Erst im April dieses Jahres vermeldete Betreiber LEAG die Einmil­li­ardste Tonne Braun­kohle aus dem Tagebau Welzow Süd, aber wenn es nach Klima­schützern geht, wird die Gesamt­för­der­menge wohl nicht mehr deutlich steigen. Doch nicht nur der „große“ Kohle­aus­stieg setzt der LEAG zu. Auf unkon­ven­tio­nellem Wge versuchen BUND und Client Earth, die Wirtschaft­lichkeit des Betriebs zu reduzieren:

§ 56 Abs. 2 BBergG enthält eine Ermäch­tigung an die Bergämter, vom Betreiber Sicher­heiten u. a. für die Nachsorge zu fordern. Wer einmal einen Tagebau gesehen hat, weiß, dass die Nachsorge ein überaus relevanter Punkt ist: Bis aus einem Tagebau ein See geworden ist, muss viel Geld für die Renatu­rierung aufge­bracht werden.

In der gegen­wär­tigen Vorsor­ge­ver­ein­barung ist laut BUND festgelegt, dass bis 2033 770 Mio. EUR angespart sind. Laut BUND und Client Earth sind aber nicht nur drei bis zehn Mrd. EUR – also das Vielfache – erfor­derlich. Es ist ihrer Ansicht nach auch illuso­risch, dass der Tagebau so lange betrieben wird. Schließlich soll laut Kohle­kom­mission zwischen 2022 und 2038 ganz ausge­stiegen werden, und warum solte damit ausge­rechnet dieser Tagebau bis in die Dreißiger Jahre laufen?

Um höhere Sicher­heits­leis­tungen einzu­fordern, hat der BUND einen Antrag beim Landesamt für Geologie, Bergbau und Rohstoffe Brandenburg gestellt, um diesen zu verpflichten, eine viel höhere Sicher­heits­leistung festzusetzen.

Ob der Umwelt­verband hierzu befugt ist, ist umstritten. Schon die Frage, ob das Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz überhaupt Anträge dieser Art zulässt, lässt sich trefflich disku­tieren. Aber auch, ob die strenge Einhaltung dieser Norm vom BUND einge­fordert werden kann. Und nicht zuletzt, wie es mit der inhalt­lichen Richtigkeit der Annahme aussieht, die aktuelle Sicher­heits­leistung sei zu niedrig. Insoweit ist der Ausgang eines Rechts­streits durchaus ungewiss. Weit über dieses Verfahren hinaus ist der Antrag aber für Anlagen­be­treiber generell inter­essant: Schon heute sind Umwelt­ver­bände über das Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz mächtige Kontra­henten der Betrei­ber­seite, gerade in Geneh­mi­gungs­ver­fahren. Mögli­cher­weise gibt ihnen die Rechtslage noch weitere Instru­mente in die Hand, die Einhaltung des umwelt­be­zo­genen Rechts­rahmens einzufordern.