Streichung der Stoffstrombilanzverordnunng: Lobbypolitik vs. EU-Recht

Achtung: unbequeme Meinung! Als Kind vom niedersächsischen Dorf soll es hier nicht zum Landwirt-Bashing kommen. Schönheit vergeht, Hektar bleibt. Wir brauchen die Bauern und die Landwirtschaft; was wären wir ohne sie? Doch als Anwalt im Umweltrecht, der Anlagen und Industrie toll findet, rauft man sich bisweilen die Haare. Das materielle Umweltrecht ist komplex, europarechtlich weitgehend überformt und die vorgegebene Reiseroute, die sich z.B. aus der Aarhus-Konvention und dem Verordnungs- und Richtlinienrecht der EU (ich sage nur Wasserrahmenrichtlinie und Nitratrichtlinie) ergibt, doch recht klar. Ich kämpfe für meine Mandanten im System des Umweltrechts, um für einen Anlagenbetrieb mitunter ökologische Nischen zu finden. Und was ist mit der Landwirtschaft? Nun gut, ich mache schon nichts mit Tierhaltungsanlagen, aber es ist dann doch bestürzend, wie Deutschland abermals sehenden Auges aus Klientelpolitik (es ist schon fast ein Klischee) weitere Vertragsverletzungsverfahren heraufbeschwört. Jedenfalls kommen wir so auch nicht weiter. Die Landwirtschaft bekam gerade ein üppiges Geschenk aus dem Landwirtschaftsministerium. Das Umweltministerium schweigt dazu.

Es wird als „Bürokratieabbau“ verkauft, dass im Schnellverfahren – an Bundesrat und Bundestag vorbei – die Stoffstrombilanzverordnung aufgehoben wurde, also jene Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen. Im Kern geht es um die wichtige Ermittlung von Datengrundlagen. Kurz: Es sollte bilanziert werden, was in den Hof geht und was rauskommt. Die EU fordert mit Blick auf den Düngemitteleinsatz von den Mitgliedstaaten eine Verbesserung der Datenlage; wir schaffen das probate Mittel dafür einfach ab. Denn eins ist auch klar, bei der Überdüngung und der Nitratbelastung haben wir in Deutschland die Nase vorn. Dabei kann abermals Symbolpolitik aus Schilda nicht weiterhelfen. (Dirk Buchsteiner)

2025-06-30T15:55:27+02:0030. Juni 2025|Umwelt, Wasser|

Agrarrecht: Unwirksame digitale Verkündung

Digitalisierung ist im Rechtswesen weiterhin eine Herausforderung. Ein Beispiel aus Baden-Württemberg zeigt das. Vor ein paar Wochen hat der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim  Landwirten recht gegeben, die mit einem Normenkontrollantrag gegen eine Verordnung zum Gewässerschutz vorgegangen sind. Erfolg hatten sie, weil Teile der Verordnung nicht wie gewohnt im Gesetzesblatt verkündet wurden: Vielmehr waren die detaillierten Karten zur Ausweisung bestimmter Schutzgebiete nur im Internet verfügbar gewesen.

Güllewage auf Grünland

Es ging um die Verordnung der Landesregierung zu Anforderungen an die Düngung in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen (VODüVGebiete). Diese Verordnung dient zum Schutz der Gewässer vor Nährstoffeinträgen, insbesondere durch Nitrat- und Phosphatverbindungen. In ihr werden sogenannte Nitratgebiete und eutrophierte Gebiete ausgewiesen, in denen Beschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung bestehen. Vor allem dürfen dort Düngemittel nur in begrenztem Umfang ausgebracht werden.

Die Antragsteller machten in der Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof, der erstinstanzlich für die Kontrolle untergesetzlicher Normen zuständig ist, unterschiedliche Verstöße geltend. Unter anderem würde es der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Verordnung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit genügen.

Letztlich drangen sie beim Verwaltungsgerichtshof mit einem anderen Grund durch: Die Verordnung sei nur teilweise im Gesetzblatt verkündet worden, insbesondere würden die Karten im Maßstab von 1 : 5 000 ausschließlich online zur Verfügung gestellt. Die der Verkündung beigefügten Karten im Maßstab 1 : 1.250.000 reichten nicht, um eine auch nur grobe Umschreibung des Geltungsbereichs darzustellen.

Insofern war ein entsprach ein wesentlicher Teil der Verordnung nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Verkündung von Verordnungen. Es wäre zwar möglich, entsprechende Karten auch digital zu verkünden. Allerdings ist dafür eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Vermutlich wäre das eine gute Idee, denn immerhin ist auch auf dem Land eine Verordnung im Internet besser verfügbar als im Gesetzesblatt in der nächsten juristischen Bibliothek. (Olaf Dilling)

 

 

 

2023-04-06T22:03:32+02:006. April 2023|Allgemein, Naturschutz, Wasser|

Abfallrecht: Von Pferdeäpfeln und Amtsschimmeln

Nichtjuristen in einem Lehrgang für Unternehmensbeauftragte das Abfallrecht nahezubringen, ist schon eine Aufgabe. Nichts geht dabei über Fälle, die mitunter von einer geradezu drastischen Anschaulichkeit sind. So zum Beispiel der Pferdeapfel-Fall, der von der Bayrischen Staatskanzlei den ebenso markigen wie einleuchtenden redaktionellen Leitsatz verpasst bekommen hat: “Wird Pferdemist über mehrere Jahre an einer steilen Böschung eines bewaldeten Grundstücks abgekippt, spricht dies gegen eine Wiederverwertungsabsicht.” Vermutlich hilft der Fall dabei, den Teilnehmern des Lehrgangs, den subjektiven Abfallbegriff und – damit zusammenhängend – die Feinheiten des Entledigungswillens nahezubringen.

Wiehernder Schimmel

In dem ursprünglich vom Verwaltungsgericht Bayreuth entschiedenen Fall ging es um Inhaber eines Reitstalls, die auf ihrem eigenen Waldgrundstück an einer Böschung jahrelang große Mengen an Pferdemist entsorgt hatten. Die zuständige Behörde hatte es als eine illegale Ablagerung von Abfall angesehen, dagegen meinte die Inhaberin des Reitstalls, dass es der Dung ein Naturprodukt sei, der Haufen größtenteils kompostiert und bereits mit Kartoffeln bepflanzt.

Die Sache mit den Pferdeäpfeln ging nach Berufung der erstinstanzlich unterlegenen Klägerin sogar vor den Bayrischen Verwaltungsgerichtshof (VGH). Leider konnte die rechtlich eigentlich interessante Frage nicht geklärt werden. Denn darauf hatte sich die Berufung nicht bezogen, so dass der VGH sie nicht prüfen konnte. Laut § 2 Abs. 2 Nr. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind tierische Nebenprodukte und laut Nr. 5 sind Fäkalien vom Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsrechts (das weiterhin landläufig als Abfallrecht bekannt ist) ausgenommen. Der Klägerin wäre ein Anwalt zu wünschen gewesen, der die Berufung auf diejenigen Frage bezieht, auf die es ankommt (Olaf Dilling).

2022-06-23T22:46:45+02:0023. Juni 2022|Umwelt|