Die deaktivierte facebook-Fanpage
Facebook-Fanpages, mit denen Unternehmen werben, sind datenschutzrechtlich immer noch ein Problem. Wir hatten bereits mehrfach über die Gründe berichtet. Vor ein paar Tagen hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) der Geschichte noch eine weitere Wendung hinzugefügt. Es ging darum, ob Datenschutzbehörden den Betrieb einer facebook-Fanseite gegenüber dem beworbenen Unternehmen untersagen können.
Aber zunächst noch einmal eine kurze Rekapitulation: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Sommer 2018 entschieden, dass nicht nur facebook, sondern auch der Nutzer von sogenannten facebook-Fanpages für das Sammeln und Verarbeiten der Daten verantwortlich ist. Dabei waren diese Fanpages bei vielen Unternehmen, gerade auch Stadtwerken, so beliebt, weil sie relativ günstige und wenig aufwendige Möglichkeiten für Werbung bieten. Allerdings besteht das Geschäftsmodell von facebook bekanntlich im Sammeln von Daten. Und das funktioniert mit den Fanpages sehr gut. Nicht nur hinsichtlich der facebook-Nutzer, die in die Datenschutzrichtlinien dieses social media- Konzerns eingewilligt hatten. Vielmehr sammelt facebook mit Hilfe von Cookies auch die Daten beliebiger Benutzer, die die Seite aufrufen und stellt sie unter anderem den Unternehmen zur Verfügung. Das war dem EuGH natürlich ein Dorn im Auge.
Das Klimapaket: Eine erste Sichtung
Es war wohl eine lange Nacht. Jetzt liegt das Klimapaket der Bundesregierung auf dem Tisch. Aber was steht drin? Und: Was taugt es?
Wie nicht anders zu erwarten war, hat sich die Union durchgesetzt: Es soll keine CO2 – Steuer geben, sondern einen nationalen Emissionshandel, der die Emissionen erfassen soll, die nicht bereits vom bekannten bestehenden europäischen Emissionshandel erfasst sind. Dies betrifft Brenn– und Kraftstoffe, die zum Heizen verwendet werden und vor allen den Verkehr mit Ausnahme des Luftverkehrs.
Als großer Vorteil eines Emissionshandels gilt gemeinhin der Preisfindungsmechanismus, der zu einer volkswirtschaftlich günstigen Allokation von Minderungen führen soll. Ausgerechnet der Preisfindungsmechanismus ist aber bis 2026 suspendiert, denn die Koalition will einen festen Ausgabepreis statt Auktionen: 2021 soll mit 10 € pro Zertifikat gestartet werden. Bis 2025 soll der Ausgabepreis auf 35 € steigen. Ab 2026, also nicht mehr in dieser Legislaturperiode, sollen erst maximale Emissionsmengen festgelegt werden und von Jahr zu Jahr schrumpfen. Bis zu diesem Zeitpunkt gibt es also kein Cap and Trade. Defacto handelt es sich damit nicht um einen wirklichen Emissionshandel sondern um eine Art verkappte Steuer, die allerdings überraschend günstig ausfällt: Erste Analysen sprechen von einer Verteuerung von 0,2 Cent pro Autokilometer.
Das Paket setzt insgesamt vor allem auf Anreize: Zunächst soll die EEG-Umlage sinken, um die Elektrifizierung zu fördern. Unklar ist, ob dies nicht eher nur den Effizienzdruck minimiert. Minimiert werden soll um erst 0,25 Cent pro Kilowattstunde, die dann bis 2023 auf 0,625 Cent steigen. Diese Reduzierung soll aus den Erlösen der CO2–Bepreisung bezahlt werden. Was uns nicht ganz klar ist: Bedeutet das nicht, dass die EEG– Umlage zur Beihilfe mutiert? Schließlich wird Geld an EEG–Anlagenbetreiber ausgereicht, das durch die Taschen des Staates gewandert ist. Nachdem der EuGH erst nach langem Tauziehen klargestellt hat, dass die Umlage heute keine Beihilfe darstellt und damit auch nicht dem europäischen Beihilferegime unterstellt, ist dieser Schritt zumindest überraschend. Schließlich wird die Förderung erneuerbarer Energien in Deutschland durch den zusätzlichen Mitspieler „Europäische Kommission“ nicht einfacher.
Bereits bereit durch die Presse gegangen: Die Pendlerpauschale soll von 2021 – 2026 ab dem 21. Kilometer auf 0,35 € steigen. Die gute Absicht ist klar, aber wird dies nicht dazu führen, dass eher mehr als weniger Auto gefahren wird? Da die Pendlerpauschale naturgemäß nur denjenigen zugute kommt, die überhaupt Steuern zahlen, soll aber auch allen anderen etwas Gutes getan werden: Das Wohngeld soll steigen und die CO2-Bepreisung für die Immobilienwirtschaft nur begrenzt auf den Mieter umlagefähig sein.
Im Gebäudebereich soll ansonsten vorwiegend der Umbau gefördert werden. Doch führt dies wirklich weiter? Dass im Bestand zu wenig passiert, liegt heute maßgeblich mit daran, dass Heizkosten für den Vermieter durchlaufende Posten sind. Er hat nichts von effizienteren Gebäude, außer Ärger bei der Umlage der Modernisierungskosten. Die einzige harte Maßnahme im Gebäudebereich trifft dagegen kaum jemanden: Ab 2026 soll es keine neuen Ölheizungen mehr geben, aber schon heute machen diese nicht mal 1 % im Neubau aus.
Mit Verkehr geht es weiter: Mit einer besseren Ladesäuleninfrastruktur sollen mehr Autofahrer animiert werden, Elektrowagen zu kaufen. Möglicherweise werden Schnellladesäulen als Dekarbonisierungsmaßnahme der Mineralölwirtschaft anerkannt und für Tankstellen verbindlich. Schön für Arbeitnehmer: Wer beim Arbeitgeber Strom tanken kann, muss das nicht versteuern. Rechtliche Hürden gerade im Netzbereich werden gesenkt, Rechtsunsicherheiten beispielsweise über Umlagen beseitigt. Auch der direkte Kauf von Elektrowagen wird gefördert, allerdings nur unterhalb des Premiumsbereichs.
Der ÖPNV soll auch ausgebaut werden, ebenso Radwege, die Bundesregierung will auch die KFZ-Steuer stärker (aber wohl nicht nur) an die CO2-Emissionen anbinden. Wie schon vorher feststand: Die Umsatzsteuer auf Bahnfahrkarten soll von 19 % auf 7 % sinken, die Luftverkehrsabgabe steigt.
In der Land– und Forstwirtschaft sind offenbar wenig Härten geplant. Hier finden sich im wesentlichen vage Ankündigungen, bei Tierhaltung und Landbau besser zu werden.
Interessanter sind die Pläne zum Ausbau der erneuerbaren Energien auf 65 % im Jahre 2030. Aber gleich die erste geplante Maßnahme dürfte dieses Ziel zumindest teilweise konterkarieren. Die Bundesregierung will einen Mindestabstand von 1000 m nicht nur zu neuen Windkraftanlagen, sondern auch zu bestehenden Standorten, die repowered werden könnte. Das ist keine gute Nachricht für den Ausbau der Windenergie, der es zunehmend an attraktiven Standorten fehlt, wie die Unterzeichnung der Ausschreibungen Wind zeigen. Bundesländer und auch Kommunen können zwar geringere Mindestabstandsflächen vorsehen, aber angesichts der gut organisierten Anti–Windkraftlobby ist dies eher für eine Minderheit der Bundesländer realistisch. Immerhin: Kommunen sollen künftig finanziell am Betrieb von Windrädern beteiligt werden. Dass die bayerische 10H-Abstandsregel erhalten bleiben soll, stellt dagegen einen zusätzlichen Dämpfer für die Windkraft da. Zu begrüßen ist dagegen die Verlängerung der KWK–Förderung bis 2030 und (damit wohl verbunden) die Förderung von Wärmenetzen.
Nicht nur Steuern oder Handel: Was das Klimakabinett für die Photovoltaik tun kann
In den letzten Tagen hatte sich die Debatte um das Klimapaket der Bundesregierung stark auf die Frage CO2-Abgabe oder nationaler Emissionshandel fokussiert. Doch ist das tatsächlich alles, über das die Mitglieder des Klimakabinetts am Freitag sprechen sollten? Am Ende geht es doch kaum um die Frage, ob mehr für die Emission der bisher von Regulierung nicht erfassten Sektoren Gebäude und Verkehr gezahlt werden muss, sondern nur, auf welchem Wege.
Dabei gibt es andere Punkte, die Aufmerksamkeit verdienen. Diese betreffen auch in erster Linie den Ausbau der erneuerbaren Energien. Denn eins ist klar: Ein Ausstieg aus der Nutzung der Atomenergie und der Verbrennung von Kohle kann nur dann ein Erfolg sein, wenn die Kapazitäten für die klimaneutrale Energieerzeugung ebenso deutlich steigen, wie Effizienz, die Verfügbarkeit einer verbesserten Netzinfrastruktur und Speichertechnologien.
Einer der Punkte, über die intensiv gesprochen werden muss, ist der so genannte Solardeckel. Diese 2012 eingeführte Regelung begrenzt die vergütungsfähige Neukapazität für Solarenergie auf insgesamt 52 GW. Damals sollte die zum damaligen Zeitpunkt teure Photovoltaik gestutzt werden, um die EEG–Umlage nicht explodieren zu lassen. Doch in der Zwischenzeit hat sich viel geändert. Photovoltaik ist deutlich günstiger geworden. Dies zeigen auch die Gebote im Rahmen der Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur.
Doch noch kann die Nutzung der Solarenergie nicht ganz auf Förderung verzichten. Ebenso, wie im Hinblick auf Wind über Abstandsregelungen und eine Verkürzung von Genehmigungsverfahren nachgedacht werden müsste, sollte beim Ausbau der Nutzung von Solarenergie die künstliche Begrenzung des Ausbaus noch einmal auf den Prüfstand gestellt werden.
Die zu versteckte Preiserhöhung
Irreführende geschäftliche Handlungen sind verboten. Irreführend sind geschäftliche Handlungen, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über Umstände enthalten, die in § 5 Abs. 1 UWG aufgezählt sind, und wenn sie geeignet sind, Verbraucher, aber auch andere Marktteilnehmer, zu geschäftlichen Entscheidungen zu veranlassen, die diese andernfalls nicht getroffen hätten.
Zu den Umständen, über die ein Unternehmen nicht in die Irre führen darf, gehören auch gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG die Rechte des Verbrauchers. Zu diesen Rechten gehört auch das Sonderkündigungsrecht bei einer Erhöhung des Strom- oder Gaspreises, das in § 41 Abs. 3 EnWG verankert ist. Hier steht, dass Lieferanten Letztverbraucher informieren müssen, wenn sich die Vertragsbedingungen ändern. Nun stellt es sicherlich eine Irreführung (und einen Rechtsbruch, § 3a UWG) dar, wenn ein Verbraucher aus einem Schreiben den Eindruck gewinnen muss, der Preis würde gar nicht steigen. Ein aktueller Fall, in dem Verbraucherschützer erfolgreich ein Unternehmen der Energiewirtschaft abgemahnt haben, zeigt aber, dass nicht nur direkte Unwahrheiten als irreführend abgemahnt werden können:
Eine nordrhein-westfälische Stadtwerketochter hatte eine Preisanpassung in ein zweiseitiges Schreiben eingebettet. Auf der ersten Seite ging es um Energiespartipps. Ein unaufmerksamer Verbraucher könnte dadurch zu der Annahme verleitet werden, es handele sich um ein reines Infoschreiben, die von Kunden oft betrachtet und behandelt werden wie Werbung. Erst auf der zweiten Seite ging aus einer Gegenüberstellung der Alt– und Neupreise für Strom hervor, dass gleichzeitig mit der Kundeninformation eine Preiserhöhung mitgeteilt wurde. Die Befürchtung der Verbraucherschützer: Kunden könnten durch den Aufbau und das Gesamtgepräge des Schreibens im Ergebnis um ihr Sonderkündigungsrecht gebracht werden.
Nun liegt es auf der Hand, dass trickreiche Versuche, Sonderkündigungen nach Preisanpassungen zu umgehen, nicht im Sinne des gesetzlichen Schutzes vor Irreführungen sein können. Zu warnen sind Versorger aber auch vor Schreiben, die unabsichtlich dazu führen könnte, dass der Kunde glaubt, das Schreiben sei für ihn belanglos. Ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, ist nämlich nicht verschuldensabhängig. Wer also nichts falsch machen möchte, weist bereits im Betreff, mindestens auf der ersten Seite, darauf hin, dass es zumindest auch um eine Preisanpassung geht.
Düngerecht und Nitratbelastung
Eigentlich war das Düngerecht erst 2017 reformiert worden. Doch dann hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) letztes Jahr im Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland entschieden, dass die Umsetzung durch die Düngeverordnung (DüV) nicht ausreicht. Die Vorgaben der europäischen Nitratrichtlinie 91/676/EWG seien nicht erfüllt. Zunächst war die Bundesregierung noch davon ausgegangen, dass die Entscheidung durch die jüngste Novellierung „überholt“ worden sei. Allerdings sah die EU-Kommission das anders und hat auf einer weiteren Nachbesserung beharrt. Seither muss mal wieder angepasst werden. Und zwischen Bund, Ländern und Europäischer Kommission werden, bisher ohne abschließendes Ergebnis, Änderungsvorschläge zirkuliert.
Im Kern geht es darum, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um zu verhindern, dass Nitrate aus der Landwirtschaft in Gewässer oder ins Grundwasser gelangen. Zum Beispiel geht es um Regeln über das Düngen in Hanglagen, oder auf schneebedeckten oder gefrorenen Böden, über zeitliche Begrenzungen des Ausbringens von Festmist oder Obergrenzen bzw. prozentuale Reduktion der Stickstoffmenge pro Hektar. In vielen dieser Punkte hatte der EuGH bereits Mängel angemahnt. Inzwischen haben sich die Bundesministerien für Landwirtschaft und Umwelt auf Verschärfungen der Regeln geeinigt. Allerdings stieß der Kompromiss auf wenig Gegenliebe sowohl bei Wasser- und Umweltverbänden als auch bei der Landwirtschaft. Umstritten ist u.a. ob starre Obergrenzen und Reduktionsziele für alle Betriebe gelten oder ob ökologisch wirtschaftende Betriebe, die insgesamt ohnehin weniger Stickstoff eintragen, ausgenommen sein sollen.
Dass überhaupt Handlungsbedarf besteht, lässt sich angesichts des Anteils von ca. 90% an Oberflächengewässern, die den guten ökologischen Zustand verfehlen, kaum bestreiten. Die Trinkwasserqualität in Deutschland ist bisher zwar hervorragend, was aber auch daran liegen mag, dass die Schadstoffe erst mit einiger Verzögerung den Trinkwasserkörper erreichen.
Antrag des BUND auf Erhöhung der Vorsorgeaufwendungen eines Tagebaus
Erst im April dieses Jahres vermeldete Betreiber LEAG die Einmilliardste Tonne Braunkohle aus dem Tagebau Welzow Süd, aber wenn es nach Klimaschützern geht, wird die Gesamtfördermenge wohl nicht mehr deutlich steigen. Doch nicht nur der „große“ Kohleausstieg setzt der LEAG zu. Auf unkonventionellem Wge versuchen BUND und Client Earth, die Wirtschaftlichkeit des Betriebs zu reduzieren:
§ 56 Abs. 2 BBergG enthält eine Ermächtigung an die Bergämter, vom Betreiber Sicherheiten u. a. für die Nachsorge zu fordern. Wer einmal einen Tagebau gesehen hat, weiß, dass die Nachsorge ein überaus relevanter Punkt ist: Bis aus einem Tagebau ein See geworden ist, muss viel Geld für die Renaturierung aufgebracht werden.
In der gegenwärtigen Vorsorgevereinbarung ist laut BUND festgelegt, dass bis 2033 770 Mio. EUR angespart sind. Laut BUND und Client Earth sind aber nicht nur drei bis zehn Mrd. EUR – also das Vielfache – erforderlich. Es ist ihrer Ansicht nach auch illusorisch, dass der Tagebau so lange betrieben wird. Schließlich soll laut Kohlekommission zwischen 2022 und 2038 ganz ausgestiegen werden, und warum solte damit ausgerechnet dieser Tagebau bis in die Dreißiger Jahre laufen?
Um höhere Sicherheitsleistungen einzufordern, hat der BUND einen Antrag beim Landesamt für Geologie, Bergbau und Rohstoffe Brandenburg gestellt, um diesen zu verpflichten, eine viel höhere Sicherheitsleistung festzusetzen.
Ob der Umweltverband hierzu befugt ist, ist umstritten. Schon die Frage, ob das Umweltrechtsbehelfsgesetz überhaupt Anträge dieser Art zulässt, lässt sich trefflich diskutieren. Aber auch, ob die strenge Einhaltung dieser Norm vom BUND eingefordert werden kann. Und nicht zuletzt, wie es mit der inhaltlichen Richtigkeit der Annahme aussieht, die aktuelle Sicherheitsleistung sei zu niedrig. Insoweit ist der Ausgang eines Rechtsstreits durchaus ungewiss. Weit über dieses Verfahren hinaus ist der Antrag aber für Anlagenbetreiber generell interessant: Schon heute sind Umweltverbände über das Umweltrechtsbehelfsgesetz mächtige Kontrahenten der Betreiberseite, gerade in Genehmigungsverfahren. Möglicherweise gibt ihnen die Rechtslage noch weitere Instrumente in die Hand, die Einhaltung des umweltbezogenen Rechtsrahmens einzufordern.