Ein klassi­sches juris­ti­sches Problem für den Strom- und Gasver­trieb sind immer wieder die zutref­fenden Formu­lie­rungen von Preis­ga­rantien. Diese sind natürlich beliebt, denn Verbraucher möchten wissen, welchen Kosten sie für Strom und Gas zu erwarten haben.

Problem an der ganzen Sache aus Unter­neh­mens­sicht aller­dings: Der für ein Unter­nehmen beein­flussbare Teil des Strom­preises macht regel­mäßig weit weniger als die Hälfte dessen aus, was der Verbraucher am Ende für die Kilowatt­stunde bezahlt. Das weiß der Versorger auch, denn er ist ja vom Fach. Da viele Versorger das Risiko von Erhöhungen dieser unbeein­fluss­baren Kosten nicht übernehmen wollen, geben sie nur mehr oder weniger einge­schränkte Preis­ga­rantien ab.

Viele Verbraucher wissen jedoch keineswegs, wie sich der Strom­preis zusam­men­setzt. Wenn sie etwas von „volle Kosten­kon­trolle“ oder „garan­tiertem Preis“ lesen, nehmen sie deswegen an, es gehe um den Endpreis. Wie es mit den Strom­preise steht, hat sich nämlich trotz der vielen Aufklä­rungs­pflichten v. a. nach § 42 EnWG nicht herum­ge­sprochen. Faktisch liest niemand seine Strom­rechnung ganz.

Vollmundige oder auch nur ungenaue Beschreibung dessen, was garan­tiert wird, sind deswegen riskant. Denn § 5 Abs. 1 UWG verbietet irrefüh­rende geschäft­liche Handlungen, wozu eben auch Werbe­slogans oder Tarif­be­schrei­bungen gehören. Diese sind – kosten­pflichtig – abmahnbar, einer­seits durch die Konkurrenz, anderer­seits durch (die den Energie­markt recht genau beobach­tenden) Verbraucherschutzverbände.

Wie macht man es aber richtig? Klar ist: Der Verbraucher muss eindeutig erkennen können, auf welche Preis­be­stand­teile sich die Garantie bezieht. Und damit eben auch: Auf welche nicht. Das verbietet dem Versorger nicht den eingän­gigen Slogan im Sinne eines Blick­fangs. Aber er muss durch einen Stern­chen­hinweis in unmit­tel­barer Nähe klarstellen, auf welche Preis­be­stand­teile sich seine Garantie bezieht. Diese Darstellung wiederum hat so schnör­kellos auszu­fallen, dass ein Durch­schnitts­ver­braucher erkennen kann, wie sicher in der Abschluss­preis ist. Beim Durch­schnitts­ver­braucher wiederum ist gerade nicht an jemanden zu denken, der (wie ein Vertriebs­leiter eines Energie­ver­sorgers…) sich seit Jahren mit der Materie beschäftigt. Man liegt oft nicht weit daneben, wenn man beim Durch­schnitts­ver­braucher an seine Eltern oder seine Sport­ka­me­raden denkt. Manche Aussage, die den Verant­wort­lichen zuvor klar wie Kloßbrühe erschienen ist, zeigt sich sodann in ganz anderen Licht.

Sie möchte ihre Preis­ga­rantien im beson­deren und/oder ihre Tarif­be­schrei­bungen für Strom, Gas oder Wärme generell überprüfen lassen ? Einen Check ihre Werbe­ma­te­rialien übernehmen wir gerne. Für ein unver­bind­liches Angebot mailen Sie uns bitte an.