Erst im April dieses Jahres vermeldete Betreiber LEAG die Einmilliardste Tonne Braunkohle aus dem Tagebau Welzow Süd, aber wenn es nach Klimaschützern geht, wird die Gesamtfördermenge wohl nicht mehr deutlich steigen. Doch nicht nur der „große“ Kohleausstieg setzt der LEAG zu. Auf unkonventionellem Wge versuchen BUND und Client Earth, die Wirtschaftlichkeit des Betriebs zu reduzieren:
§ 56 Abs. 2 BBergG enthält eine Ermächtigung an die Bergämter, vom Betreiber Sicherheiten u. a. für die Nachsorge zu fordern. Wer einmal einen Tagebau gesehen hat, weiß, dass die Nachsorge ein überaus relevanter Punkt ist: Bis aus einem Tagebau ein See geworden ist, muss viel Geld für die Renaturierung aufgebracht werden.
In der gegenwärtigen Vorsorgevereinbarung ist laut BUND festgelegt, dass bis 2033 770 Mio. EUR angespart sind. Laut BUND und Client Earth sind aber nicht nur drei bis zehn Mrd. EUR – also das Vielfache – erforderlich. Es ist ihrer Ansicht nach auch illusorisch, dass der Tagebau so lange betrieben wird. Schließlich soll laut Kohlekommission zwischen 2022 und 2038 ganz ausgestiegen werden, und warum solte damit ausgerechnet dieser Tagebau bis in die Dreißiger Jahre laufen?
Um höhere Sicherheitsleistungen einzufordern, hat der BUND einen Antrag beim Landesamt für Geologie, Bergbau und Rohstoffe Brandenburg gestellt, um diesen zu verpflichten, eine viel höhere Sicherheitsleistung festzusetzen.
Ob der Umweltverband hierzu befugt ist, ist umstritten. Schon die Frage, ob das Umweltrechtsbehelfsgesetz überhaupt Anträge dieser Art zulässt, lässt sich trefflich diskutieren. Aber auch, ob die strenge Einhaltung dieser Norm vom BUND eingefordert werden kann. Und nicht zuletzt, wie es mit der inhaltlichen Richtigkeit der Annahme aussieht, die aktuelle Sicherheitsleistung sei zu niedrig. Insoweit ist der Ausgang eines Rechtsstreits durchaus ungewiss. Weit über dieses Verfahren hinaus ist der Antrag aber für Anlagenbetreiber generell interessant: Schon heute sind Umweltverbände über das Umweltrechtsbehelfsgesetz mächtige Kontrahenten der Betreiberseite, gerade in Genehmigungsverfahren. Möglicherweise gibt ihnen die Rechtslage noch weitere Instrumente in die Hand, die Einhaltung des umweltbezogenen Rechtsrahmens einzufordern.
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