Entwässerungsgraben unter Naturschutz

Rechtliche Regelungen können für unterschiedlichste Interessen nutzbar gemacht werden. Gerade aus Anwaltsperspektive ist das wichtig. Denn Normen sind ein bisschen wie Werkzeuge, die erst dann ihre Wirkung entfalten, wenn sie jemand für seine spezifischen Zwecke einsetzt. Was wie Zweckentfremdung klingt, hat aber auch eine rechtsstaatliche Komponente. Denn Gesetze haben allgemeine Geltung und können gerade deswegen nur begrenzt für bestimmte privilegierte Interessen reserviert werden: Sie sind dafür einfach zu vielseitig anwendbar. Aber manchmal ist dann aber doch der Bogen überspannt.

Ein Beispiel aus dem Wasser- und Naturschutzrecht: Grundsätzlich gibt es für Oberflächengewässer aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie ein Verschlechterungsverbot. So darf der ökologische Zustand eines Gewässers sich nicht durch Eingriffe verschlechtern. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Fluss angestaut wird und nicht dafür gesorgt wird, dass Wanderfische weiter in den Oberlauf kommen, etwa durch den Bau einer Fischtreppe. Denn dadurch wird die Durchgängigkeit des Flusses beeinträchtigt.

Als wir neulich Post von einem Wasser- und Bodenverband bekamen, staunten wir nicht schlecht, in welchem Zusammenhang wir das Verschlechterungsverbot wiederfanden. Denn wir hatten im Zusammenhang mit der Renaturierung eines Feuchtgebiets bei dem Verband die Hebung des Wasserstandes eines Entwässerungsgrabens beantragt. Dies sei nicht möglich, so die Antwort des Verbands. Denn bisher befänden sich in dem Graben keine Vorrichtungen zum Anstauen des Wassers. Und einen Stau zu bauen, sei wegen des Verschlechterungsgebots EU-rechtlich verboten.

Bekanntlich werden die  Wasser- und Bodenverbände in Deutschland von Landwirten dominiert. Sie legen bisher großen Wert auf Entwässerung, weniger auf Wassermanagement oder gar Renaturierung. Erwartet hatten wir daher als Antwort eigentlich sinngemäß, dass seit nunmehr Hunderten von Jahren Moore entwässert würden. Dass es den umliegenden landwirtschaftlichen Betreiben schaden könnte, den Wasserstand zu heben.

Aber tatsächlich lässt sich ein Entwässerungsgraben nicht so leicht unter Naturschutz stellen. Denn ein Graben ist ein von Menschen geschaffenes Gewässer, für das die Wasserrahmenrichtlinie zur eingeschränkt gilt. Zudem gibt es in einem Hochmoorgraben gar keine Fische, weil das Wasser dafür viel zu huminsäurehaltig ist. Nun, einen Versuch war es wert. Manchmal wird dann aber doch deutlich, dass sich das Recht nicht für jeden beliebigen Zweck einspannen lässt (Olaf Dilling).

2021-09-08T00:18:58+02:008. September 2021|Naturschutz, Wasser|

Klimawandel, Moorrenaturierung und Wasserrecht (I)

Moor in der Eifel bei Sonnenaufgang

Es sitzt tief in den Köpfen. In weiten Teilen Norddeutschlands geht es seit Jahrhunderten darum, den Boden zu entwässern. Insbesondere die Moorböden wurden anfangs in mühsamer Handarbeit durch Torfabbau, Düngung und Drainage urbar gemacht. Die einst landschaftsprägenden Moore, die in großen Mengen Regenwasser gespeichert haben und übers Jahr kontinuierlich abgegeben oder verdunstet haben, wurden größtenteils zerstört.

Aus verschiedenen Gründen muss nun umgedacht werden:

*Als Klimatrend zeichnet sich ab, dass die Landwirtschaft zunehmend mit Dürre während der Vegetationsperiode nur unterbrochen von oberflächlich abfließendem Starkregen rechnen muss: Moore als Wasserspeicher könnten beidem entgegenwirken;

*Die vielerorts erhalten gebliebenen organischen Moorböden zersetzen sich aufgrund der Drainage und der Trockenheit, wodurch große Mengen CO2 freiwerden. Trotz der vergleichweise geringen Flächen macht dies einen Großteil der landwirtschaftlichen Emissionen aus;

*Moore sind wichtig für die Biodiversität: Durch die Austrocknung der Moore gehen z.B. die Bestände an Wiesenvögeln stark zurück.

Eine zentrale Stellschraube dafür ist, die Grundwasserstände im großen Stil zu heben. Denn Moorschutz funktioniert in den seltensten Fällen kleinräumig. Wenn irgendwo die Kernzone eines Moors geschützt ist, verhindert das auf Dauer meist nicht seine Zerstörung. Denn es gibt in Deutschland fast keine Moore mehr, durch die kein Graben gezogen wurde. Und hydrologisch hängt ein Moor zusammen, so dass ein Graben oft reicht, um das Moor sozusagen “ausbluten zu lassen”. Dies ist besonders kennzeichnend für Hochmoore, die über dem Grundwasserspiegel eine Art Regenwasserblase bilden. Ist diese Blase durch Drainage angestochen, läuft sie langsam, aber sicher aus.

Zentrale Rahmenbedingungen sind neben Agrarzuschüssen auch die rechtlichen Regeln über das Wassermanagement in der Fläche. Diese werden wir in den nächsten Tagen in einem weiteren Beitrag zu dem Thema anhand einer Gerichtsentscheidung darstellen (Olaf Dilling).

 

2021-06-23T17:12:19+02:0021. Juni 2021|Naturschutz, Umwelt, Wasser|

Renaturierung und Wasserrecht

Die Redewendung vom “Wasser abgraben” zeugt davon, dass Eingriffe in Ökosysteme, auch wenn sie auf privatem Grund vorgenommen werden, häufig auch in Rechte Dritter eingegreifen. Grade in der Wasserwirtschaft können lokale Änderungen weitreichende Auswirkungen haben. Das ist bei Staudämmen zur Regulierung großer Flüsse wie dem Nil oder dem Yangtze offensichtlich. Aber heute kommt unser Beispiel von der Müggelspree.

An der Müggelspree wurden Mitte der 2000er Jahre einige Altwässer wieder reaktiviert. Das hatte unterschiedliche Gründe. Unter anderem war durch Aufgabe einiger Braunkohletagebaue seit 1989 weniger sogenanntes Sumpfungswasser in die Spree eingeleitet worden, so dass der Wasserstand besonders bei Niedrigwasser gesunken war. Zum anderen hatte die Flussbegradigung dazu geführt, dass sich der Fluss tiefer eingegraben hat. Auch der Grundwasserspiegel war daher abgesunken. Das wirkt sich sowohl auf natürliche Ökosysteme als auch auf die Verfügbarkeit von Wasser für die Landwirtschaft aus.

Die Öffnung der Altwässer sollte dem entgegen wirken. Denn der Fluss läuft nun  auch wieder im alten Bett, was zu einer Verlangsamung des Abflusses führt. Dafür wurden hinter den Durchstichstellen in den begradigten Flussabschnitten sogenannte Solschwellen, also Hindernisse im Flussbett eingebaut. Dadurch wird der Wasserstand geringfügig erhöht und das Wasser bei niedrigen Wasserständen in die Altwässer umgeleitet. Bei mittleren Wasserständen kann das Wasser jedoch zusätzlich auch durch die begradigten Flussabschnitte fließen.

Eigentlich dürfte daraus für den Naturschutz, für das Grundwasser aber auch für die benachbarten Landwirte eine erhebliche Verbesserung resultieren. Denn niedrige Wasserstände werden bei Trockenheit durch die Solschwellen und die verlangsamte Fließgeschwindigkeit durch die Mäander erhöht. Dies ist gerade angesichts der klimatischen Veränderungen mit Trockenperioden sinnvoll. Denn durch die Maßnahme erhöht sich auch der Grundwasserspiegel. Dagegen wird der Abfluss bei hohen Wasserständen nicht behindert. Im Gegenteil kann das Wasser nunmehr sowohl durch die Altwasser als auch durch die begradigten Abschnitte fließen.

Dennoch kam es nach der Renaturierung zu Beschwerden und sogar zu einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder). Ein Landwirt mit angrenzenden Weideflächen und Feldern war der Auffassung, dass die Renaturierung Hochwasser auf seinen Grundstücken verursacht habe. Zudem habe die Behörden bei der Umgestaltung versäumt, gemäß § 68 WHG ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) wies die Klage ab.

Denn zum einen waren die Flächen ohnehin als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen, so dass es schon zuvor regelmäßig zu Überflutungen gekommen war. So waren die vom Kläger beanstandeten Ereignisse auf den Eisgang im März zurückzuführen. Die Behörden hätten zwar auf rechtswidrige Weise ein Planfeststellungsverfahren unterlassen. Dies wäre bei der Umwandlung eines Stillgewässers in ein Fließgewässer durch den Anschluss der Altarme der Müggelspree an den „Hauptfluss“ erforderlich gewesen, durch den sie ein substantiell wesentlich anderes Gepräge erhalten hätten. Allerdings sei dadurch nicht nachweisbar in Rechte des Klägers eingegriffen worden (Olaf Dilling).

2021-05-26T09:21:50+02:0026. Mai 2021|Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht|