Nachspiel der Scheibenpacht
Jetzt steht es auch im DER SPIEGEL: Die Übertragungsnetzbetreiber prüfen, EEG-Umlage von Unternehmen nachzufordern, die Strom aus Kraftwerken beziehen, die sie anteilig gepachtet haben, sog. Scheibenpachtmodelle.
Was sind Scheibenpachtmodelle?
Pachtet jemand ein Kraftwerk und betreibt es selbst, um Strom für seine eigene, in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang gelegene Anlage zu erzeugen, so handelt es sich um Eigenerzeugung nach § 3 Nr. 19 EEG 2017. Heute haben solche Modelle nur noch in seltenen Konstellationen echte wirtschaftliche Vorteile. Aber in der Vergangenheit war es oft sehr wirtschaftlich, eine Anlage selbst als Pächter zu betreiben, weil früher keine EEG-Umlage anfiel.
Nun sind größere Kraftwerke durchweg effizienter als kleine. Es ergab damit schon energetisch Sinn, dass sich mehrere Industrieunternehmen eine Kraftwerksanlage teilten und jedes dieser Unternehmen einen ideellen Anteil (z. B. “25%”) der Anlage als Pächter betrieb. Für diesen Anteil war das jeweilige Unternehmen damit Eigenerzeuger, weil es nach der damaligen Vorstellung keinen Unterschied machen konnte, ob nun drei Unternehmen jeweils eine Anlage mit einer elektrischen Leistung von 10 MW betrieb, oder jedes der drei Unternehmen ein Drittel einer größeren, dafür effizienteren Anlage mit 30 MW elektrischer Leistung gepachtet hatte und als Pächter eines Anlagenanteils betrieb. Die praktische Betriebsführerschaft delegierten die drei Unternehmen aus unserem Beispiel dann an eine entweder gemeinsame oder externe Betriebsführungsgesellschaft.
Der § 104 Abs. 4 EEG 2017
Ob das dargestellte Konstrukt energierechtlich korrekt war, war lange umstritten. Besonders bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) waren Scheibenpachtmodelle unbeliebt, weil die Bonner Behörde mutmaßte, es gehe den Unternehmen nicht um “echte” eigene Kraftwerke, sondern hinter den Scheibenpachtmodellen würden sich sorgfältig getarnte normale Stromlieferverhältnisse verstecken. Dies scheint auch in dem Artikel im aktuellen Spiegel auf.
Am Ende setzten sich die Gegner der Scheibenpacht durch. Dem (ausnehmend kompliziert gefassten) § 104 Abs. 4 EEG 2017 ist nun zu entnehmen, dass die Scheibenpachtmodelle rückwirkend zwar nicht als Eigenversorgung gelten, aber der Betreiber der verpachteten Kraftwerksanlage die volle EEG nicht nachträglich zahlen muss, wenn das belieferte Unternehmen Anspruch auf eine EEG-Umlagebefreiung bzw. -privilegierung gehabt hätte, wenn es vor 2014 alleiniger Betreiber des nie relevant geänderten Kraftwerks gewesen wäre und rechtzeitig eine nachträgliche Meldung der Mengen erfolgt ist.
Die Meldungen an die ÜNB
Die Übertragungsnetzbetreiber hatten ursprünglich noch im Frühling 2017 ein – recht schlichtes – Formular bereitgestellt, in das die zu meldenden Daten einzutragen waren. Mehr als ein Jahr später, Ende November 2018, stellte sich aber heraus, dass die Übertragungsnetzbetreiber die Angelegenheit damit keineswegs als abgeschlossen beurteilen. Sie schrieben über eine Anwaltskanzlei die Unternehmen an, die Nachmeldungen vorgenommen hatten, und forderten weitere Unterlagen über die formularmäßigen Meldungen hinaus, nämlich insbesondere die den Scheibenpachtmodellen zugrunde liegenden Pacht- oder auch Mietverträge, Betriebsführungsverträge etc. Sie kündigten zugleich an, umfassend zu prüfen, ob der Anspruch auf eine EEG-Umlageprivilegierung unter den in § 104 Abs. 4 EEG 2017 benannten Voraussetzungen bestand und holten Verjährungsverzichtserklärungen bis Ende 2019 ein, um sich Zeit für diese Prüfungen zu verschaffen.
Was kann passieren?
Sollte sich im Zuge der Prüfung herausstellen, dass die Voraussetzungen des § 104 Abs. 4 EEG 2017 tatsächlich nicht vorlagen oder die Meldung nicht korrekt, etwa durch den falschen Betreiber, erstattet wurde, so könnte der Übertragungsnetzbetreiber von den Betreibern des Kraftwerks EEG-Umlage nachträglich nachfordern. Im Extremfall könnte diese Nachforderung bis zu zehn Jahre umfassen, da die dreijährige Regelverjährung nicht greift, wenn die Übertragungsnetzbetreiber keine Kenntnis von den den Anspruch auf EEG-Umlage begründenden Umständen hatten. Je nach vertraglicher Ausgestaltung könnten die Betreiber ihrerseits die Ansprüche an die Scheibenpächter weiterreichen.
Besonders hart: Nicht nur für die Vergangenheit würde nachgefordert, auch § 104 Abs. 4 S. 4 EEG 2017 würde nicht mehr greifen, der das gesetzlich eingeräumte Leistungsverweigerungsrecht auch auch den Zeitraum seit 2014 erstreckt.
Wie wahrscheinlich sind Nachforderungen?
Ob die Voraussetzungen des § 104 Abs. 4 EEG 2017 bestanden und zudem 2017 richtig nachgemeldet wurde, hängt von den Verträgen zwischen Verpächter, Scheibenpächtern und Betriebsführern ab. Hier ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, wer überhaupt als Betreiber des Kraftwerks anzusehen ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Kraftwerksanlage hatte, und wer am Ende für eventuelle Nachforderungen aufzukommen hat.
Wenn Sie als beteiligter Kraftwerksbetreiber oder begünstigtes Unternehmen eine rechtliche Einschätzung – auch etwa im Sinne einer zweiten Meinung – wünschen, nehmen Sie bitte telefonisch (030 403 643 62 0) oder per E-Mail Kontakt zu uns auf.
Einmal Parken – 100 EURO
Der Naturschutzbund Oberstdorf fordert eine saftige Erhöhung der Parkgebühren. Für Tagestouristen, die mit dem Auto kommen, sollen künftig pro Tag 100 EUR anfallen.
Was sich auf den ersten Blick anhört wie moderne Wegelagerei, hat einen ernsten Hintergrund. In den meisten Orten ist der öffentliche Raum inzwischen knapp und urbaner Raum generell teuer. Insofern entspricht der Preisvorschlag vermutlich durchaus dem volkswirtschaftlichen Wert eines solchen Parkplatzes. Zudem korrespondiert der Inanspruchnahme des öffentlichen Raumes oft kein entsprechender Nutzen für den Ort. Zwar haben nicht alle Orte so viel Pech mit ihren Tagestouristen wie z. B. Venedig, wo beklagt wird, dass die vielen Touristen, die tagsüber durch die Stadt laufen, dort kaum Geld ausgeben, weil sie auf den Kreuzfahrtschiffen vollverpflegt werden. Doch auch in Oberstdorf wird beklagt, dass die Tagestouristen Infrastruktur nutzen, ohne sie mitzufinanzieren.
Doch darf eine Gemeinde die Parkgebühren einfach nach Belieben festsetzen? Hier ist zu differenzieren: Bei Anwohnern gibt es enge Grenzen von derzeit maximal 30,70 EUR pro Jahr, die Nr. 265 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr(GebOSt) setzt. Bei Parkern, die keine Anwohner sind, sieht es aber anders aus. Hier gilt § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes, der lautet:
“Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.”
Mit anderen Worten: Es kommt aufs Landesrecht an. Wenn also Bayern keine Regelung erlassen hat, nach der 100 EUR für auswärtige Parker als überhöht gelten, dürfte Oberstdorf so hohe Parkgebühren vorsehen, sofern und soweit dies denn dem allgemeinen Gebührenrecht entspricht. Hiernach kommt eine unangemessene Gebühr nicht in Betracht. Damit ist der Wert einer Verwaltungshandlung für den Parkenden ebenso in die Bemessung einzustellen wie der Aufwand der Bereitstellung für die öffentliche Hand. So hohe Parkgebühren, wie der Naturschutzbund Oberstdorf sie fordert, bedürfen damit einer umfangreichen Begründung, die auf Nutzen und Kosten detailliert eingeht. Ob 100 EUR sich so noch rechtfertigen lassen? Die Begründung wäre interessant. Klar ist gemessen an diesem Maßstab aber auch: So billig, wie Parken heute vielfach ist, muss Parken nicht sein. Gemeinden haben oft viel mehr Spielräume für die Lenkung von Verkehrsströmen, als ihnen bewusst ist.
Das Bootsverbot als “Geschenk” an Angler
Dass Naturschutz nicht umsonst zu haben ist, wissen wir ja schon aus der Diskussion über die Planung von Windenergieanlagen. Ganz allgemein gefragt ist zwar so ziemlich jeder für Artenvielfalt. Aber was, wenn Rote Milane oder seltene Fledermäuse in vielen einzelnen Fällen die Standortwahl so einschränken, dass aufs Ganze gesehen die Energiewende gefährdet ist? Dann stehen manchmal harte Entscheidungen an zwischen Interessen an Biodiversität und Klimaschutz.
Eine gar nicht so unähnliche Kollision von berechtigten Interessen gibt es auch zwischen Naturschutz und der Naturnutzung durch Erholungssuchende. Ein Beispiel dafür sind Befahrungsverbote und -regelungen für den Kanusport, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH) im März 2017 zu entscheiden hatte. In dem Fall ging es um die Nidda, ein hessisches Flüsschen, dass im Vogelsberg entspringt und nach beschaulichen 90 km durch Wälder, Äcker und Wiesen bei Höchst in den Main mündet. Die Schutzgebietsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet “Auenverbund Wetterau” vom 22.12.2014 untersagt u.a. das Befahren der Nidda mit Wasserfahrzeugen aller Art.
Geklagt hatten dagegen der Hessische Landeskanuverband und zwei einzelne Paddler. Das Verbot, das vor allem zum Schutz laichender Fische und brütender Vögel erlassen wurde, war für die Kanufahrer nicht nachvollziehbar. Unter anderem ist der Fluss normalerweise tief genug, so dass organisierte, geschulte Paddler Grundberührungen vermeiden können, die für den Fischlaich schädlich sind. Außerdem ist für sie nicht nachvollziehbar, dass Sportangler nach der Verordnung weiterhin vom Ufer aus angeln durften.
Das Gericht hat die Verordnung in seiner Entscheidung jedoch aufrechterhalten. Unter anderem, weil auch mit noch unerfahrenen Paddlern zu rechnen sei, die dann eben doch mit dem Ufer oder Kiesbänken kollidieren. Außerdem können sich Paddler im Gegensatz zu Anglern allein auf die allgemeine Handlungsfreiheit berufen. Die Ausübung des Fischereirechts beruht dagegen auf dem Grundeigentum und lässt sich zur Ausübung auf Pächter übertragen. Daher fallen ihre Rechte stärker ins Gewicht. Zudem sind die Angler eine überschaubare Gruppe, mit der sich vertragliche Regelungen über den Naturschutz treffen lassen.
Obwohl das rechtlich vertretbare Argumente sind, ist verständlich, dass die Kanuten die Entscheidung nicht recht überzeugt. Denn die Störwirkung des Angelns ist mit dem Kanufahren durchaus vergleichbar. Auch gibt es anderenorts Maßnahmen, die organisierte, geschulte Paddler vom Befahrensverbot ausnehmen und im Übrigen auf Grundlage freiwilliger Vereinbarungen ähnlich wie die Angler einbinden. Solche Maßnahmen greifen weniger in die Rechte der Sportler ein und wären daher rechtlich vorzugwürdig. So wie die Verordnung ausgestaltet ist, erscheint sie aus Sicht der Kanuten eher als Geschenk an die Angler. Sie können nun von Paddlern gänzlich ungestört ihrem Hobby nachgehen – zum Nachteil der Fische und im Uferbereich brütenden Vögel.
TMI als Problem: Zur Entscheidung EuGH, C-673/17
Durch die Gesetzgebung der letzten Jahrzehnte zieht sich der Gedanke, der Verbraucher, wahlweise als Kunde oder ganz schlicht als Mensch, würde durch möglichst viel Information in die Lage gesetzt, optimal informiert maximal selbstbestimmte Entscheidungen zu treffen. Ein schönes Beispiel für diese Idee ist § 42 EnWG, der die Stromkennzeichnungspflicht anordnet. Auf dass jedermann auf Grundlage einer mehrseitigen Information eine bewusste, von ökonomischen oder ökologischen Idealen getragene Entscheidung trifft, ob er bei seinem Stromversorger richtig ist, und wo er künftig versorgt werden möchte.
Besonders üppige Blüten trägt diese Idee vom informierten Verbraucher im Internet. Hierzu hat der EuGH heute eine Entscheidung getroffen, die auf einer deutschen Vorlage beruht: Das Unternehmen Planet49 GmbH hatte eine Homepage bereitgestellt, mit der es Cookies setzte. Für solche Cookies – also kleine, im Browser des Nutzers hinterlegte Textdateien mit Informationen, die es einem Server ermöglichen, jemanden wieder zu erkennen und Einstellungen zu speichern, braucht man bekanntlich Einwilligungen. Eine solche Einwilligung holte das Unternehmen ein mittels eines Ankreuzkästchens mit einem voreingestellten Häkchen.
Dies missfiel dem Bundesverband der Verbraucherverbände. Mit Entscheidung von heute schloss sich der EuGH dem an. Interessant: Für den EuGH macht es keinen Unterschied, ob es um personenbezogene Daten geht oder nicht, weil er von einem sehr umfassenden Schutz der Privatsphäre ausgeht. Voreingestellte Häkchen sind also unwirksam, wer Cookies verwendet, muss diese für den konkreten Fall so einholen, dass der Verbraucher genau informiert wird, wie es mit der Funktionsdauer und Zugriffsmöglichkeiten Dritter aussieht.
Es gibt also noch mehr Informationen. Und noch mehr zu klicken. Rein theoretisch wird der Verbraucher also noch besser geschützt. Tatsächlich dürfte es auch hier aussehen wie bei der Stromkennzeichnung: Too much Information, neudeutsch TMI, schlägt ab einem gewissen Punkt in wenig bis gar keine Information um. Denn dann verschwindet das Relevante in einem Meer an vermeintlichen Aufklärungen.
Garantiert … problematisch
Ein klassisches juristisches Problem für den Strom- und Gasvertrieb sind immer wieder die zutreffenden Formulierungen von Preisgarantien. Diese sind natürlich beliebt, denn Verbraucher möchten wissen, welchen Kosten sie für Strom und Gas zu erwarten haben.
Problem an der ganzen Sache aus Unternehmenssicht allerdings: Der für ein Unternehmen beeinflussbare Teil des Strompreises macht regelmäßig weit weniger als die Hälfte dessen aus, was der Verbraucher am Ende für die Kilowattstunde bezahlt. Das weiß der Versorger auch, denn er ist ja vom Fach. Da viele Versorger das Risiko von Erhöhungen dieser unbeeinflussbaren Kosten nicht übernehmen wollen, geben sie nur mehr oder weniger eingeschränkte Preisgarantien ab.
Viele Verbraucher wissen jedoch keineswegs, wie sich der Strompreis zusammensetzt. Wenn sie etwas von “volle Kostenkontrolle” oder “garantiertem Preis” lesen, nehmen sie deswegen an, es gehe um den Endpreis. Wie es mit den Strompreise steht, hat sich nämlich trotz der vielen Aufklärungspflichten v. a. nach § 42 EnWG nicht herumgesprochen. Faktisch liest niemand seine Stromrechnung ganz.
Vollmundige oder auch nur ungenaue Beschreibung dessen, was garantiert wird, sind deswegen riskant. Denn § 5 Abs. 1 UWG verbietet irreführende geschäftliche Handlungen, wozu eben auch Werbeslogans oder Tarifbeschreibungen gehören. Diese sind – kostenpflichtig – abmahnbar, einerseits durch die Konkurrenz, andererseits durch (die den Energiemarkt recht genau beobachtenden) Verbraucherschutzverbände.
Wie macht man es aber richtig? Klar ist: Der Verbraucher muss eindeutig erkennen können, auf welche Preisbestandteile sich die Garantie bezieht. Und damit eben auch: Auf welche nicht. Das verbietet dem Versorger nicht den eingängigen Slogan im Sinne eines Blickfangs. Aber er muss durch einen Sternchenhinweis in unmittelbarer Nähe klarstellen, auf welche Preisbestandteile sich seine Garantie bezieht. Diese Darstellung wiederum hat so schnörkellos auszufallen, dass ein Durchschnittsverbraucher erkennen kann, wie sicher in der Abschlusspreis ist. Beim Durchschnittsverbraucher wiederum ist gerade nicht an jemanden zu denken, der (wie ein Vertriebsleiter eines Energieversorgers…) sich seit Jahren mit der Materie beschäftigt. Man liegt oft nicht weit daneben, wenn man beim Durchschnittsverbraucher an seine Eltern oder seine Sportkameraden denkt. Manche Aussage, die den Verantwortlichen zuvor klar wie Kloßbrühe erschienen ist, zeigt sich sodann in ganz anderen Licht.
Sie möchte ihre Preisgarantien im besonderen und/oder ihre Tarifbeschreibungen für Strom, Gas oder Wärme generell überprüfen lassen ? Einen Check ihre Werbematerialien übernehmen wir gerne. Für ein unverbindliches Angebot mailen Sie uns bitte an.
Ein neuer Anlauf für mehr Mieterstrom
Ist eigentlich irgendwer mit dem Klimapaket zufrieden? Wenn die Reaktionen der Verbandslandschaft die der Wirtschaft einigermaßen 1:1 abbilden, ist quasi jede Branche enttäuscht von dem Paket, das die Bundesregierung geschnürt hat. Und im ZDF-Politbarometer geben nur 20% an, das Paket sei genau richtig. Alle anderen finden es zu weitgehend (13%) oder nicht weitgehend genug (53%).
Die Unzufriedenheit betrifft nicht nur das große Thema CO2-Preis. Sondern auch die vielen kleinen, aber am Ende vielleicht entscheidenden einzelnen Instrumente. Unter anderem haben sich viele – wir auch – konkrete Verbesserungen beim Thema Mieterstrom gewünscht. Die Belieferung von Mietern mit Solarstrom vom Dach ihres Wohnhauses ist nämlich bisher alles andere als ein Erfolg. Dabei ist die Grundidee überzeugend: Der Mieter zahlt maximal 90% des Grundversorgerpreises, und weil der Strom vor Ort bleibt und nicht das Stromnetz belastet, fallen keine Netzentgelte an, und damit entfallen auch einige netzseitige Umlagen. Zusätzlich zu diesen Vorteilen gibt es noch einen flexiblen Zuschlag für die Anlagen, die maximal 100 kW aufweisen dürfen und nach dem 24. Juli 2017 in Betrieb gegangen sein müssen (ausführlicher haben wir den Mieterstromzuschlag hier beschrieben).
Trotz dieser gute Idee wurde bisher kaum ein Mieterstromprojekt umgesetzt. Warum? Zu viel Bürokratie und Behinderungen bei Quartierstrommodellen, die über das einzelne Haus hinausgehen. Die Kürzung der Vergütung für Solaranlagen auf Dächern hat den Zuschlag zudem so weit reduziert, dass Anlagen sich meistens nicht mehr rechnen. Bisherige Versuche, das Modell zu reformieren, blieben erfolglos.
Zunächst soll für Mieterstrom keine EEG-Umlage mehr anfallen. Weiter soll wohl gesetzlich festgelegt werden, dass ein erheblicher Teil der Ersparnisse tatsächlich die Mieter erreicht, auch die, die nicht Mieterstrom beziehen. Hier ist nicht ganz klar, wie dies praktisch aussehen soll. Gefordert wird weiter eine Ausweitung auf Quartiersmodelle, also Nachbarschaften. Dies ist ausgesprochen sinnvoll, weil die heute geltenden Beschränkungen Mieterstrommodelle praktisch nur dort zulassen, wo sie kaum wirtschaftlich betrieben werden können. Mehr Modelle ermöglichen soll auch eine weitere Definition des gesetzlich geforderten “unmittelbaren räumliche Zusammenhangs”, der heute viele an sich attraktive Modelle verhindert.
Gefordert wird weiter eine Reform der gewerbesteuerlichen Regelungen, die sich prohibitiv auswirken. Die Genehmigung soll in zwei Monaten ergehen, und Dritte sollen als Contractor auftreten können.
Insgesamt ein rundes Paket. Viel spricht dafür, dass seine Umsetzung tatsächlich dazu führen würde, dass das Aufdachpotential bei vermieteten Wohngebäuden besser genutzt werden könnte. Hier ist nun die Bundesregierung am Zug, bei ihrer Umsetzung des Klimapakets die Vorschläge, die so ähnlich auch schon andere Verbände wie der VKU geäußert haben, aufzugreifen.