Facebook vs. Hasskommentare

Stichwort Drittwirkung: Grundrechte, wie etwa die Meinungsfreiheit, richten sich bekanntlich in erster Linie gegen den Staat. Der Staat muss also auch in den Grenzen von Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Meinungsfreiheit gewähren und darf Leute, die etwa Angela Merkel nicht mögen, nicht einfach den Mund verbieten. Der Wirt des Gasthauses „Zum dicken Hund“ dagegen darf Menschen, deren Meinung ihm missfällt, in Ausübung seines Hausrechts zur Tür geleiten.

Im Internet ist es dagegen deutlich differenzierter. Wenn wir als Betreiber eines kleinen juristischen Blogs einzelne Kommentare nicht freischalten (was wir noch nie getan haben) würde das die Meinungsfreiheit der Betroffenen kaum einschränken. Sie könnten sich woanders ebenso Gehör verschaffen. Anders sieht es aber aus, wenn große soziale Netzwerke, vor allem Facebook, Nutzer aussperren oder Kommentare löschen. Denn faktisch verliert jemand, der Facebook nicht mehr nutzen kann, ganz erheblich an Reichweite. Deswegen greift hier die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), die dieses bereits in den fünfziger Jahren in der Entscheidung Lüth entwickelt hat. Nach dieser Theorie der sogenannten “mittelbaren Drittwirkung” strahlen die Grundrechte, also auch die Meinungsfreiheit, über die Generalklausel des bürgerlichen Rechts auch auf die Auslegung zivilrechtlicher Normen aus, die zwischen Privatpersonen gelten. Über diesen etwas umwegigen Mechanismus muss auch Facebook also die Meinungsfreiheit seiner Nutzer in gewissem Rahmen gewährleisten. Gleichzeitig hat natürlich auch das Unternehmen Facebook Grundrechte, die es geltend machen kann. Die Abwägung ist also kompliziert.

Eine interessante Entscheidung aus diesem Spannungsfeld von Meinungsfreiheit und dem digitalen Hausrecht sozialer Netzwerke hat das Landgericht (LG) Frankfurt am 10.9.2018, Az.: 2-03 O 310/18, getroffen. Hier hat ein Nutzer von Facebook einen Artikel der Zeitung „Welt“ kommentiert. Er schrieb: 

“Wasser marsch, Knüppel frei und dann eine Einheit Militärpolizisten! Dann ist schnell Ruhe! Und jeden ermittelten Gast Merkels ab in die Heimat schicken.”

Nun darf man bei Facebook nicht unbegrenzt anderen Leuten Prügel an den Hals wünschen. Facebook unterhält nämlich Verhaltensregeln für die Nutzer in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). In diesen AGB sind auch solche Hassreden als unzulässig erfasst. Doch aus der schon erwähnten mittelbaren Drittwirkung resultiert eine besondere Bindung. Auf diese berief sich auch der Antragsteller. Seiner Ansicht nach muss Facebook jeder Ansicht dulden, die eine gemessen an Art. 5 Abs. 1 GG noch zulässige Meinungsäußerung darstellt. Er wandte sich deswegen gerichtlich gegen die Sperre.

Die Kammer des LG Frankfurt folgte dem jedoch nicht. Zunächst stimmte sie ihm zwar zu, dass seine Meinung eine Meinungsäußerung darstelle. Es handele sich auch nicht um Schmähkritik. Mithin sei die Äußerung des Antragstellers durchaus von Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz erfasst und damit gegen staatliche Eingriffe in gewissem Maße geschützt. Gleichzeitig unterfällt sie aber auch dem Verbot von Hassreden in den AGB von Facebook.

Im vorliegenden Fall überwogen nach Ansicht der Kammer die Interessen von Facebook an der Löschung und Sperrung. Facebook habe nämlich ein legitimes Interesse am geregelten Betrieb der Plattform und der Ermöglichung von freier Rede für alle Nutzer. Dieses Interesse wird durch Hassreden gestört. Die Kammer argumentiert weiter, dass der Antragsteller sich schließlich an anderer Stelle durchaus noch äußern könne, nur bei Facebook sei das vorübergehend nicht mehr möglich. Der Eingriff in seine Rechte sei deswegen nicht so tief greifend wie bei einer Unterlassungsverfügung oder gar einer Kriminalisierung. Angesichts der Bedeutung von Facebook sei der Eingriff zwar erheblich, aber eben weniger schwerwiegend als die Nachteile, die Facebook drohen, wenn es Hassreden unsanktioniert stehen lassen müsste. Im Ergebnis blieb es deswegen dabei: Die Sperre wurde aufrechterhalten.

Insgesamt erscheint die Entscheidung des LG Frankfurt ausgewogen. Insbesondere der Umstand, dass nicht nur die Belange von Facebook und des gesperrten Hasskommentators in die Abwägung eingestellt werden. Sondern auch die anderen Nutzer, deren Nutzung durch solche Kommentatoren nicht unwesentlich gestört wird, ist überzeugend. Schließlich leben soziale Plattformen von einer breiten Partizipation unterschiedlichster Stimmen, nicht nur der lautesten Schreihälse. Es bleibt gleichwohl abzuwarten, wie sich die Gerichte in den nächsten Monaten und Jahren positionieren. Vorerst ist die Rechtsprechung noch uneinheitlich, es verdichtet sich aber der Eindruck, dass gerade bei marktbeherrschenden sozialen Plattformen ein Maßstab zu gelten hat, der deutlich mehr Duldungspflichten vorsieht, als beim Gastwirt “Zum dicken Hund“, aber doch deutlich weniger, als der Staat an Meinungsäußerungen stehen lassen muss. 

2018-09-17T21:26:05+02:0017. September 2018|Digitales|

Von Facebook rausgeworfen

Das Internet also. Eigentlich eine tolle Sache. Man kann – ohne das Haus zu verlassen – die Perspektiven von Leuten erfahren, die man in echt so nie getroffen hätte. Hat Zugang zum gesamten Weltwissen, nicht zu vegessen die Millionen von Katzenvideos, und wenn man seinen Drucker nicht installiert bekommt, hat garantiert schon mal jemand in einem Forum ganz genau geschrieben, was man machen muss. Ein Paradies quasi. Aber kein Paradies ohne Schlange: Der Troll ist überall und auch Hasskommentatoren machen öffentliche Diskussionen schwierig bis unmöglich.

Einen solchen Nutzer hat Facebook vor einer Weile einmal für 30 Tage gesperrt. Er hatte mindestens hundertmal (!) denselben Kommentar in Diskussionen gepostet, in dem er Internierungen aller Flüchtlinge bis zu deren Ausreise gefordert hatte. Neben der Sperrung löschte Facebook die betreffenden Kommentare auch noch.

Die Sperrung und Löschung wollte der Nutzer sich auf sich sitzenlassen. Er zog vor Gericht und beantragte im Wege des Eilrechtsschutzes, Facebook zu verpflichten, den Kommentar nicht zu löschen und ihn auch nicht zu sperren. Dabei berief er sich auf die Meinungsfreiheit: Facebook müsse es akzeptieren, dass er auf diese Weise die deutsche Politik auffordern wolle, wie von ihm vorgeschlagen vorzugehen.

Das Landgericht Karlsruhe wies seinen Antrag ab. Ebenso – wie vor einigen Tagen bekannt wurde – sah das von dem Nutzer angerufene Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe die Sache.

Rechtlich ist diese Entscheidung überzeugend. Zwar darf Facebook keineswegs Nutzer einfach ausschließen. Facebook ist zwar kostenlos, aber zwischen dem Unternehmen und den Nutzern entsteht trotzdem ein bindender Vertrag. Es liegt keine reine Gefälligkeit vor. Schlißelich “bezahlen” die Nutzer durchaus, nämlich mindestens mit ihren werberelevanten Daten, aber auch mit Inhalten generell, die ein für Werbung gegenüber Driutten interessantes Umfeld erst schaffen.

Der Gemeinschaftsstandard von Facebook stellt damit einen Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. In diese hatte der Nutzer eingewilligt, es gibt auch keinen Hnweis darauf, dass sie unwirksam sind. Zu diesem Standard gehört auch Ziff. 12, der Hassreden verbietet. Offenbar sah das Gericht die Kommentare ebenso wie Facebook nicht mehr als legitime Meinungsäußerung an, sondern als Hassrede, wofür angesichts des Umstandes, dass die Forderung des eifrigen Kommentators sowohl gegen Völker- als auch gegen Gemeinschaftsrecht und Verfasusngsrecht verstößt, viel spricht. Der Bezug zur Meinungsfreiheit half dem Nutzer daher nichts, denn es verbietet ihm zwar niemand, auch rechtswidrige Wünsche zu hegen. Doch selbst wenn diese Meinung an sich schutzwürdig sein sollte: Facebook ist für den Wunsch nach Verbreitung dieser Ansicht der falsche Adressat. Facebook ist als privates Unternehmen nur im Wege der mittelbaren Drittwirkung an die Grundrechte gebunden. Auch wenn die Bedeutung von Facebook für die Meinungsfreiheit eine differenzierte Einordnung fordert. Aber solange Facebook nicht quasi alternativlos ist, kann das Unternehmen Nutzer, die gegen seine AGB verstoßen, ebenso sperren und löschen wie jeder Gastronom einen randalierenden Gast.

2018-07-02T15:22:58+02:003. Juli 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Mitgegangen, mitgefangen

Herrn Valk bleibt auch nichts erspart. Da fleht, bittet und bettelt man als mit allen Wassern der Moderne gewaschener Vertriebsleiter bei der Geschäftsführerin Frau Göker monatelang, dass ein Unternehmen wie die Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) im Kampf um gerade jüngere Kunden sich auch bei facebook präsentieren muss. Da gibt man Geld aus für eine Agentur, die Herrn Valk und seine Mitarbeiterin schult, wie man als Stadtwerk Social Media richtig anpackt. Und dann, drei Wochen vor der geplanten Einrichtung des SWO-Accounts beim kalifornischen Giganten ist Schluss. Einfach Schluss. Und schuld ist der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Der EuGH sitzt zwar in Luxemburg. Aber Herr Valk schimpft trotzdem ausgiebig auf die “Brüsseler Beamten”, die keine Ahnung haben, wie hart der Kampf um den Kunden in der Fläche gerade im Stromvertrieb geworden ist. Einfach so die Betreiber von facebook-Fanpages für eine verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46, in Deutschland umgesetzt durch den § 3 Abs. 7 des alten Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), zu erklären. Weil facebook auf die Computer derjenigen, die die Fanpage besuchen, Cookies setze, kleine Programme also, die Informationen sammeln und an facebook weiterleiten. Diese Informationen nutzt facebook, um personalisiert zu werben. Aber auch die SWO hätte sie genutzt, indem sie demographische Auswertungen der Besucher der Fanpage bekommen hätte.

Als Verwender personalisierter Daten hätte die SWO einen Haufen datenschutzrechtlicher Verpflichtungen erfüllen müssen. Denn einfach abstellen kann man die Datensammelei durch facebook als Betreiber einer Fanpage bisher leider nicht. Diese Verpflichtungen wie etwa Auskunft über die Datenspeicherung und -verwendung ebenso wie die Löschung der Daten hätte Herr Valk aber gar nicht erfüllen können. Schließlich verrät facebook den Betreibern nicht, was für Daten erhoben werden und was mit ihnen geschieht.

“Der EuGH wird ja kaum in Oberaltheim schnüffeln.”, hatte Valk noch versucht, Justitiarin Berlach auf seine Seite zu ziehen. Diese aber war fest geblieben: Schließlich drohen nicht nur Untersagungsverfügungen von Datenschutzbehörden wie in dem im Vorlageverfahren vorm EuGH entschiedenen Fall. Auch Bußgelder könnten verhängt werden. Und nicht zuletzt ist es ungeklärt, jedenfalls auch nicht sicher auszuschließen, dass Konkurrenten wegen solchen Datenschutzverstößen abmahnen könnten. Wartet die Stadtwerke Unteraltheim GmbH denn nicht etwa schon gierig auf den kleinsten Fehler der SWO?

Am Ende muss Valk seufzend seine schönen Pläne fürs Erste begraben. “Teilen Sie mir bitte umgehend mit, wenn facebook sich bewegt!, schreibt er tief bekümmert an die Social Media Agentur, die ihn beraten hatte.

Jetzt wartet er. Auf ein facebook-Tool. Auf ein Wort des Europäischen Gesetzgebers über die Übertragbarkeit auf die neue Welt der DSGVO. Auf eine Rechtsprechung des BVErwG, die dem ganzen die Spitze nimmt. Und er wartet ganz sicher nicht allein.

2018-06-06T09:48:17+02:006. Juni 2018|Allgemein, Strom, Wettbewerbsrecht|