Die deaktivierte facebook-Fanpage
Facebook-Fanpages, mit denen Unternehmen werben, sind datenschutzrechtlich immer noch ein Problem. Wir hatten bereits mehrfach über die Gründe berichtet. Vor ein paar Tagen hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) der Geschichte noch eine weitere Wendung hinzugefügt. Es ging darum, ob Datenschutzbehörden den Betrieb einer facebook-Fanseite gegenüber dem beworbenen Unternehmen untersagen können.
Aber zunächst noch einmal eine kurze Rekapitulation: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Sommer 2018 entschieden, dass nicht nur facebook, sondern auch der Nutzer von sogenannten facebook-Fanpages für das Sammeln und Verarbeiten der Daten verantwortlich ist. Dabei waren diese Fanpages bei vielen Unternehmen, gerade auch Stadtwerken, so beliebt, weil sie relativ günstige und wenig aufwendige Möglichkeiten für Werbung bieten. Allerdings besteht das Geschäftsmodell von facebook bekanntlich im Sammeln von Daten. Und das funktioniert mit den Fanpages sehr gut. Nicht nur hinsichtlich der facebook-Nutzer, die in die Datenschutzrichtlinien dieses social media- Konzerns eingewilligt hatten. Vielmehr sammelt facebook mit Hilfe von Cookies auch die Daten beliebiger Benutzer, die die Seite aufrufen und stellt sie unter anderem den Unternehmen zur Verfügung. Das war dem EuGH natürlich ein Dorn im Auge.