Die zu versteckte Preiserhöhung
Irreführende geschäftliche Handlungen sind verboten. Irreführend sind geschäftliche Handlungen, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über Umstände enthalten, die in § 5 Abs. 1 UWG aufgezählt sind, und wenn sie geeignet sind, Verbraucher, aber auch andere Marktteilnehmer, zu geschäftlichen Entscheidungen zu veranlassen, die diese andernfalls nicht getroffen hätten.
Zu den Umständen, über die ein Unternehmen nicht in die Irre führen darf, gehören auch gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG die Rechte des Verbrauchers. Zu diesen Rechten gehört auch das Sonderkündigungsrecht bei einer Erhöhung des Strom- oder Gaspreises, das in § 41 Abs. 3 EnWG verankert ist. Hier steht, dass Lieferanten Letztverbraucher informieren müssen, wenn sich die Vertragsbedingungen ändern. Nun stellt es sicherlich eine Irreführung (und einen Rechtsbruch, § 3a UWG) dar, wenn ein Verbraucher aus einem Schreiben den Eindruck gewinnen muss, der Preis würde gar nicht steigen. Ein aktueller Fall, in dem Verbraucherschützer erfolgreich ein Unternehmen der Energiewirtschaft abgemahnt haben, zeigt aber, dass nicht nur direkte Unwahrheiten als irreführend abgemahnt werden können:
Eine nordrhein-westfälische Stadtwerketochter hatte eine Preisanpassung in ein zweiseitiges Schreiben eingebettet. Auf der ersten Seite ging es um Energiespartipps. Ein unaufmerksamer Verbraucher könnte dadurch zu der Annahme verleitet werden, es handele sich um ein reines Infoschreiben, die von Kunden oft betrachtet und behandelt werden wie Werbung. Erst auf der zweiten Seite ging aus einer Gegenüberstellung der Alt– und Neupreise für Strom hervor, dass gleichzeitig mit der Kundeninformation eine Preiserhöhung mitgeteilt wurde. Die Befürchtung der Verbraucherschützer: Kunden könnten durch den Aufbau und das Gesamtgepräge des Schreibens im Ergebnis um ihr Sonderkündigungsrecht gebracht werden.
Nun liegt es auf der Hand, dass trickreiche Versuche, Sonderkündigungen nach Preisanpassungen zu umgehen, nicht im Sinne des gesetzlichen Schutzes vor Irreführungen sein können. Zu warnen sind Versorger aber auch vor Schreiben, die unabsichtlich dazu führen könnte, dass der Kunde glaubt, das Schreiben sei für ihn belanglos. Ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, ist nämlich nicht verschuldensabhängig. Wer also nichts falsch machen möchte, weist bereits im Betreff, mindestens auf der ersten Seite, darauf hin, dass es zumindest auch um eine Preisanpassung geht.