Der Vertrag im Vertrag

Eine für die Praxis inter­es­sante Entscheidung hat die Deutsche Annington, Teil der Vonovia Gruppe, vorm Landge­richt Bochum zwar vermieden, dass das Gericht das Unter­nehmen verur­teilt hätte, ist aber trotzdem bekannt geworden.

Das von der Verbrau­cher­zen­trale NRW abgemahnte und auf Unter­lassung verklagte Unter­nehmen gehört bekanntlich der Wohnungs­wirt­schaft an. In seinem Standard­miet­vertrag gegenüber Verbrau­chern befand sich bisher eine Klausel, mit der gleich­zeitig mit dem Mietvertrag auch einen Energie­lie­fer­vertrag abgeschlossen wurde.

Grund­sätzlich gilt für Verträge natürlich die allge­meine Vertrags­freiheit. Parteien können bis zur Grenze der Sitten­wid­rigkeit fast alles mitein­ander wirksam verein­baren. Doch bei Massen­ver­trägen, die zwischen einem Unter­nehmen und einem Verbraucher  abgeschlossen werden, gilt unter anderem § 305c Abs. 1 BGB, welcher lautet:

Bestim­mungen in Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen, die nach den Umständen, insbe­sondere nach dem äußeren Erschei­nungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertrags­partner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.“

Nach Ansicht des Immobi­li­en­kon­zerns lag eine so ungewöhn­liche Klausel nicht vor. Überdies wäre schon bei der Übersendung des Vertrags­ent­wurfs auch auf die Energie­lie­fer­preise hinge­wiesen worden. Am Ende setzten sich aller­dings die Verbrau­cher­zen­tralen durch, die die Ansicht vertraten, dass ein Strom­lie­fer­vertrag nicht das ist, was ein Verbraucher erwartet, wenn er einen neuen Mietvertrag unter­schreibt. Dies gilt in diesem Fall ganz besonders, in dem Verbraucher die Klausel aktiv streichen mussten, um dem gleich­zei­tigen Abschluss von gleich zwei Verträgen zu entgehen.

Was bedeutet das nun für die betrieb­liche Praxis? Klar ist: Ein im Vertrag versteckter Vertrag dürfte stets ein hohes Risiko der Unwirk­samkeit in sich tragen. Auf der anderen Seite dürfte es unpro­ble­ma­tisch sein, im Umfeld eines Mietver­trags­ab­schlusses einen Strom­lie­fer­vertrag ausdrücklich anzubieten, weil sich mit einem Umzug ja stets die Frage der Versorgung mit Energie in den neuen vier Wänden stellt. Unter Umständen liegt die für Verbraucher wie Unter­nehmen prakti­kable Lösung in der Mitte: Beispiels­weise ein hinreichen kenntlich gemachter Vertrags­ab­schnitt, der vom Verbraucher durch Ankreuzen und eine geson­derte Unter­schrift aktiviert werden kann. Aller­dings kommt es auch hier stark auf den Einzelfall an. Wenn ein Verbraucher hinter­ein­ander diverse Einwil­li­gungen, Unter­schriften, Häkchen und Kreuzchen leisten muss, geht eine einzelne Erklärung auch leicht einmal unter. Wer liest schon alles, was ihm vorgelegt wird? Wenn dies droht, könnten sich auch bei ausdrück­lichen Strom­lie­fer­ver­trags­ab­schlüssen in der Praxis Probleme ergeben.