Dünge­recht und Nitratbelastung

Eigentlich war das Dünge­recht erst 2017 refor­miert worden. Doch dann hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) letztes Jahr im Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren gegen Deutschland entschieden, dass die Umsetzung durch die Dünge­ver­ordnung (DüV) nicht ausreicht. Die Vorgaben der europäi­schen Nitra­t­richt­linie  91/676/EWG seien nicht erfüllt. Zunächst war die Bundes­re­gierung noch davon ausge­gangen, dass die Entscheidung durch die jüngste Novel­lierung „überholt“ worden sei. Aller­dings sah die EU-Kommission das anders und hat auf einer weiteren Nachbes­serung beharrt. Seither muss mal wieder angepasst werden. Und zwischen Bund, Ländern und Europäi­scher Kommission werden, bisher ohne abschlie­ßendes Ergebnis, Änderungs­vor­schläge zirkuliert.

Im Kern geht es darum, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um zu verhindern, dass Nitrate aus der Landwirt­schaft in Gewässer oder ins Grund­wasser gelangen. Zum Beispiel geht es um Regeln über das Düngen in Hanglagen, oder auf schnee­be­deckten oder gefro­renen Böden, über zeitliche Begren­zungen des Ausbringens von Festmist oder Obergrenzen bzw. prozen­tuale Reduktion der Stick­stoff­menge pro Hektar. In vielen dieser Punkte hatte der EuGH bereits Mängel angemahnt. Inzwi­schen haben sich die Bundes­mi­nis­terien für Landwirt­schaft und Umwelt auf Verschär­fungen der Regeln geeinigt. Aller­dings stieß der Kompromiss auf wenig Gegen­liebe sowohl bei Wasser- und Umwelt­ver­bänden als auch bei der Landwirt­schaft. Umstritten ist u.a. ob starre Obergrenzen und Reduk­ti­ons­ziele für alle Betriebe gelten oder ob ökolo­gisch wirtschaf­tende Betriebe, die insgesamt ohnehin weniger Stick­stoff eintragen, ausge­nommen sein sollen.

Dass überhaupt Handlungs­bedarf besteht, lässt sich angesichts des Anteils von ca. 90% an Oberflä­chen­ge­wässern, die den guten ökolo­gi­schen Zustand verfehlen, kaum bestreiten. Die Trink­was­ser­qua­lität in Deutschland ist bisher zwar hervor­ragend, was aber auch daran liegen mag, dass die Schad­stoffe erst mit einiger Verzö­gerung den Trink­was­ser­körper erreichen.

2019-09-17T16:10:13+02:0017. September 2019|Allgemein, Umwelt, Wasser|

Antrag des BUND auf Erhöhung der Vorsor­ge­auf­wen­dungen eines Tagebaus

Erst im April dieses Jahres vermeldete Betreiber LEAG die Einmil­li­ardste Tonne Braun­kohle aus dem Tagebau Welzow Süd, aber wenn es nach Klima­schützern geht, wird die Gesamt­för­der­menge wohl nicht mehr deutlich steigen. Doch nicht nur der „große“ Kohle­aus­stieg setzt der LEAG zu. Auf unkon­ven­tio­nellem Wge versuchen BUND und Client Earth, die Wirtschaft­lichkeit des Betriebs zu reduzieren:

§ 56 Abs. 2 BBergG enthält eine Ermäch­tigung an die Bergämter, vom Betreiber Sicher­heiten u. a. für die Nachsorge zu fordern. Wer einmal einen Tagebau gesehen hat, weiß, dass die Nachsorge ein überaus relevanter Punkt ist: Bis aus einem Tagebau ein See geworden ist, muss viel Geld für die Renatu­rierung aufge­bracht werden.

In der gegen­wär­tigen Vorsor­ge­ver­ein­barung ist laut BUND festgelegt, dass bis 2033 770 Mio. EUR angespart sind. Laut BUND und Client Earth sind aber nicht nur drei bis zehn Mrd. EUR – also das Vielfache – erfor­derlich. Es ist ihrer Ansicht nach auch illuso­risch, dass der Tagebau so lange betrieben wird. Schließlich soll laut Kohle­kom­mission zwischen 2022 und 2038 ganz ausge­stiegen werden, und warum solte damit ausge­rechnet dieser Tagebau bis in die Dreißiger Jahre laufen?

Um höhere Sicher­heits­leis­tungen einzu­fordern, hat der BUND einen Antrag beim Landesamt für Geologie, Bergbau und Rohstoffe Brandenburg gestellt, um diesen zu verpflichten, eine viel höhere Sicher­heits­leistung festzusetzen.

Ob der Umwelt­verband hierzu befugt ist, ist umstritten. Schon die Frage, ob das Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz überhaupt Anträge dieser Art zulässt, lässt sich trefflich disku­tieren. Aber auch, ob die strenge Einhaltung dieser Norm vom BUND einge­fordert werden kann. Und nicht zuletzt, wie es mit der inhalt­lichen Richtigkeit der Annahme aussieht, die aktuelle Sicher­heits­leistung sei zu niedrig. Insoweit ist der Ausgang eines Rechts­streits durchaus ungewiss. Weit über dieses Verfahren hinaus ist der Antrag aber für Anlagen­be­treiber generell inter­essant: Schon heute sind Umwelt­ver­bände über das Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz mächtige Kontra­henten der Betrei­ber­seite, gerade in Geneh­mi­gungs­ver­fahren. Mögli­cher­weise gibt ihnen die Rechtslage noch weitere Instru­mente in die Hand, die Einhaltung des umwelt­be­zo­genen Rechts­rahmens einzufordern.

2019-09-17T01:04:57+02:0017. September 2019|Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|