Der Vertrag im Vertrag
Eine für die Praxis interessante Entscheidung hat die Deutsche Annington, Teil der Vonovia Gruppe, vorm Landgericht Bochum zwar vermieden, dass das Gericht das Unternehmen verurteilt hätte, ist aber trotzdem bekannt geworden.
Grundsätzlich gilt für Verträge natürlich die allgemeine Vertragsfreiheit. Parteien können bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit fast alles miteinander wirksam vereinbaren. Doch bei Massenverträgen, die zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher abgeschlossen werden, gilt unter anderem § 305c Abs. 1 BGB, welcher lautet:
„Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.“
Was bedeutet das nun für die betriebliche Praxis? Klar ist: Ein im Vertrag versteckter Vertrag dürfte stets ein hohes Risiko der Unwirksamkeit in sich tragen. Auf der anderen Seite dürfte es unproblematisch sein, im Umfeld eines Mietvertragsabschlusses einen Stromliefervertrag ausdrücklich anzubieten, weil sich mit einem Umzug ja stets die Frage der Versorgung mit Energie in den neuen vier Wänden stellt. Unter Umständen liegt die für Verbraucher wie Unternehmen praktikable Lösung in der Mitte: Beispielsweise ein hinreichen kenntlich gemachter Vertragsabschnitt, der vom Verbraucher durch Ankreuzen und eine gesonderte Unterschrift aktiviert werden kann. Allerdings kommt es auch hier stark auf den Einzelfall an. Wenn ein Verbraucher hintereinander diverse Einwilligungen, Unterschriften, Häkchen und Kreuzchen leisten muss, geht eine einzelne Erklärung auch leicht einmal unter. Wer liest schon alles, was ihm vorgelegt wird? Wenn dies droht, könnten sich auch bei ausdrücklichen Stromliefervertragsabschlüssen in der Praxis Probleme ergeben.