Die zu versteckte Preiserhöhung

Irrefüh­rende geschäft­liche Handlungen sind verboten. Irreführend sind geschäft­liche Handlungen, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über Umstände enthalten, die in § 5 Abs. 1 UWG aufge­zählt sind, und wenn sie geeignet sind, Verbraucher, aber auch andere Markt­teil­nehmer, zu geschäft­lichen Entschei­dungen zu veran­lassen, die diese andern­falls nicht getroffen hätten.

Zu den Umständen, über die ein Unter­nehmen nicht in die Irre führen darf, gehören auch gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG die Rechte des Verbrau­chers. Zu diesen Rechten gehört auch das Sonder­kün­di­gungs­recht bei einer Erhöhung des Strom- oder Gaspreises, das in § 41 Abs. 3 EnWG verankert ist. Hier steht, dass Liefe­ranten Letzt­ver­braucher infor­mieren müssen, wenn sich die Vertrags­be­din­gungen ändern. Nun stellt es sicherlich eine Irreführung (und einen Rechts­bruch, § 3a UWG) dar, wenn ein Verbraucher aus einem Schreiben den Eindruck gewinnen muss, der Preis würde gar nicht steigen. Ein aktueller Fall, in dem Verbrau­cher­schützer erfolg­reich ein Unter­nehmen der Energie­wirt­schaft abgemahnt haben, zeigt aber, dass nicht nur direkte Unwahr­heiten als irreführend abgemahnt werden können:

Eine nordrhein-westfä­lische Stadt­wer­ke­tochter hatte eine Preis­an­passung in ein zweisei­tiges Schreiben einge­bettet. Auf der ersten Seite ging es um Energie­spar­tipps. Ein unauf­merk­samer Verbraucher könnte dadurch zu der Annahme verleitet werden, es handele sich um ein reines Infoschreiben, die von Kunden oft betrachtet und behandelt werden wie Werbung. Erst auf der zweiten Seite ging aus einer Gegen­über­stellung der Alt– und Neupreise für Strom hervor, dass gleich­zeitig mit der Kunden­in­for­mation eine Preis­er­höhung mitge­teilt wurde. Die Befürchtung der Verbrau­cher­schützer: Kunden könnten durch den Aufbau und das Gesamt­ge­präge des Schreibens im Ergebnis um ihr Sonder­kün­di­gungs­recht gebracht werden.

Nun liegt es auf der Hand, dass trick­reiche Versuche, Sonder­kün­di­gungen nach Preis­an­pas­sungen zu umgehen, nicht im Sinne des gesetz­lichen Schutzes vor Irrefüh­rungen sein können. Zu warnen sind Versorger aber auch vor Schreiben, die unabsichtlich dazu führen könnte, dass der Kunde glaubt, das Schreiben sei für ihn belanglos. Ob ein Wettbe­werbs­verstoß vorliegt, ist nämlich nicht verschul­dens­ab­hängig. Wer also nichts falsch machen möchte, weist bereits im Betreff, mindestens auf der ersten Seite, darauf hin, dass es zumindest auch um eine Preis­an­passung geht.

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