz der vielen Aufklärungspflichten v. a. nach § 42 EnWG nicht herumgesprochen. Faktisch liest niemand seine Stromrechnung ganz.
Vollmundige oder auch nur ungenaue Beschreibung dessen, was garantiert wird, sind deswegen riskant. Denn § 5 Abs. 1 UWG verbietet irreführende geschäftliche Handlungen, wozu eben auch Werbeslogans oder Tarifbeschreibungen gehören. Diese sind – kostenpflichtig – abmahnbar, einerseits durch die Konkurrenz, andererseits durch (die den Energiemarkt recht genau beobachtenden) Verbraucherschutzverbände.
Wie macht man es aber richtig? Klar ist: Der Verbraucher muss eindeutig erkennen können, auf welche Preisbestandteile sich die Garantie bezieht. Und damit eben auch: Auf welche nicht. Das verbietet dem Versorger nicht den eingängigen Slogan im Sinne eines Blickfangs. Aber er muss durch einen Sternchenhinweis in unmittelbarer Nähe klarstellen, auf welche Preisbestandteile sich seine Garantie bezieht. Diese Darstellung wiederum hat so schnörkellos auszufallen, dass ein Durchschnittsverbraucher erkennen kann, wie sicher in der Abschlusspreis ist. Beim Durchschnittsverbraucher wiederum ist gerade nicht an jemanden zu denken, der (wie ein Vertriebsleiter eines Energieversorgers…) sich seit Jahren mit der Materie beschäftigt. Man liegt oft nicht weit daneben, wenn man beim Durchschnittsverbraucher an seine Eltern oder seine Sportkameraden denkt. Manche Aussage, die den Verantwortlichen zuvor klar wie Kloßbrühe erschienen ist, zeigt sich sodann in ganz anderen Licht.
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Ein neuer Anlauf für mehr Mieterstrom
Ist eigentlich irgendwer mit dem Klimapaket zufrieden? Wenn die Reaktionen der Verbandslandschaft die der Wirtschaft einigermaßen 1:1 abbilden, ist quasi jede Branche enttäuscht von dem Paket, das die Bundesregierung geschnürt hat. Und im ZDF-Politbarometer geben nur 20% an, das Paket sei genau richtig. Alle anderen finden es zu weitgehend (13%) oder nicht weitgehend genug (53%).
Die Unzufriedenheit betrifft nicht nur das große Thema CO2-Preis. Sondern auch die vielen kleinen, aber am Ende vielleicht entscheidenden einzelnen Instrumente. Unter anderem haben sich viele – wir auch – konkrete Verbesserungen beim Thema Mieterstrom gewünscht. Die Belieferung von Mietern mit Solarstrom vom Dach ihres Wohnhauses ist nämlich bisher alles andere als ein Erfolg. Dabei ist die Grundidee überzeugend: Der Mieter zahlt maximal 90% des Grundversorgerpreises, und weil der Strom vor Ort bleibt und nicht das Stromnetz belastet, fallen keine Netzentgelte an, und damit entfallen auch einige netzseitige Umlagen. Zusätzlich zu diesen Vorteilen gibt es noch einen flexiblen Zuschlag für die Anlagen, die maximal 100 kW aufweisen dürfen und nach dem 24. Juli 2017 in Betrieb gegangen sein müssen (ausführlicher haben wir den Mieterstromzuschlag hier beschrieben).
Trotz dieser gute Idee wurde bisher kaum ein Mieterstromprojekt umgesetzt. Warum? Zu viel Bürokratie und Behinderungen bei Quartierstrommodellen, die über das einzelne Haus hinausgehen. Die Kürzung der Vergütung für Solaranlagen auf Dächern hat den Zuschlag zudem so weit reduziert, dass Anlagen sich meistens nicht mehr rechnen. Bisherige Versuche, das Modell zu reformieren, blieben erfolglos.
Zunächst soll für Mieterstrom keine EEG-Umlage mehr anfallen. Weiter soll wohl gesetzlich festgelegt werden, dass ein erheblicher Teil der Ersparnisse tatsächlich die Mieter erreicht, auch die, die nicht Mieterstrom beziehen. Hier ist nicht ganz klar, wie dies praktisch aussehen soll. Gefordert wird weiter eine Ausweitung auf Quartiersmodelle, also Nachbarschaften. Dies ist ausgesprochen sinnvoll, weil die heute geltenden Beschränkungen Mieterstrommodelle praktisch nur dort zulassen, wo sie kaum wirtschaftlich betrieben werden können. Mehr Modelle ermöglichen soll auch eine weitere Definition des gesetzlich geforderten „unmittelbaren räumliche Zusammenhangs“, der heute viele an sich attraktive Modelle verhindert.
Gefordert wird weiter eine Reform der gewerbesteuerlichen Regelungen, die sich prohibitiv auswirken. Die Genehmigung soll in zwei Monaten ergehen, und Dritte sollen als Contractor auftreten können.
Insgesamt ein rundes Paket. Viel spricht dafür, dass seine Umsetzung tatsächlich dazu führen würde, dass das Aufdachpotential bei vermieteten Wohngebäuden besser genutzt werden könnte. Hier ist nun die Bundesregierung am Zug, bei ihrer Umsetzung des Klimapakets die Vorschläge, die so ähnlich auch schon andere Verbände wie der VKU geäußert haben, aufzugreifen.
Gutachten über ökologische Sachzwänge und Demokratie
Der Sachverständigenrat für Umweltfragen (kurz: SRU oder Umweltrat) hat gestern in Berlin ein im Juni diesen Jahres veröffentlichtes Sondergutachten vorgestellt und diskutiert: „Demokratisch regieren in ökologischen Grenzen – Zur Legitimation von Umweltpolitik“. Kurz gesagt geht es um die derzeit sehr aktuelle Frage, wie Umweltpolitik sowohl wissenschaftlich fundiert als auch demokratisch legitimiert werden kann. Am Anfang steht die Diagnose, dass sowohl weltweit als auch in Deutschland selbst verschiedene ökologisch Belastungsgrenzen überschritten werden. Neben dem Klima sind vor allem der Stickstoffhaushalt und die Biodiversität betroffen. Ziel des Gutachtens sind Vorschläge zur Reform des Gesetzgebungsprozesses und der ressortübergreifenden Abstimmung.
Die Einleitung übernahm die Vorsitzende des SRU, Claudia Hornberg, Professorin für Umweltmedizin in Bielefeld. Deutschland habe zahlreiche anspruchsvolle Umwelt- und Nachhaltigkeitsziele. Im politischen Alltag gerate ihre Umsetzung jedoch häufig ins Hintertreffen.
Zum naturwissenschaftlichen Hintergrund der Belastungsgrenzen referierte der Rat Wolfgang Lucht, Professor für Erdsystemanalyse aus Potsdam. Er wies auf das Vorsorgeprinzip und die Bedrohlichkeit der Risiken bei der Überschreitung planetarer Grenzen hin. Die Menschheit bewege sich in vieler Hinsicht ökologisch auf „dünnem Eis“. Es sei zwar oft unklar, wo Kippunkte mit katastrophalen Folgen seien, es sei aber klar, dass eine ungebremste Überschreitung fatale Folgen haben würde. Daher kommt es darauf an, Bereiche sicheren Handelns, eine Zwischenzone noch tolerierbarer Risiken und eine Zone unverantwortlicher Gefahr zu definieren.
Christian Calliess, Professor für Europa- und Umweltrecht von der Freien Universität schloss sich mit verfassungsrechtlichen Überlegungen an. Zum einen ging es dabei um die verfassungsrechtliche Begründung von Umweltpolitik, die sich aus der Menschenwürde und – was oft übersehen werde – auch aus den Freiheitsrechten herleiten lasse. Bezogen auf die von Wolfgang Lucht aufgezeigten absoluten Belastungsgrenzen ging es Calliess um die Begründung eines ökologischen Existenzminimums und korrespondierenden Schutzpflichten des Staates. Um Umweltkatastrophen abzuwenden, wäre der Staat an ein sogenanntes Untermaßverbot gebunden, das heißt demnach gibt es verfassungsrechtlich eine Mindestausstattung an Maßnahmen die zu ihrer Abwendung eingeleitet werden müssen. Schließlich ging Christian Calliess auch auf rechtspolitische Forderungen des Umweltrats ein. Viele der Forderungen orientieren sich an Instrumenten, die bereits aus der Finanzverfassung (Stichwort: „Schuldenbremse“) bekannt sind.
So soll so wie bisher das Finanzministerium in finanziellen Fragen auch das Umweltministerium in umweltpolitischen Fragen ein Vetorecht im Gesetzgebungsprozess bekommen. Zusätzlich soll nach den Vorstellungen des SRU ein Nachhaltigkeitsrat eingerichtet werden, der im Gesetzgebungsprozess ein suspensives Vetorecht hat. Dadurch sollen Gesetzgebungsvorhaben für eine dreimonatige Bedenkzeit ausgesetzt werden. Die Vorschläge des Umweltrates wurden anschließend von Ernst Ulrich von Weizsäcker und Patrizia Nanz kommentiert und in einer Podiumsdiskussion erörtert.
Risiko im Onlinevertrieb: Der falsche Kunde
Vor ein kaum auflösbares Problem stellt der Bundesgerichtshof (BGH) Unternehmen im Onlinevertrieb mit einer Entscheidung vom 6. Juni 2019 (BGH I ZR 216/17):
Tatsächlich hatte sich hier – dies blieb offen – wohl ein Identitätsdiebstahl zugetragen. Solche Fälle, in denen jemand für einen nichts ahnenden Dritten Waren oder Dienstleistungen bestellt, gibt es immer wieder, vom Schuljungenstreich mit der Pizzabestellung für den ungeliebten Lehrer bis hin zu schwerer Kriminalität.
Der angebliche Kunde zahlte natürlich nicht, wurde gemahnt, Inkassodienstleister und ein Anwalt traten auf den Plan, bis der Verbraucher sich meldete und die Angelegenheit sich aufklärte. Nachdem festgestellt wurde, dass hier wohl tatsächlich ein Dritter die Bestellung aufgegeben hatte, stornierte das Unternehmen die offenen Forderungen.
Normalerweise hat es damit sein Bewenden. In diesem Fall klagte jedoch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Es liege eine Wettbewerbsverletzung vor. Diese Behauptung stützt die Verbraucherzentrale auf § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 und berief sich weiter auf Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, weil Mahnung und Rechtsverfolgung die konkludente Behauptung enthielten, der Verbraucher hätte eine Bestellung aufgegeben. Dies sei eine unwahre Angabe über die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung erbracht würde. Die Verbraucherzentrale beantragte deswegen, es dem Unternehmen zu untersagen, an Verbraucher Zahlungsaufforderungen zu versenden beziehungsweise versenden zu lassen, mit denen eine Zahlungspflicht behauptet wird, obwohl der Verbraucher keine Dienstleistung beauftragt hat.
Wie die vorhergehenden Instanzen gab nun auch der BGH der Verbraucherzentrale recht. Eine unwahre Behauptung liege vor, weil der Verbraucher ja tatsächlich nichts bestellt hatte. Diese unwahre Behauptung sei auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, nämlich zur Zahlung.
Ausdrücklich meint der BGH, dass es nicht darauf ankomme, ob das Unternehmen selbst von einem Drittel getäuscht wurde. Selbst dann, wenn ein Unternehmen sich in einem nicht vorwerfbaren Irrtum befindet, also selbst guten Glaubens handelt und auch gar keine Möglichkeit hat, den Irrtum zu bemerken.
Mit dieser Entscheidung rückt der BGH von seiner früheren, großzügigeren Rechtsprechung ab. Unternehmen im Onlinevertrieb stellt dies vor ein Dilemma: Wie soll denn nun eigentlich sichergestellt werden, dass derjenige, der beispielsweise einen Stromliefervertrag abschließt, tatsächlich der ist, als der er sich ausgibt? Die Zählernummer kennt ja beispielsweise auch ein Nachbar oder der frühere Partner auf Rachefeldzug. Anders als bei einem Besuch im Kundenzentrum sieht der Vertrieb den Vertragspartner nicht einmal, und die mit dem neuen Personalausweis immerhin technisch mögliche Signatur hat sich im Verkehr bisher nicht durchgesetzt.
Zwar werden natürlich nur die wenigsten solcher Fälle abgemahnt. Für Unternehmen ergeben sich aber gerade im Massengeschäft wie mit Strom und Gas Risiken, gegen die wohl schlechthin kein Kraut gewachsen ist.
Das siebte Sektorgutachten Energie der Monopolkommission: Was steht drin?
Vor wenigen Tagen hat die Monopolkommission ihr Siebtes Sektorgutachten Energie veröffentlicht. Die Forderungen der Monopolkommission sind insbesondere in Hinblick auf das am selben Tage vorgestellte Klimapaket von einiger Brisanz.
Ähnlich wie das Klimakabinett meint auch die Monopolkommission, dass Elektromobilität ein wichtiges Thema darstellt und ausgebaut werden sollte. Allerdings sieht die Monopolkommission ein Problem bei der Anbieterkonzentration. Regional hätten die größten Betreiber von Ladesäulen oft mehr als 50 % Marktanteil, so dass Kunden nicht zwischen verschiedenen Angeboten wählen könnten. Hier sieht die Monopolkommission das Problem potentiell hoher und damit den Ausbau behindernder Preise für Ladestrom.
Diese Kritik ist allerdings nur sehr zum Teil nachvollziehbar. Augenblicklich dürfte kaum jemand mit Ladesäulen überhaupt Geld verdienen. Außer den regionalen Anbietern dürfte sich kaum jemand finden, der trotzdem diese Dienstleistung anbietet. Jede Form von Regulierung zu Gunsten von mehr Anbietern führt mit hoher Wahrscheinlichkeit eher dazu, dass es in der Fläche am Ende gar keine Anbieter gibt, so dass die Elektromobilität behindert statt gestärkt wird.
Besonders kritisch mutet das Gutachten in Hinblick auf Windkraftanlagen an. Die Monopolkommission weist auf den erschreckenden Umstand hin, dass bei den Ausschreibungen von Windkraftkapazitäten zuletzt so wenig Gebote eingereicht worden, dass die ausgeschriebenen Mengen nicht erreicht worden sind. Die Monopolkommission benennt als Ursache für diese (auch die Verbraucher in Form einer erhöhten EEG-Umlage belastenden) Entwicklung fehlende Flächen und Genehmigungen für Windkraftanlagen.
Das Klimapaket ist nun nicht geeignet, diese Bedenken auszuräumen. Denn statt die Bedingungen für mehr Windkraftanlagen zu schaffen, hat das Klimakabinett eine pauschale Abstandsregelung vorgesehen und zudem den aus Unternehmenssicht ausgesprochen schwierigen bayerischen Weg der 10H-Regelung für die Zukunft bestätigt. Mit mehr Flächen ist schon damit nicht zu rechnen.
Die Monopolkommission schlägt vor, notfalls die Ausschreibungsmengen zu verringern. Im Hinblick auf eine Verbesserung des Wettbewerbs wäre dies sicherlich denkbar, das Ziel von 65 % Erneuerbare im Jahr 2030 würde so aber konterkariert. Ohne zumindest diese Zielerreichung ist die Einhaltung der europäischen CO2-Minderungspflichten der Bundesrepublik aber so gut wie ausgeschlossen.
Einen Dritten Punkt hebt das Sektorgutachten hervor: Die Preisaufsicht im Stromgroßhandel bedürfe einer Nachsteuerung. Die Verknappung der flexiblen Erzeugungskapazitäten in den nächsten Jahren steigere das Risiko, dass einzelne Erzeuger durch bewusste Kapazitätszurückhaltung die Strompreise steigern. Hier wünscht sich die Monopolkommission mehr Kontrollmöglichkeiten durch das Bundeskartellamt und schlägt eine Anpassung des Entwurfs eines Leitfadens für die Anwendungspraxis der Missbrauchsaufsicht vor.