Vor kurzem hatten wir schon einmal über Klimawandel und Moorschutz geschrieben. Dabei war von den rechtlichen Regeln des Wassermanagements in der Fläche die Rede. Im Folgenden werden wir kurz eine der zentralen Stellschrauben für die Renaturierung von Mooren im Wasserrecht erläutern.
Bisher ist es so, dass Entwässerung durch Landwirtschaft gegenüber Anstauen und Wiedervernässen in gewisser Weise privilegiert ist. Zwar handelt es sich bei beiden Maßnahmen in der Regel um Benutzungen von Gewässern, die nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) genehmigungspflichtig sind. Denn nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 5 WHG sind beide Tätigkeiten als Benutzung definiert.
Allerdings gibt es nach § 46 WHG auch erlaubnisfreie Benutzungen. Und nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 gibt es eine Ausnahme bei Ableitungen „für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke“. Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist nicht erforderlich, „soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind“. Anders sieht es beim Stauen von Gräben oder anderen Fließgewässern aus. Hier ist immer eine Genehmigung erforderlich: Insofern besteht ein Ungleichgewicht.
Allerdings wird in einer Entscheidung des VG Magdeburg von 2018 überzeugend begründet, dass bei der Entwässerung von Moorböden solche „signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt“ in der Regel anzunehmen sind. Daher wäre auch hier grundsätzlich eine Genehmigung erforderlich. Dies nicht so sehr – wie in dem Fall von der Behörde argumentiert – weil Schadstoffe direkter und damit durch das Torfsubstrat weniger gefiltert in den Vorfluter gelangen. Sondern, so das Gericht, weil sich der Moorboden durch die Entwässerung und den Kontakt mit Sauerstoff zersetzt.
Das hat drei Folgen: Erstens wird die organische Substanz durch Mikroorganismen „veratmet“, was zu den bekannten erheblichen CO2-Emissionen führt. Zweitens hat dies zur Folge, dass über Jahrtausende gespeicherte Nährstoffe freiwerden, so dass auch die umliegenden Gewässer stärker belastet werden. Und drittens kann der Boden sich über die Jahre erheblich absenken und an Speicherfähigkeit verlieren, was langfristig wiederum ungünstige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt haben kann. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung besonders auf die Freisetzung von Nährstoffen abgestellt. Daher war eine Genehmigung der Drainage erforderlich. Außerdem war die Verpflichtung zum regelmäßigen Messen von Schadstoffen zumindest im Grundsatz gerechtfertigt.
Wir vermuten, dass die Erkenntnis der Genehmigungsbedürfigkeit der Dränage und Entwässerung von Moorböden in der Fläche bisher noch nicht so richtig angekommen ist. Dafür ist die Notwendigkeit dieser Praxis einfach zu tief in der norddeutschen Seele verwurzelt. Grade vor dem Hintergrund von Klimawandel und Trockenheit muss jedoch beachtet werden, dass die Entwässerung von Böden keine Selbstverständlichkeit ist. Auch sie bedarf rechtlich geregelter Rahmenbedingungen, die auf ein umfassenderes Wassermanagement abzielen, das ein Absenken des Grundwasserspiegels verhindert (Olaf Dilling).
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